2230.1.1.1.1.3-UK
- Kulturtag bayerischer Schulen
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 15. Dezember 2010 Az.: III.2-5 S 4400.2-6.83 409
Der Bayerische Landtag hat am 13. Juli 2010 den Beschluss gefasst, künftig einen Kulturtag an bayerischen Schulen einzuführen, um die Schulen in Bayern im Bereich der Vermittlung kultureller Bildung zu bestärken und die Ergebnisse in die interessierte Öffentlichkeit zu tragen. Auch die Staatsregierung misst der kulturellen Bildung große Bedeutung bei. Sie ist Motor gesellschaftlicher Entwicklung, schafft neue Lernkulturen und fördert den Austausch und das Verständnis für unterschiedliche Einstellungen und Haltungen. Der Schule kommt als Ort der Vermittlung kultureller Bildung eine zentrale Rolle zu.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt für alle staatlichen Schulen daher folgende Bekanntmachung:
Ab dem Schuljahr 2010/11 wird an allen allgemeinbildenden Schulen des Freistaates Bayern ein „Kulturtag bayerischer Schulen“ eingeführt.
Die terminliche Festlegung, Organisation und inhaltliche Gestaltung des Kulturtages liegen in der Gestaltungsverantwortung der Schulen. Damit soll den unterschiedlichen Ausgangsbedingungen der Schulen und deren Eigenverantwortlichkeit Rechnung getragen werden.
Ziel des Kulturtages kann u. a. der Ausbau künstlerisch-kultureller Netzwerke sein. Dabei empfiehlt sich eine Zusammenarbeit der Schulen mit externen Kulturschaffenden, Kultureinrichtungen, Trägern der freien Jugendarbeit oder Erwachsenenbildung. Die Kulturangebote können dabei sowohl in den eigenen Schulräumlichkeiten als auch außerhalb der Schule wahrgenommen werden.
Der Kulturtag soll auch einer interessierten Öffentlichkeit Zugang zu den Leistungen der Schulen verschaffen.
An den Grund- und Förderschulen entscheidet über Planung und Durchführung des Kulturtages die Lehrerkonferenz in Abstimmung mit dem Elternbeirat, an den übrigen Schularten das Schulforum.
Im Hinblick auf die Aufsichtspflicht bei der Durchführung des Kulturtages, An- und Rückreisemodalitäten, den erforderlichen Ausschluss von Schülerinnen und Schülern (Ordnungsmaßnahmen im Sinne des Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayEUG), den Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige Begleitpersonen wird auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Durchführungshinweise zu Schülerfahrten vom 9. Juli 2010 (KWMBl S. 204) verwiesen. Den nicht staatlichen Schulen wird empfohlen, ebenso zu verfahren.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
E r h a r d
Ministerialdirektor