Veröffentlichung KWMBl. 2010/21 S. 520 vom 04.10.2010

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Az.: III.4-5 S 4407-6.73 960
2230.1.1.0-UK
2230.1.1.0-UK
 
Ferienordnung und schulfreie Samstage für das Schuljahr 2014/2015
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 4. Oktober 2010 Az.: III.4-5 S 4407-6.73 960
 
 
1.
Ferien
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt für das Schuljahr 2014/2015 auf Grund des Art. 5 Abs. 2 BayEUG für die öffentlichen und privaten Schulen folgende Ferienordnung:
 
1.1


 
Erster Ferientag
Letzter Ferientag
Sommerferien 2014
30. Juli 2014
15. September 2014
Weihnachtsferien 2014/2015
24. Dezember 2014
5. Januar 2015
Frühjahrsferien 2015
16. Februar 2015
20. Februar 2015
Osterferien 2015
30. März 2015
11. April 2015
Pfingstferien 2015
26. Mai 2015
5. Juni 2015
 
Darüber hinaus sind folgende Tage unter Anrechnung auf die Gesamtzahl der Ferientage unterrichtsfrei:

Allerheiligen 2014        27. Oktober 2014   bis 31. Oktober 2014

Die Sommerferien 2015 beginnen am 1. August 2015 und enden am 14. September 2015.
 
1.2
Die Berufsschulen können bis zu zwei Tage von der Ferienordnung abweichen; dies gilt entsprechend für solche beruflichen Schulen, die mit einer Berufsschule verbunden sind und mit ihr eine Dienststelle bilden.
 
1.3
Öffentlichen und privaten Heimschulen kann auf Antrag zusätzlich zu den grundsätzlich unter Nr. 1.2 gegebenen Möglichkeiten eine Abweichung von bis zu sechs weiteren Ferientagen gegenüber der allgemeinen Ferienordnung eingeräumt werden.
Die Entscheidung trifft bei den Realschulen, Gymnasien, Berufsoberschulen und Fachoberschulen der zuständige Ministerialbeauftragte, bei den übrigen Schulen die Regierung.
Voraussetzungen für die Genehmigung sind,
dass der Elternbeirat zustimmt und die Abweichung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz, der Schülervertretung sowie dem Aufwandsträger beziehungsweise (bei nichtstaatlichen Schulen) dem Schulträger und im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger der Schülerbeförderung erfolgt,
dass höchstens drei der sechs weiteren Ferientage an ansonsten schulfreien Samstagen eingebracht werden. Jeder darüber hinausgehende weitere Ferientag darf nur gegen einen in der Ferienordnung ausgewiesenen Ferientag getauscht werden.
 
1.4
Das Staatsministerium kann zusätzlich aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen. Dies gilt insbesondere für berufliche Schulen und Heimförderschulen.
 
 
2.
Schulfreie Samstage
Die Festlegung der schulfreien Samstage liegt in der Verantwortung der betroffenen Schulen.
 
 
Dr.  Ludwig  Spaenle
Staatsminister