Veröffentlichung KWMBl. 2011/12 S. 120 vom 18.05.2011

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 4b4d5fb0b1d146339b366e1ac13dd6d9ac1c0e1a5f0d1d5886f8186c72283490

 

Az.: B 6-K 1633.6-12b/12 468
2245-WFK
2245-WFK
 
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen
für Sing- und Musikschulen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
 
vom 18. Mai 2011 Az.: B 6-K 1633.6-12b/12 468
 
 
Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gewährt über den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für Sing- und Musikschulen.
 
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
 
1.
Zweck der Förderung
 
Sing- und Musikschulen sollen die Bevölkerung, insbesondere die Jugend, zum Singen und Musizieren führen. Sie stellen ein breitgefächertes Angebot an Grundfächern, an Vokal- und Instrumentalunterricht sowie an Ensembleunterricht bereit. Ihr Schwerpunkt liegt auf der musikalischen Breitenförderung.
 
Mit der Zuwendung wird zugleich die überregionale Bedeutung der Arbeit der Sing- und Musikschulen anerkannt und ein Beitrag zum Auf- und Ausbau eines flächendeckenden Netzes von Sing- und Musikschulen geleistet.
 
 
2.
Zuwendungsempfänger
 
Gefördert werden Sing- und Musikschulen
 
-
die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken,
 
-
die der Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) vom 17. August 1984 (GVBl S. 290, KMBl I S. 506) entsprechen und
 
-
die von den zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften einen Beitrag zu den Lehrpersonalausgaben mindestens in Höhe des staatlichen Zuschusses erhalten.
 
 
3.
Gegenstand und Höhe der Förderung
 
3.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
 
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
 
3.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
 
3.2.1
Lehrpersonalausgaben
 
Zuwendungsfähig sind die Lehrpersonalausgaben für den Musikunterricht. Dazu gehören beispielsweise auch Musiktheater- und Ballettunterricht, nicht jedoch musikfremde Fächer wie etwa Malunterricht. Zuwendungsfähig sind auch die Personalausgaben des fachlichen Leitungspersonals, nicht jedoch des reinen Verwaltungs- und Sekretariatspersonals.
 
Zuwendungsfähige Bestandteile der Lehrpersonalausgaben sind
 
-
die Bezüge beziehungsweise Entgelte und Vergütungen (Einzel- bzw. Monatsstundenvergütungen),
 
-
die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Umlagen zur Zusatzversorgung sowie eine eventuell alternativ abgeschlossene Lebensversicherung bis zur Höhe der ansonsten anfallenden Umlage zur Zusatzversorgung,
 
-
die Ausgaben für im dienstlichen Interesse liegende Fortbildungsmaßnahmen des Lehrpersonals (inklusive Reisekosten).
 
Personalausgaben können nur in der Höhe als zuwendungsfähig anerkannt werden, wie sie sich bei kommunalen oder tarifgebundenen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den besoldungsrechtlichen Regelungen (Bayerisches Besoldungsgesetz bzw. Bundesbesoldungsgesetz) bzw. bei sonstigen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ergeben würden. Ein Verstoß gegen das Besserstellungsverbot führt bei den sonstigen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen zu einem pauschalen Abschlag von 5 v. H. bei den tatsächlichen Personalausgaben.
 
Personalausgaben für freie Mitarbeiter gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben.
 
3.2.2
Ausgaben für Förderklassenunterricht, Kammermusik und Vokalunterricht
 
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Förderklassenunterricht (einschließlich studienvorbereitender Ausbildung), Kammermusik und Vokalunterricht nach Maßgabe der Nrn. 3.3.3 bis 3.3.5.
 
3.2.3
Starthilfen
 
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Beschaffung von Instrumenten bei der Neugründung von Musikschulen nach Maßgabe der Nr. 3.3.6.
 
3.3
Höhe der Förderung
 
3.3.1
Die staatliche Zuwendung darf nicht höher sein als die finanziellen Leistungen der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) abzüglich der Sach- und Investitionsausgaben des Trägers.
 
Die Mindestzuwendung beträgt 1.000 €, die Höchstzuwendung 260.000 €.
 
3.3.2
Die Zuwendung zu den Lehrpersonalausgaben errechnet sich wie folgt:
 
-
Sing- und Musikschulen, bei denen die „anrechenbare kommunale Leistung“ im Jahr vor der Bewilligung wenigstens 35 v. H. der Gesamtlehrpersonalausgaben betragen hat, erhalten die volle Zuwendung.
 
Diese Zuwendung verringert sich
 
-
um 25 v. H. für Schulen, bei denen die „anrechenbare kommunale Leistung“ weniger als 35 v. H., mindestens jedoch 20 v. H. der Gesamtlehrpersonalausgaben im Jahr vor der Bewilligung betragen hat,
 
-
um 50 v. H. für Schulen, bei denen die „anrechenbare kommunale Leistung“ weniger als 20 v. H. der Gesamtlehrpersonalausgaben im Jahr vor der Bewilligung betragen hat.
 
Der Prozentwert, der die “anrechenbare kommunale Leistung“ definiert, errechnet sich wie folgt:
 
-
Finanzielle Leistungen der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Landkreis, Bezirk)
 
-
zuzüglich der sonstigen Einnahmen (ohne sonstige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln und ohne Unterrichtsgebühren)
 
-
abzüglich der Sach- und Investitionsausgaben des Trägers.
 
Das Verhältnis des sich hiernach errechneten Betrags zu den Gesamtlehrpersonalausgaben gilt als „anrechenbare kommunale Leistung“.
 
Die Höhe der vollen Zuwendung wird wie folgt ermittelt:
 
-
Von den vom Freistaat Bayern zur Förderung der Lehrpersonalausgaben zur Verfügung gestellten Mitteln werden die Zuschüsse für Lehrpersonalausgaben jener Musikschulen subtrahiert, die die Höchstzuwendung (260.000 €) erhalten (= Betrag A).
 
-
Von der Summe der entsprechend der „anrechenbaren kommunalen Leistung“ gewichteten Lehrpersonalausgaben werden die Lehrpersonalausgaben jener Musikschulen subtrahiert, die die Höchstzuwendung (260.000 €) erhalten. Dieser Betrag wird durch 1.000 geteilt (= Betrag B).
 
Der Quotient aus den Beträgen A und B bildet die volle Zuwendung je 1.000 € Lehrpersonalausgaben.
 
3.3.3
Die Zuwendung für den Förderklassenunterricht wird wie folgt ermittelt:
 
Musikschüler, die nach den im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen festgelegten Voraussetzungen in eine Förderklasse aufgenommen sind, müssen mindestens vier Wochenstunden Fachunterricht à 45 Minuten besuchen; von ihnen darf nur die Gebühr für eine Wochenstunde Einzelunterricht erhoben werden.
 
Der Einnahmeausfall, der durch das Angebot der gebührenfreien Fächer der Förderklasse entsteht, wird mit bis zu 50 v. H. bezuschusst. Hierzu legt das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für den gebührenfreien Unterricht einen pauschalen Einnahmeausfall fest.
 
3.3.4
Die Zuwendung für Kammermusik wird wie folgt berechnet:
 
Unter der Voraussetzung, dass für das Angebot von Kammermusik-Stunden keine Gebühren erhoben werden, setzt das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für die Berechnung der Zuwendung einen pauschalen Einnahmeausfall pro Jahreswochenstunde fest. Dieser Einnahmeausfall wird bis zur Höhe von 50 v. H. bezuschusst. Der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen legt in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst fest, welche Formen des instrumentalen Zusammenspiels als Kammermusik gefördert werden.
 
3.3.5
Die Zuwendung für den Vokalunterricht ergibt sich wie folgt:
 
Für die Förderung des Vokalunterrichts setzt der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst einen zusätzlichen Förderbetrag je Jahreswochenstunde fest.
 
3.3.6
Starthilfen
 
Bei Neugründungen von Sing- und Musikschulen wird innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren, gerechnet vom Beginn der regulären Förderung an, eine Starthilfe von bis zu 30.000 € zur Beschaffung von Instrumenten gewährt. Im Rahmen der vorhandenen Mittel können auch Neugründungen in der Form von vertraglich angebundenen Außenstellen bereits bestehender Sing- und Musikschulen in anderen Gemeinden mit Starthilfen gefördert werden. Die Zuwendung hierfür beträgt maximal 15.000 € innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren. Bei Neugründungen auf Kreisebene oder ähnlich breiter kommunaler Basis können Ausgaben für Instrumentenbeschaffungen mit einer Zuwendung bis zu 50.000 € innerhalb von vier Jahren gefördert werden. Die Zuwendung darf jeweils 50 v. H. der entstehenden Ausgaben nicht übersteigen.
 
 
4.
Verfahren
 
4.1
Antrag
 
4.1.1
Die Sing- und Musikschulen legen dem Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen die zur Berechnung der Zuwendungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Berichtsbogen des Verbandes deutscher Musikschulen e. V., bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres vor. Die hierin gemachten Angaben dienen als Berechnungsgrundlage für die Zuwendung. Bei Neugründungen von Sing- und Musikschulen können im ersten Jahr hilfsweise die jeweiligen Ansätze des Wirtschaftsplanes herangezogen werden.
 
4.1.2
Für die Gewährung von Zuwendungen zum Förderklassenunterricht und zu den Kammermusikstunden sind die vom Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen erarbeiteten Antragsformulare zu verwenden.
 
4.2
Bewilligung
 
Der Träger der Sing- und Musikschule erhält vom Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen einen schriftlichen Zuwendungsbescheid, aus dem die Voraussetzungen ersichtlich sind, die der Berechnung der Zuwendung zugrunde gelegt wurden.
 
4.3
Verwendungsnachweis
 
4.3.1
Der für die Beantragung der Zuwendung vorzulegende Berichtsbogen des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. gilt als Verwendungsnachweis für die Zuwendung des Vorjahres. Für die gewährte Starthilfe ist ein gesonderter Verwendungsnachweis vorzulegen.
 
4.3.2
Die zum Nachweis der Angaben im Berichtsbogen erforderlichen Belege sind fünf Kalenderjahre nach Abgabe des Berichtsbogens aufzubewahren.
 
4.3.3
Der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
 
4.3.4
Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 376)) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
 
 
5.
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Aufhebung von Vorschriften
 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Die Geltung dieser Richtlinien ist befristet bis zum 31. Dezember 2021. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 2. Juli 1996 (KWMBl I S. 284, StAnz 1996 Nr. 29), geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 8. Mai 2002 (KWMBl I S. 174), tritt mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft.
 
 
Dr.  W e i ß
Ministerialdirigent