2210-1-1-12-WFK
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Wissenschaftszentren
Vom 3. November 2010 (GVBl S.762)
Auf Grund von Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Errichtung von Wissenschaftszentren vom 31. Mai 2007 (GVBl S. 372, BayRS 2210-1-1-12-WFK), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2009 (GVBl S.38), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Es wird folgender neuer Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Zentrum für Hochschuldidaktik
§ 8
Errichtung
(1) 1Das Zentrum für Hochschuldidaktik (im Folgenden: Zentrum) wird als gemeinsame hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung der staatlichen bayerischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) errichtet. 2Aufgabe des Zentrums ist es, die Qualität der Lehre an den bayerischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften zu verbessern.
(2) Der Sitz ist in Ingolstadt.
(3) Mit der Verwaltung wird die Hochschule beauftragt, an deren Ort das Zentrum seinen Sitz hat.
(4) Die Organe des Zentrums sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Lenkungsrat,
3. die Geschäftsführung.
(5) Ergänzende Regelungen können durch Vereinbarung der beteiligten Hochschulen getroffen werden.
§ 9
Mitgliederversammlung
1Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium) zusammen. 2Sie wählt aus der Mitte der Präsidenten und Präsidentinnen einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. 3Die Mitgliederversammlung berät den Lenkungsrat in Grundsatzfragen.
§ 10
Weitere Mitglieder
(1) Eine nichtstaatliche Hochschule in Bayern gemäß Art. 1 Abs. 3 BayHSchG kann durch Vereinbarung mit dem Lenkungsrat weiteres Mitglied des Zentrums werden.
(2) 1Weitere Mitglieder nehmen mit Beratungsrecht ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teil. 2Sie sind berechtigt, die Leistungen des Zentrums gegen gesondert festzulegende Entgelte in Anspruch zu nehmen. 3Die Entgelte werden zwischen Lenkungsrat und den weiteren Mitgliedern vereinbart.
§ 11
Lenkungsrat
(1) 1Dem Lenkungsrat gehören der Vorsitzende oder die Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder an. 2Sie werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Präsidenten und Präsidentinnen gewählt. 3Eines dieser Mitglieder soll der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule für angewandte Wissenschaften gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG sein, an der das Zentrum seinen Sitz hat.
(2) Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Staatsministeriums ist zu jeder Sitzung als beratendes Mitglied einzuladen.
(3) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin gehört dem Lenkungsrat als beratendes Mitglied an.
(4) Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
(5) 1Der Lenkungsrat ist für alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zuständig; ihm steht ein umfassendes Informationsrecht zu. 2Insbesondere beschließt er einmal jährlich den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres.
(6) 1Der Vorsitzende oder die Vorsitzende handelt für das Zentrum. 2Er oder sie kann diese Befugnis auf die Geschäftsführung übertragen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
§ 12
Geschäftsführung
(1) 1Die Geschäftsführung besteht aus dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin sowie seiner oder ihrer Stellvertretung. 2Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Lenkungsrats für den Zeitraum von vier Jahren bestellt und soll dem Kreis der Professoren und Professorinnen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften angehören. 3Die Mitgliederversammlung kann den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin vor Ablauf der Amtszeit mit Zweidrittelmehrheit abwählen.
(2) Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin wird vom Lenkungsrat für die Dauer der Amtszeit des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin auf dessen oder deren Vorschlag bestellt.
(3) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte und macht Vorschläge für die strategische und inhaltliche Entwicklung des Zentrums gegenüber der Mitgliederversammlung.
(4) Die Geschäftsführung stellt einmal jährlich den Entwurf zum Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres auf.
(5) Die Geschäftsführung ist Haushaltsbeauftragte im Sinn des Art. 9 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern.
(6) Die Geschäftsführung ist Vorgesetzte für das Personal des Zentrums und übt das Hausrecht aus.
(7) In Abstimmung mit dem Lenkungsrat erstattet die Geschäftsführung der Mitgliederversammlung einmal im Halbjahr einen schriftlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht.
(8) Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Geschäftsführung ist der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Lenkungsrats.“
- 2.
- Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4; der bisherige § 8 wird § 13.
§ 2
Die Verordnung über die Errichtung des Zentrums für Hochschuldidaktik der bayerischen Fachhochschulen vom 19. Oktober 1995 (GVBl S. 796, BayRS 2210-4-1-7-WFK), geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2004 (GVBl S. 427), wird aufgehoben.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Der am 1. Januar 2011 vorhandene Direktor des Zentrums führt die Geschäfte bis zur ersten Bestellung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin durch die Mitgliederversammlung.
(3) Bis zur Wahl des Lenkungsrats entscheidet der am 1. Januar 2011 vorhandene Beirat des Zentrums über Haushalt und Programm.
(4) Die Einladung zur ersten Mitgliederversammlung erfolgt durch das Staatsministerium nach Gründung der gemeinsamen Einrichtung.
München, den 3. November 2010
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h
Staatsminister
Staatsminister