2230.1.1.0-UK
- Ferienordnung und schulfreie Samstage für das Schuljahr 2014/2015
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 4. Oktober 2010 Az.: III.4-5 S 4407-6.73 960
- 1.
- Ferien
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt für das Schuljahr 2014/2015 auf Grund des Art. 5 Abs. 2 BayEUG für die öffentlichen und privaten Schulen folgende Ferienordnung:
- 1.1
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Erster Ferientag
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Letzter Ferientag
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Sommerferien 2014
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30. Juli 2014
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15. September 2014
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Weihnachtsferien 2014/2015
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24. Dezember 2014
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5. Januar 2015
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Frühjahrsferien 2015
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16. Februar 2015
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20. Februar 2015
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Osterferien 2015
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30. März 2015
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11. April 2015
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Pfingstferien 2015
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26. Mai 2015
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5. Juni 2015
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Darüber hinaus sind folgende Tage unter Anrechnung auf die Gesamtzahl der Ferientage unterrichtsfrei:
Allerheiligen 2014 27. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2014
Die Sommerferien 2015 beginnen am 1. August 2015 und enden am 14. September 2015.
- 1.2
- Die Berufsschulen können bis zu zwei Tage von der Ferienordnung abweichen; dies gilt entsprechend für solche beruflichen Schulen, die mit einer Berufsschule verbunden sind und mit ihr eine Dienststelle bilden.
- 1.3
- Öffentlichen und privaten Heimschulen kann auf Antrag zusätzlich zu den grundsätzlich unter Nr. 1.2 gegebenen Möglichkeiten eine Abweichung von bis zu sechs weiteren Ferientagen gegenüber der allgemeinen Ferienordnung eingeräumt werden.
Die Entscheidung trifft bei den Realschulen, Gymnasien, Berufsoberschulen und Fachoberschulen der zuständige Ministerialbeauftragte, bei den übrigen Schulen die Regierung.
Voraussetzungen für die Genehmigung sind,
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- dass der Elternbeirat zustimmt und die Abweichung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz, der Schülervertretung sowie dem Aufwandsträger beziehungsweise (bei nichtstaatlichen Schulen) dem Schulträger und im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger der Schülerbeförderung erfolgt,
- −
- dass höchstens drei der sechs weiteren Ferientage an ansonsten schulfreien Samstagen eingebracht werden. Jeder darüber hinausgehende weitere Ferientag darf nur gegen einen in der Ferienordnung ausgewiesenen Ferientag getauscht werden.
- 1.4
- Das Staatsministerium kann zusätzlich aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen. Dies gilt insbesondere für berufliche Schulen und Heimförderschulen.
- 2.
- Schulfreie Samstage
Die Festlegung der schulfreien Samstage liegt in der Verantwortung der betroffenen Schulen.
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister
Staatsminister