2235.1.1.1-UK
- Änderung der Bekanntmachung über die Aufgaben der
Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 23. März 2010 Az.: VI.9-S 4521-6.24 969
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Aufgaben der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 14. Juni 2002 (KWMBl I S. 190), geändert durch Bekanntmachung vom 9. November 2006 (KWMBl I S. 346), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- Im Bereich der Hochschulreifen und Fachhochschulreifen:
- 1.1
- Mitwirkung bei der Feststellung der Gleichwertigkeit von im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Nachweisen der Hochschulreife und der Fachhochschulreife nach § 6, § 8 und § 25 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV – BayRS 2210-1-1-3 UK/WFK);
- 1.2
- Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen bzw. von Bildungsnachweisen, die zwar im Inland, jedoch in einem ausländischen Bildungssystem erworben wurden, als Nachweis der Hochschulreife bzw. Fachhochschulreife nach § 11 QualV bzw. § 28 QualV (auch zur Vorlage bei einer Behörde oder einer Schule in Bayern). § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 1 der Aussiedlerlehrgangs- und Prüfungsordnung – ALPO bleiben unberührt.
- 1.3
- Berechnung und Bescheinigung von Durchschnittsnoten von nach Nr. 1.2 anerkannten Bildungsnachweisen nach Anlage 2 Abs. 10 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (BayRS 2210-8-2-1-1-WFK) in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne deutsche Staatsangehörigkeit, für die die jeweilige Universität zuständig ist.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
Erhard
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor