2236-9-1-4-UK
Siebte Verordnung
zur Änderung der
Fachakademieordnung
zur Änderung der
Fachakademieordnung
Vom 19. November 2011 (GVBl S. 614)
Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 313), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1
Die Schulordnung für zweijährige Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO) vom 31. August 1984 (GVBl S. 339, BayRS 2236-9-1-4-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2006 (GVBl S. 716), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender § 50a eingefügt:
- „§ 50a
- Schulforum“.
- b)
- Es wird folgender § 53a eingefügt:
- „§ 53a
- Überschulische Zusammenarbeit, Bezirksschülersprecher“.
- c)
- In § 65 werden die Worte „Brauwesen und Getränketechnik“ durch die Worte „Brau- und Getränketechnologie“ ersetzt.
- d)
- §§ 67 und 68 erhalten folgende Fassung:
- „§ 67
- Ausbildungsrichtung Medizintechnik
- § 68
- Ausbildungsrichtung Raum- und Objektdesign“.
- 2.
- § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 2 erhält folgende Fassung:
- „2.
- Brau- und Getränketechnologie,“.
- b)
- Nrn. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
- „4.
- Medizintechnik,
- 5.
- Raum- und Objektdesign,“.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „Brauwesen und Getränketechnik“ durch die Worte „Brau- und Getränketechnologie“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte „,Staatlich geprüfte(r) Produktionsleiter(in) für Brauwesen und Getränketechnik‘“ durch die Worte „,Staatlich geprüfter Brau- und Getränketechnologe/Staatlich geprüfte Brau- und Getränketechnologin’“ ersetzt.
- b)
- Abs. 4 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.
- d)
- Es wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) 1Die Fachakademie für Raum- und Objektdesign soll die Studierenden befähigen, Räume zu gestalten, Möbel zu entwerfen und Entwürfe konstruktiv durchzuarbeiten. 2Darüber hinaus sollen die Studierenden Einsicht in dem Stand der Technik entsprechende Fertigungsmethoden und -technologien gewinnen. 3Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird die Berufsbezeichnung ,Staatlich geprüfte(r) Raum- und Objektdesigner(in)’ verliehen.“
- 4.
- In § 8 Abs. 4 Satz 2 wird die Zahl „68“ durch die Zahl „67“ ersetzt.
- 5.
- In der Überschrift des Ersten Teils Achter Abschnitt erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
„(vgl. Art. 62, 63 und 69 BayEUG)“.
- 6.
- Es wird folgender § 50a eingefügt:
„§ 50a
Schulforum
(1) 1Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. 3Die Mitglieder haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 4Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 5Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.
(2) 1Das Schulforum ist über Art. 69 Abs. 6 BayEUG hinaus auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern einzuberufen. 2Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. 4§ 49 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend; die nach Abs. 1 Satz 5 Hinzugezogenen haben das Recht, die Niederschrift zu den Tagesordnungspunkten einzusehen, zu denen sie hinzugezogen wurden.
(3) 1Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrer. 2Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums bzw. des Mitglieds des Schülerausschusses treffen.“
- 7.
- Es wird folgender § 53a eingefügt:
„§ 53a
Überschulische Zusammenarbeit, Bezirksschülersprecher
(1) Die Schülervertretungen und Studierendenvertretungen mehrerer Schulen können gemeinsam Veranstaltungen durchführen oder zum Austausch von Erfahrungen und zur gemeinsamen Aussprache zusammentreten.
(2) 1Für den Erfahrungsaustausch und die Erörterung von Wünschen und Anregungen findet in der Regel einmal im Jahr eine Zusammenkunft der Schülersprecher und Sprecher der Studierenden mit der Schulaufsichtsbehörde statt. 2Die Gesamtleitung bei den Aussprachetagungen hat ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde.
(3) 1Die Bezirksschülersprecher und deren Stellvertreter werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. 2Über das Wahlverfahren entscheiden die Schülersprecher und Sprecher der Studierenden der Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien des Regierungsbezirks im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. 3Die Bezirksschülersprecher führen die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Bezirksschülersprecher weiter. 4§ 53 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.“
- 8.
- In der Überschrift des § 65 werden die Worte „Brauwesen und Getränketechnik“ durch die Worte „Brau- und Getränketechnologie“ ersetzt.
- 9.
- § 67 wird aufgehoben.
- 10.
- Der bisherige § 68 wird § 67.
- 11.
- Es wird folgender § 68 eingefügt:
„§ 68
Ausbildungsrichtung Raum- und Objektdesign
(1) 1Bewerber können nur aufgenommen werden, wenn sie eine
- 1.
- Meisterprüfung im Tischlerhandwerk oder
- 2.
- Meisterprüfung in einem gestaltenden Handwerk oder
- 3.
- staatliche Abschlussprüfung der Fachschule für Holztechnik oder
- 4.
- Industriemeisterprüfung in der Fachrichtung Holzverarbeitung oder
- 5.
- Gesellenprüfung im Tischlerhandwerk
erfolgreich abgelegt haben und in den Fällen der Nrn. 1 bis 4 eine mindestens dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit, im Fall der Nr. 5 eine Hochschul- oder Fachhochschulreife sowie eine mindestens einjährige einschlägige berufliche Tätigkeit, vorweisen können. 2Für Bewerber nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 setzt die Aufnahme außerdem das Bestehen einer Aufnahmeprüfung voraus.
(2) Während des letzten Halbjahres haben die Studierenden eine Projektarbeit zu fertigen, die in einem zeitlichen Rahmen von vier bis sechs Wochen angefertigt wird.
(3) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
- 1.
- Darstellungstechniken: Bearbeitungszeit 240 Minuten,
- 2.
- Interior Design: Bearbeitungszeit 360 Minuten,
- 3.
- Objektdesign: Bearbeitungszeit 360 Minuten,
- 4.
- Visuelle Kommunikation: Bearbeitungszeit 240 Minuten.
(4) Die praktische Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Werkstattarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 720 Minuten.
(5) Zur Abschlussprüfung werden andere Bewerber nicht zugelassen.“
- 11.
- Die Anlagen werden wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der Anlage 1.2 erhält folgende Fassung:
„Stundentafel für Fachakademien für Brau- und Getränketechnologie“.
- b)
- Anlage 1.4 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherige Anlage 1.5 wird Anlage 1.4.
- d)
- Es wird eine Anlage 1.5 in der Fassung der Anlage zu dieser Verordnung eingefügt.
§ 2
Die Schulordnung für zweijährige Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO) vom 31. August 1984 (GVBl S. 339, BayRS 2236-9-1-4-UK), zuletzt geändert durch § 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- § 64 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen §§ 65 bis 70 werden §§ 64 bis 69.
- 2.
- § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nrn. 2 bis 6 werden Nrn. 1 bis 5.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Abs. 2 bis 6 werden Abs. 1 bis 5.
- 4.
- In § 6 Abs. 2 werden die Worte „, 1.2 und 1.4 bis 1.6“ durch die Worte „und 1.3 bis 1.5“ ersetzt.
- 5.
- In § 8 Abs. 4 Satz 2 werden die Zahl „66“ durch die Zahl „65“ und die Zahl „67“ durch die Zahl „66“ ersetzt.
- 6.
- § 64 wird aufgehoben.
- 7.
- Die bisherigen §§ 65 bis 70 werden §§ 64 bis 69.
- 8.
- Die Anlagen werden wie folgt geändert:
- a)
- Anlage 1.1 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Anlagen 1.2 bis 1.6 werden Anlagen 1.1 bis 1.5.
§ 3
1§ 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. 2§ 2 tritt am 1. August 2012 in Kraft.
München, den 19. November 2011
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig S p a e n l e
Staatsminister
Staatsminister