Veröffentlichung KWMBl. 2010/22 S. 532 vom 26.10.2010

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Az.: VII.8-5 O 9125-7.13 670
2236.7.1-UK
2236.7.1-UK
 
Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule
(Fachoberschulen und Berufsoberschulen)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 26. Oktober 2010 Az.: VII.8-5 O 9125-7.13 670
 
 
Auf Grund von Art. 116 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und § 2 Abs. 1 der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO) wird Folgendes bestimmt:
 
I.
 
Zur Beratung und Unterstützung der Fachoberschulen und Berufsoberschulen in allen schulischen Fragen, insbesondere auch in den Bereichen Schulentwicklung, Unterrichtsqualität (einschließlich Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe sowie Sicherung von Standards), zur Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen der Evaluation sowie für die Ausübung der unmittelbaren Schulaufsicht über die Fachoberschulen und Berufsoberschulen werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) bestellt. Sie besuchen die Beruflichen Oberschulen (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in regelmäßigen Abständen und berichten darüber dem Staatsministerium. Sie werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Mitarbeitern und Fachmitarbeitern unterstützt.
Nach näherer Regelung durch das Staatsministerium können die Ministerialbeauftragten weitere Lehrkräfte zur fachlichen Mitarbeit heranziehen.
 
Sie werden außerdem insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut:
 
1.
Entscheidung in den Angelegenheiten, die durch die Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO)) den Ministerialbeauftragten übertragen sind,
 
 
2.
Koordinierung von gemeinsamen Maßnahmen und Veranstaltungen verschiedener Fachoberschulen und Berufsoberschulen,
 
 
3.
Entscheidung über Ausnahmeanträge
 
3.1
eigenverantwortlich bezüglich
der nachträglichen Aufnahme nach Fristablauf (§ 26 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO),
des Ausgleichs von Prüfungsnachteilen bei Abschlussprüfungen aufgrund dauernder Behinderung; die Regelungen der Bekanntmachung zur „Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens“ vom 16. November 1999 (KWMBl I S. 379) in deren jeweils gültiger Fassung bleiben unberührt,
 
3.2
in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bezüglich Härtefällen im Sinne des § 2 Abs. 2 FOBOSO,
 
 
4.
Mitwirkung bei der Prüfung von Anträgen auf Errichtung und Ausbau von Fachoberschulen und Berufsoberschulen,
 
 
5.
Vorbereitung und Leitung von Direktorenkonferenzen,
 
 
6.
Organisation der regionalen Lehrerfortbildung,
 
 
7.
dienstliche Beurteilung der Leiter und Leiterinnen staatlicher Fachoberschulen und Berufsoberschulen (soweit erforderlich) sowie Überprüfung der dienstlichen Beurteilung der Lehrkräfte staatlicher Fachoberschulen und Berufsoberschulen,
 
 
8.
Beratung der Regierungen in fachlichen Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
 
 
9.
Prüfung der Jahresberichte (§ 39 Abs. 1 LDO),
 
 
10.
Stellungnahme zu Bewerbungen um die Besetzung von Stellen für Schulleiter und Schulleiterinnen und von Stellen von Ständigen Vertretern und Vertreterinnen des Schulleiters oder der Schulleiterin,
 
 
11.
Amtseinführung und Verabschiedung der Leiter und Leiterinnen staatlicher Fachoberschulen und Berufsoberschulen.
 
 
II.
 
 
1.
Mit Wirkung für alle Dienstbereiche
 
1.1
wird der oder die Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Ostbayern zum Beauftragten bzw. zur Beauftragten des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für die Lehrgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife und Fachschulreife an Bundeswehrfachschulen bestellt,
 
1.2
obliegt dem oder der Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern die Entscheidung über Anträge gem. § 40 Abs. 5 Satz 2 FOBOSO, § 7 Abs. 5 der Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik und § 9 Abs. 4 der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in der jeweils gültigen Fassung (Fremdsprachensonderregelung).
 
 
2.
Die Ministerialbeauftragten erfüllen ferner die Aufgaben, die ihnen das Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall zuweist. Sonstige in Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgeführte Aufgaben der Ministerialbeauftragten werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt.
 
 
III.
 
 
1.
Die Dienstbereiche werden wie folgt festgelegt:
 
1.1
Der Dienstbereich Südbayern umfasst den Regierungsbezirk Schwaben sowie aus dem Regierungsbezirk Oberbayern die Landeshauptstadt München, die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Dachau, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Landsberg am Lech, München, Starnberg und Weilheim-Schongau.
 
1.2
Der Dienstbereich Ostbayern umfasst den Regierungsbezirk Oberbayern – soweit nicht dem Dienstbereich Südbayern zugeordnet – sowie die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz.
 
1.3
Der Dienstbereich Nordbayern umfasst die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken.
 
 
2.
Dienstsitz des oder der Ministerialbeauftragten ist der Sitz der Schule, deren Leitung ihm bzw. ihr übertragen ist. Die Bezeichnung der Dienststelle der Ministerialbeauftragten lautet:
 
„Der/Die Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in .................“ (Angabe des Dienstbereichs).
 
Es bestehen folgende Dienststellen:
 
Dienstbereich
Dienstsitz
 
Südbayern
Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Augsburg
Alter Postweg 86a
86159 Augsburg
Tel.: (08 21) 32 41 80 03
Fax: (08 21) 32 41 80 05
E-Mail: mbsued.fosbos@augsburg.de
 
Ostbayern
Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Straubing
Stadtgraben 39
94315 Straubing
Tel.: (0 94 21) 9 92 90
Fax: (0 94 21) 99 29 15
E-Mail: info@mb-ost.de
 
Nordbayern
Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Erlangen
Drausnickstraße 1c
91052 Erlangen
Tel.: (0 91 31) 5 06 70 80
Fax: (0 91 31) 50 67 08 29
E-Mail: mbfosbos@odn.de
 
 
 
3.
Die Dienststellen der Ministerialbeauftragten führen ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen. § 33 der Lehrerdienstordnung (LDO) gilt entsprechend.
 
 
4.
Die ständigen Vertreter bzw. Vertreterinnen in der Schulleitung vertreten die Ministerialbeauftragten auch in dieser Funktion, sofern keine abweichende Regelung durch das Staatsministerium getroffen wird.
 
 
5.
Bei Angelegenheiten der eigenen Schule und bei den Beschwerden gegen eigene Entscheidungen sind die Ministerialbeauftragten wie folgt zuständig:
 
Nordbayern für Südbayern,
Südbayern für Ostbayern,
Ostbayern für Nordbayern.
 
 
6.
Die Ministerialbeauftragten nehmen ihre Aufgaben im Namen und nach den Weisungen des Staatsministeriums wahr.
 
 
IV.
 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
Mit Ablauf des 30. November 2010 tritt die Bekanntmachung über die Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Berufsoberschulen und Fachoberschulen vom 23. Februar 1994 (KWMBl I S. 76) außer Kraft.
 
 
E r h a r d
Ministerialdirektor