Veröffentlichung KWMBl. 2011/22 S. 356 vom 06.12.2011

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Hinweis
 
Mit Art. 19 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz – HG – 2011/2012) vom 14. April 2011 (GVBl S. 150) wurde das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz geändert. Nachstehend wird der Wortlaut dieser Änderung abgedruckt:
„Art. 19
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:
1.
In Art. 31 Abs. 6 Satz 2 wird die Zahl „75“ durch die Zahl „65“ ersetzt.
2.
Art. 32 Abs. 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
„(1) 1Für den notwendigen Schulaufwand im Rahmen der schulaufsichtlichen Genehmigung erhält der Schulträger einen Zuschussbetrag je Schülerin oder Schüler und Schuljahr in Höhe von 1 624 €; bei Schulen von 14 bis zu 99 Schülerinnen und Schülern wird ein Zuschlag nach folgender Berechnung gewährt: (100 – Schülerzahl der Schule) x 200 €. 2Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhalten keinen Zuschuss. 3Maßgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsschuljahr vorhergehende Schuljahr. 4Der in Satz 1 genannte pauschale Zuschussbetrag wird bei Bedarf mit Wirkung zum 1. August 2013 angepasst und erhöht sich in den Folgejahren jeweils zum Schuljahresbeginn entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex in Bayern des Vorjahres; das Staatsministerium für Unterricht und Kultus gibt jährlich den angepassten Zuschussbetrag bekannt. 5Für notwendige und schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen erhält der Schulträger einen Zuschuss in Höhe von 70 v. H. der förderfähigen Kosten, soweit diese mehr als 25 000 € betragen. 6Es können die Kosten als förderfähig anerkannt werden, die bei kommunalen Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich als förderfähiger Aufwand gelten. 7Der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten richtet sich nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln. 8Der Staat hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die nach Satz 5 geförderte Baumaßnahme nicht mehr den Zwecken einer privaten Volksschule dient. 9Der Wertausgleich errechnet sich aus dem geleisteten Zuschussbetrag abzüglich einer Absetzung für Abnutzung von 4 v. H. von dem geleisteten Zuschussbetrag pro Jahr ab dem auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Baumaßnahme folgenden Jahr. 10Wenn die geförderte Baumaßnahme einem anderen förderfähigen Zweck zugeführt wird, kann von der Geltendmachung des Anspruchs auf Wertausgleich in der Höhe abgesehen werden, in der für den neuen Zweck staatliche Zuschüsse gegeben werden könnten. 11Die staatliche Forderung auf Wertausgleich kann auch ohne Verzinsung gestundet werden, solange und soweit das Gebäude einer anderen, im staatlichen Interesse liegenden, gemeinnützigen Zweckbestimmung dient, die mit dem Schulbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang steht (neuer Zweck). 12Soweit auf der Grundlage eines bestehenden Förderbescheids auch Aufwendungen für den Grunderwerb gefördert wurden oder als förderfähig festgesetzt wurden, bemisst sich der staatliche Anspruch auf Wertausgleich nach Art. 34 Sätze 4 bis 7.
(2) 1Leistungen nach Abs. 1 werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. 2Wenn eine bereits bestehende Grundschule um eine Hauptschulstufe oder eine bereits bestehende Hauptschule um eine Grundschulstufe erweitert wird, gilt für Zuschussbeträge zum Schulaufwand für die zusätzliche Schulstufe Satz 1 entsprechend.
(3) Bei staatlich anerkannten Volksschulen erhöht sich der Zuschusssatz für notwendige Baumaßnahmen nach Abs. 1 Satz 5 auf 80 v. H.“
 
3.
Art. 34 Satz 4 wird durch folgenden neuen Satz 4 und folgende Sätze 5 bis 7 ersetzt:
4Der Staat hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die nach Satz 1 geförderte Schulanlage und ihre Ausstattung nicht mehr den Zwecken einer privaten Förderschule dienen. 5Als Wertausgleich ist der Verkehrswert anzusetzen, mindestens jedoch als Restwert die Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der in gleichen Jahresbeträgen errechneten Absetzung für Abnutzung; die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. 6Wenn die Schulanlage einem anderen förderfähigen Zweck zugeführt wird, kann von der Geltendmachung des Anspruchs auf Wertausgleich in der Höhe abgesehen werden, in der für den neuen Zweck staatliche Zuschüsse gegeben werden könnten. 7Die staatliche Forderung auf Wertausgleich kann auch ohne Verzinsung gestundet werden, solange und soweit die Schulanlage einer anderen, im staatlichen Interesse liegenden, gemeinnützigen Zweckbestimmung dient, die mit dem Schulbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang steht (neuer Zweck); als Wertausgleich ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Aufgabe des neuen Zwecks anzusetzen, wenn der Verkehrswert höher ist als im Zeitpunkt der Aufgabe der schulischen Nutzung.“
 
4.
In Art. 47 Abs. 3 wird die Zahl „75“ durch die Zahl „87,50“ ersetzt.
 
(…)
Art. 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten
1.
Art. 18 mit Wirkung vom 1. Januar 2010,
2.
Art. 14 bis 16 am 1. Mai 2011,
3.
Art. 19 Nrn. 1 bis 3 und Art. 20 am 1. August 2011 und
4.
Art. 19 Nr. 4 am 1. August 2012
in Kraft.
 
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
 
(4) Art. 109 BayBesG tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.
 
(…)
Art. 24
Übergangsbestimmungen zu Art. 19
(1) 1Die Absenkung der während der Karenzzeit gewährten Leistungen in Art. 31 Abs. 6 Satz 2 BaySchFG auf 65 v. H. gilt nicht für private Volksschulen, die mit Wirkung vom 1. August 2011 oder früher genehmigt wurden. 2Für die privaten Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand (ausgenommen Baumaßnahmen) im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 über dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG liegen, wird übergangsweise bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine zusätzliche Förderung zum Schulaufwand nach folgender Tabelle gewährt:
 
Schuljahr Förderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 den pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 übersteigt
2011/2012 87,5 v. H.
2012/2013 75 v. H.
2013/2014 62,5 v. H.
2014/2015 50 v. H.
2015/2016 37,5 v. H.
2016/2017 25 v. H.
2017/2018 12,5 v. H.
2018/2019 0 v. H.
 
3Für die privaten Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand (ausgenommen Baumaßnahmen) im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 unter dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG liegen, erfolgt für eine Übergangszeit bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine stufenweise Erhöhung der staatlichen Leistungen bis zum Erreichen des Pauschalbetrags nach folgender Tabelle:
 
Schuljahr Förderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 den pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 übersteigt
2011/2012 12,5 v. H.
2012/2013 25 v. H.
2013/2014 37,5 v. H.
2014/2015 50 v. H.
2015/2016 62,5 v. H.
2016/2017 75 v. H.
2017/2018 87,5 v. H.
2018/2019 100 v. H.
 
4Für die staatliche Förderung von Baumaßnahmen für private Volksschulen, bei denen die für den Erlass des Förderbescheids notwendigen und vollständigen Unterlagen vor dem 1. August 2011 der Regierung vorliegen, findet Art. 32 BaySchFG in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung Anwendung.
 
(2) Für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis einschließlich 31. Juli 2012 gilt Art. 47 Abs. 3 BaySchFG in folgender Fassung:
„(3) Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Staat den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum Betrag von 80 € je Unterrichtsmonat.“ “