2230.1.2-UK
Änderung der Bekanntmachung über
die Beurlaubung von Lehrkräften für
den Auslandsschuldienst
die Beurlaubung von Lehrkräften für
den Auslandsschuldienst
- 1.
- In der Präambel erhält die 2. Klammer folgende Fassung:
- 2.
- Der Absatz nach der Überschrift „A. Dauer der Beurlaubung der Auslandsdienstlehrkräfte“ erhält folgende Fassung:
- 3.
- Nach dem Abschnitt „B. Zweitbeurlaubung von Auslandsdienstlehrkräften“ wird folgender Abschnitt C. eingefügt:
- „C.
- Hinweise des Staatsministeriums zum Bewerbungsverfahren als Auslandsdienstlehrkraft; Stichtag zur Einreichung der Bewerbungsunterlagen
- Das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – gibt auf seiner Homepage ausführliche Informationen zur Bewerbung als Auslandsdienstlehrkraft einschließlich der notwendigen Bewerbungsunterlagen (www.auslandsschulwesen.de). Die Bewerbungsunterlagen sind auf dem Dienstweg spätestens bis zum Stichtag
31. Januar (Eingang im Staatsministerium) für das jeweils folgende Schuljahr an das Staatsministerium zu leiten.“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
vom 3. Mai 2011 Az.: I.6-5 P 4040-6.28 296
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Beurlaubung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst vom 25. November 2008 (KWMBl 2009 S. 5, StAnz 2009 Nr. 3) wird wie folgt geändert:
„(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Februar 1996 in der Fassung vom 16. Dezember 2010)“
„Die Altershöchstgrenze für die Vermittlung von Lehrkräften und Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern wird vom Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland festgesetzt. Sie beträgt zurzeit 61 Jahre; verbindlich ist die jeweils im aktuellen Merkblatt für Auslandsdienstlehrkräfte des Bundesverwaltungsamtes – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – veröffentlichte Altershöchstgrenze.“
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dr. Müller
Ministerialdirigent
Ministerialdirigent