Veröffentlichung KWMBl. 2010/21 S. 521 vom 04.10.2010

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Az.: III.4-5 S 4407-6.73 962
2230.1.1.0-UK
2230.1.1.0-UK
 
Ferienordnung und schulfreie Samstage für das Schuljahr 2016/2017
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 4. Oktober 2010 Az.: III.4-5 S 4407-6.73 962
 
 
1.
Ferien
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt für das Schuljahr 2016/2017 auf Grund des Art. 5 Abs. 2 BayEUG für die öffentlichen und privaten Schulen folgende Ferienordnung:
 
1.1


 
Erster Ferientag
Letzter Ferientag
Sommerferien 2016
30. Juli 2016
12. September 2016
Weihnachtsferien 2016/2017
24. Dezember 2016
5. Januar 2017
Frühjahrsferien 2017
27. Februar 2017
3. März 2017
Osterferien 2017
10. April 2017
22. April 2017
Pfingstferien 2017
6. Juni 2017
16. Juni 2017
 
Darüber hinaus sind folgende Tage unter Anrechnung auf die Gesamtzahl der Ferientage unterrichtsfrei:

Allerheiligen 2016        31. Oktober 2016      bis 4. November 2016

Die Sommerferien 2017 beginnen am 29. Juli 2017 und enden am 11. September 2017.
 
1.2
Die Berufsschulen können bis zu zwei Tage von der Ferienordnung abweichen; dies gilt entsprechend für solche beruflichen Schulen, die mit einer Berufsschule verbunden sind und mit ihr eine Dienststelle bilden.
 
1.3
Öffentlichen und privaten Heimschulen kann auf Antrag zusätzlich zu den grundsätzlich unter Nr. 1.2 gegebenen Möglichkeiten eine Abweichung von bis zu sechs weiteren Ferientagen gegenüber der allgemeinen Ferienordnung eingeräumt werden.
Die Entscheidung trifft bei den Realschulen, Gymnasien, Berufsoberschulen und Fachoberschulen der zuständige Ministerialbeauftragte, bei den übrigen Schulen die Regierun
Voraussetzungen für die Genehmigung sind,
dass der Elternbeirat zustimmt und die Abweichung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz, der Schülervertretung sowie dem Aufwandsträger beziehungsweise (bei nichtstaatlichen Schulen) dem Schulträger und im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger der Schülerbeförderung erfolgt,
dass höchstens drei der sechs weiteren Ferientage an ansonsten schulfreien Samstagen eingebracht werden. Jeder darüber hinausgehende weitere Ferientag darf nur gegen einen in der Ferienordnung ausgewiesenen Ferientag getauscht werden.
 
1.4
Das Staatsministerium kann zusätzlich aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen. Dies gilt insbesondere für berufliche Schulen und Heimförderschulen.
 
 
2.
Schulfreie Samstage
Die Festlegung der schulfreien Samstage liegt in der Verantwortung der betroffenen Schulen.
 
 
Dr.  Ludwig  Spaenle
Staatsminister