Veröffentlichung KWMBl. 2011/13 S. 129 vom 07.06.2011

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Az.: VI.9-5 S 5500-6b.41 619
2235.1.1.1-UK
2235.1.1.1-UK
 
Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen
an bayerischen Gymnasien, Abendgymnasien
und Kollegs
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 7. Juni 2011  Az.: VI.9-5 S 5500-6b.41 619
 
 
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt für die Verwendung von Hilfsmitteln bei schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweisen an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs Folgendes fest:
 
 
1.
Hilfsmittel bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung)
 
Bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) dürfen folgende Hilfsmittel verwendet werden:
 
1.1
in allen Fächern ab Jahrgangsstufe 8 (im Fach Natur und Technik – Schwerpunkt Physik bereits ab Jahrgangsstufe 7) ein Taschenrechner; genauere Regelungen hinsichtlich der Funktionalität des Taschenrechners werden durch KMS getroffen;
 
1.2
in Mathematik, Physik und Informatik in CAS-Klassen bzw. CAS-Kursen (Lerngruppen mit Schülerinnen und Schülern, die im Besitz eines Computeralgebrasystems sind oder denen eines zur Verfügung gestellt wurde) ab Jahrgangsstufe 10 zusätzlich zu einem Taschenrechner gemäß Nr. 1.1 ein Computeralgebrasystem; genauere Regelungen werden durch KMS getroffen;
 
1.3
in Deutsch ab Jahrgangsstufe 9 ein Rechtschreibwörterbuch, das nach Erklärung des Verlags die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vollständig umsetzt;
 
1.4
in den modernen Fremdsprachen ab Jahrgangsstufe 10 jeweils ein- und zweisprachige vom Staatsministerium genehmigte Wörterbücher; elektronische Wörterbücher dürfen nicht verwendet werden;
 
1.5
in Latein bzw. Griechisch ab Jahrgangsstufe 10 ein vom Staatsministerium genehmigtes zweisprachiges Wörterbuch; elektronische Wörterbücher dürfen nicht verwendet werden;
 
1.6
in Geschichte ab Jahrgangsstufe 11 und in Geographie ab Jahrgangsstufe 5 ein vom Staatsministerium genehmigter Atlas;
 
1.7
in Sozialkunde ab Jahrgangsstufe 11 eine Textausgabe des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung (ohne Kommentar);
 
1.8
in Wirtschaft und Recht ab Jahrgangsstufe 11 jeweils eine Textausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Strafgesetzbuchs, des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung (jeweils ohne Kommentar);
 
1.9
in Religionslehre die Bibel;
 
1.10
in Mathematik ab Jahrgangsstufe 10 die vom Staatsministerium genehmigte Merkhilfe Mathematik, eine der vom Staatsministerium zugelassenen stochastischen Tabellen und eine der vom Staatsministerium für Leistungserhebungen zugelassenen naturwissenschaftlichen Formelsammlungen;
 
1.11
in Physik und Informatik ab Jahrgangsstufe 10 die vom Staatsministerium genehmigte Merkhilfe Mathematik und eine der vom Staatsministerium für Leistungserhebungen zugelassenen naturwissenschaftlichen Formelsammlungen;
 
1.12
in Chemie ab Jahrgangsstufe 8 das Periodensystem der Elemente und eine der vom Staatsministerium für Leistungserhebungen zugelassenen naturwissenschaftlichen Formelsammlungen.
 
 
2.
Ausschluss von Hilfsmitteln bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung)
 
Wenn die Lehrkraft es zu einer sachgemäßen Prüfung des Lehrstoffs für erforderlich hält, kann sie die Verwendung von Hilfsmitteln bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) in folgenden Fällen ganz oder teilweise ausschließen:
 
2.1
in allen Fächern bei kleinen Leistungsnachweisen, die keine Schulaufgaben ersetzen;
 
2.2
in Mathematik, Physik, Informatik, Chemie, Geographie, Wirtschaft und Recht sowie Religionslehre bei großen und allen kleinen Leistungsnachweisen;
 
2.3
bei großen Leistungsnachweisen in modernen Fremdsprachen in Jahrgangsstufe 10, in spät beginnenden Fremdsprachen zusätzlich auch in den Jahrgangsstufen 11 und 12.
 
Bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen ist der Ausschluss von Hilfsmitteln den Schülerinnen und Schülern bei der Ankündigung des betreffenden Leistungsnachweises mitzuteilen.
 
 
3.
Hilfsmittel bei mündlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung)
 
Bei mündlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) entscheidet die Lehrkraft darüber, welche der in Nr. 1 genannten Hilfsmittel verwendet werden dürfen.
 
 
4.
Verwendung von Hilfsmitteln bei unangekündigten Leistungsnachweisen
 
Auch bei unangekündigten Leistungsnachweisen hat die Lehrkraft – soweit die Verwendung von Hilfsmitteln nicht ausgeschlossen wurde – auf den Grundsatz der Chancengleichheit zu achten. Dies bedeutet insbesondere, dass die Schülerinnen und Schüler wissen müssen, dass mit den besagten Hilfsmitteln gearbeitet wird.
 
 
5.
Hilfsmittel bei der Abiturprüfung
 
Die für die Jahrgangsstufen 11 und 12 unter Nr. 1 genannten Hilfsmittel dürfen – mit Ausnahme von Nr. 1.2 – auch in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung (einschließlich etwaiger Vorbereitungszeit) verwendet werden. Ein Computeralgebrasystem gemäß Nr. 1.2 darf nur in der CAS-Abiturprüfung in Mathematik verwendet werden.
 
 
6.
Hervorhebungen und Verweisungen
 
Die Hilfsmittel dürfen Hervorhebungen und Verweisungen, jedoch keine Kommentierungen enthalten.
 
 
7.
Inkrafttreten
 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2011 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Hilfsmittel bei der Anfertigung von schriftlichen Leistungsnachweisen an bayerischen Gymnasien vom 10. Juni 2008 (KWMBl S. 194), geändert durch Bekanntmachung vom 9. Juni 2010 (KWMBl S. 185), außer Kraft.
 
 
Dr.  M ü l l e r
Ministerialdirigent