2230-7-1-1-UK
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Vom 13. Dezember 2010
Auf Grund des Art. 60 Sätze 1 und 2 Nrn. 2 und 6 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl S. 11, BayRS 2230-7-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden der Betrag „1 200 €“ durch den Betrag „1 325 €“ und der Betrag „1 050 €“ durch den Betrag „1 150 €“ ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird der Betrag „475 €“ durch den Betrag „525 €“ ersetzt.
- 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Der Lehrkräfteeinsatz für die Lenkung und Betreuung der Praktika im Sinn von Art. 50 Abs. 4 BayEUG wird im Umfang des Personalbedarfs berücksichtigt, der nach einem pauschalierten Schlüsselkatalog für die Betreuung der praktischen Ausbildung an der entsprechenden staatlichen beruflichen Schule vorgesehen ist.“
- b)
- In Abs. 4a wird das Wort „bis“ durch das Wort „und“ ersetzt.
- 3.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 3 werden nach dem Wort „Schulen“ die Worte „, nämlich bei Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, beruflichen Schulen, Realschulen und Volksschulen, sowie bei Fachlehrern mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung aus der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, bei Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen/für Sonderpädagogik und bei Fachlehrern im Übrigen aus der Anlage zum Bayerischen Besoldungsgesetz sowie aus der Bayerischen Funktions-Zulagenverordnung für Lehrkräfte (BayRS 2032-2-10-F)“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Sonderschullehrer“ durch die Worte „Lehrkräfte für Sonderpädagogik“ ersetzt.
- 4.
- In § 20 Satz 1 werden die Worte „§ 1 Abs. 2 und 3 BBesG“ durch die Worte „Art. 2 BayBesG“ ersetzt.
- 5.
- In Anlage 1 Nr. 2.10 werden die Worte „bis 150 € je Einzelfall“ durch die Worte „deren Kosten unter der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze für geringwertige Anlagegüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG liegen“ ersetzt.
- 6.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1.1.1 werden jeweils das Wort „Laufbahnen“ durch das Wort „Fachlaufbahnen“ und das Wort „Laufbahn“ durch das Wort „Fachlaufbahn“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 1.1.2 wird das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch das Wort „Arbeitnehmerverhältnis“ ersetzt.
- c)
- In Nr. 2.1 wird das Wort „Laufbahnen“ durch das Wort „Fachlaufbahnen“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
München, den 13. Dezember 2010
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig S p a e n l e
Staatsminister