Veröffentlichung KWMBl. 2010/08 S. 122 vom 15.03.2010

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Az.: S 1-5 S 7641.1/12
2230.1.3-UK
2230.1.3-UK
 
Kooperationsmodell Hauptschule und Wirtschaftsschule
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 15. März 2010 Az.: S 1-5 S 7641.1/12
 
 
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen den Schulversuch „Kooperationsmodell Hauptschule und Wirtschaftsschule“ nach Maßgabe folgender Regelungen durch:
 
1.
Allgemeines
 
Mit dem Schulversuch soll ein Kooperationsmodell zwischen Hauptschule und Wirtschaftsschule erprobt werden. Durch die Neugründung von Wirtschaftsschulen in den Räumen der Hauptschule bzw. die Einrichtung von Klassen der dreistufigen Form durch bestehende Wirtschaftsschulen in den Räumen einer Hauptschule soll leistungsstarken Schülerinnen und Schülern mit wirtschaftlicher Orientierung, die die Hauptschule besuchen, am Standort der Hauptschule die Möglichkeit eröffnet werden, einen Wirtschaftsschulabschluss zu erwerben. Mit diesem Abschluss wird eine berufliche Grundbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung und der Mittlere Schulabschluss nachgewiesen. Darüber hinaus sind weitergehende Kooperationen im gemeinsamen Schulleben, wie z. B. im Bereich von Wahlfächern, bei Formen der individuellen Förderung, bei der gemeinsamen Nutzung von Fachräumen und Sportanlagen gewünscht.
 
Konkrete Ziele der geplanten Kooperation zwischen Hauptschule und Wirtschaftsschule sind:
-
Verbesserung der Chancen der Jugendlichen auf dem Ausbildungsstellenmarkt.
-
Gezielte begabungsgerechte, profilorientierte Förderung der Schülerinnen und Schüler der Wirtschaftsschule in den Räumen der Hauptschule.
-
Zusatzqualifikation für Hauptschülerinnen und Hauptschüler, z. B. durch partielle Teilnahme an profilbildenden Unterrichtsangeboten der Wirtschaftsschule (wie Übungsfirmenarbeit).
-
Erhöhung der Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen beider Schularten.
-
Steigerung der Attraktivität des Hauptschulstandortes durch die Möglichkeit, wohnortnah am Standort eine Wirtschaftsschule zu besuchen.
-
Erhöhung der Zahl der mittleren Schulabschlüsse.
 
 
2.
Kooperierende Schulen
 
Die kooperierenden Schulen sind bestehende Hauptschulen und dreistufige, in der Regel staatliche Wirtschaftsschulen, die organisatorisch mit beruflichen Schulen verbunden und neu eingerichtet werden bzw. staatliche Wirtschaftsschulen, die Klassen in dreistufiger Form in den Räumen der Hauptschule einrichten. Die Schularten Hauptschule und Wirtschaftsschule bleiben eigenständig. Die kooperierenden Schulen ergeben sich aus Anlage 1.
 
 
3.
Anzuwendende Vorschriften
 
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung insbesondere anzuwenden:
 
-
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
 
-
Schulordnung für Wirtschaftsschulen in Bayern (Wirtschaftsschulordnung – WSO).
 
Für die Schülerbeförderung zur Wirtschaftsschule in den Räumen der Hauptschule ist der in Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs bezeichnete Aufgabenträger zuständig.
 
 
4.
Aufnahme
 
Für den Eintritt in die Wirtschaftsschule in den Räumen der Hauptschule gelten die Aufnahmevoraussetzungen für die dreistufige Wirtschaftsschule gemäß der Wirtschaftsschulordnung. Aufgenommen wird auch, wer die in der VSO in deren jeweils gültiger Fassung festgelegten Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die M-7 vor dem Besuch der Jahrgangsstufe 7 der Hauptschule erfüllt hatte.
 
Der Einzugsbereich reicht über den Sprengel der Hauptschule hinaus.
 
 
5.
Klassenbildung
 
Ab der Jahrgangsstufe 8 wird die Wirtschaftsschule bzw. die Wirtschaftsschulklasse (Jahrgangsstufen 8 mit 10) in den Räumen der Hauptschule eingerichtet.
 
An diesen Wirtschaftsschulen bzw. Klassen können folgende Wahlpflichtfächergruppen angeboten werden:
 
-
Wahlpflichtfächergruppe H (Handelszweig),
-
Wahlpflichtfächergruppe M (Mathematischer Zweig).
 
 
6.
Inhalte des Unterrichts
 
Dem Unterricht sind die als Anlagen 2 und 3 beigefügten Stundentafeln für die Wirtschaftsschule für die jeweilige Wahlpflichtfächergruppe H bzw. M zugrunde zu legen.
 
Für die Fächer gelten die entsprechenden Lehrpläne der Wirtschaftsschule.
 
Von den an der Wirtschaftsschule möglichen Wahlpflichtfächern wird nur das profilgebende Fach „Übungsfirmenarbeit“ angeboten.
 
 
7.
Schülerinnen und Schüler
 
Schülerinnen und Schüler der Wirtschaftsschule in den Räumen der Hauptschule gehören der Wirtschaftsschule an.
 
Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 8 oder 9 der Hauptschule besuchen, können gezielt individuell gefördert werden, so dass sie auch in die Jahrgangsstufe 9 oder 10 der Wirtschaftsschule in den Räumen der Hauptschule bzw. die dort eingerichtete Wirtschaftschulklasse übertreten können, wenn sie die entsprechenden Aufnahmebedingungen erfüllen.
 
 
8.
Lehrkräfte
 
Der Unterricht in Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern und Wahlfächern wird sowohl von Lehrkräften der Hauptschule als auch der Wirtschaftsschule erteilt.
 
Für den Einsatz der Lehrkräfte, einschließlich der Fachlehrkräfte, ist der berufliche Bezug der Fächer entscheidend. Die profilbildenden Fächer werden von den Lehrkräften der beruflichen Schule im Rahmen ihrer entsprechenden Lehrbefähigungen unterrichtet. Hauptschullehrkräfte werden in den allgemeinbildenden Fächern eingesetzt, sofern das Fach, in dem sie eingesetzt werden sollen, ihrem studierten Unterrichtsfach (Art. 9 Nr. 3, 15 Nr. 3 BayLBG) entspricht. Die Aufteilung des Unterrichts auf Lehrkräfte der Hauptschule (HS) und der Wirtschaftsschulschule (WS) ergibt sich aus den als Anlagen 2 und 3 beigefügten Stundentafeln (mit Lehrereinsatz).
 
 
9.
Schulleiterinnen und Schulleiter
 
Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Hauptschule und der Wirtschaftsschule arbeiten im Rahmen des Kooperationsmodells in allen Belangen des Schullebens vertrauensvoll zusammen.
 
 
10.
Fachliche Begleitung und Evaluation
 
Der Schulversuch wird fachlich vom Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung begleitet und zum Ende des Schuljahres 2012/13 evaluiert.
 
 
11.
Sonstige Regelungen
 
Die bestehende Beschränkung der Zahl der Eingangsklassen („Deckelungsregelung“) für staatliche Wirtschaftsschulen wird für die am Schulversuch beteiligten Wirtschaftsschulen aufgehoben.
 
Die kooperierenden Schulen erhalten im Schulversuch je drei Anrechnungsstunden.
 
 
12.
Inkrafttreten, Dauer
 
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2010 in Kraft.
Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2010/11. Zum Ende des Schuljahres 2012/13 wird auf der Grundlage der Evaluation des Schulversuchs über seine Fortsetzung bzw. über die Überführung in die Regelform entschieden. Während dieser drei Jahre können Schülerinnen und Schüler jährlich in die Jahrgangsstufe 8 bzw. 9 oder 10 der Wirtschaftsschule in den Räumen der Hauptschule aufgenommen werden. Der Schulversuch wird für alle Schülerinnen und Schüler, die in eine dieser Klassen eingetreten sind, zu Ende geführt.
 
 
Erhard
Ministerialdirektor

Anlagen