Veröffentlichung KWMBl. 2011/23 S. 374 vom 20.12.2011

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Hinweis
 
Mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes, des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes und des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102) wurde das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz geändert. Nachstehend wird der Wortlaut dieser Änderung abgedruckt:
 
„§ 3
Änderung des
Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes
 
Das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), wird wie folgt geändert:
 
1.
In Art. 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)“ durch die Worte „Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung)“ ersetzt.
2.
Art. 3 Abs. 2 enthält folgende Fassung:
 „(2) Ist ein Studiengang in das Verfahren bei der Stiftung einbezogen worden, setzen die Hochschulen die Zulassungszahl durch Satzung nach Maßgabe von Art. 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (GVBl 2009 S. 186, BayRS 2210-8-1-2-WFK) – im Folgenden: Staatsvertrag – und den hierzu ergangenen Bestimmungen fest.“
3.
Dem Art. 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
 „(3) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für Verbesserungen der Qualität in der Lehre finanziert wird, unberücksichtigt.“
4.
Art. 5 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nr. 5 werden das Komma sowie die Worte „die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen“ gestrichen.
bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
2Die Hochschulen können zusätzlich zu den Vorabquoten nach Satz 1 bis zu 1 v.H. der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber abziehen, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbunds angehören oder auf Grund sonstiger besonderer berechtigter Umstände an den Studienort gebunden sind.“
cc)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.
dd)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6; die Worte „und 2“ werden durch die Worte „bis 3“ ersetzt.
ee)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
ff)
Der bisherige Satz 7 wird Satz 8; die Worte „Satz 2“ werden durch die Worte „Satz 3“ ersetzt.
gg)
Der bisherige Satz 8 wird Satz 9; nach der Zahl „3“ werden die Worte „und Satz 2“ eingefügt.
hh)
Der bisherige Satz 9 wird Satz 10.
ii)
Der bisherige Satz 10 wird Satz 11; die Zahl „2“ wird durch die Zahl „3“ ersetzt.
b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Berufstätigkeit“ ein Komma sowie die Worte „besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben“ eingefügt.
bb)
Satz 3 wird aufgehoben.
cc)
Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden Sätze 3 bis 6.
c)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und die Zahl „4“ wird durch die Zahl „3“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
d)
In Abs. 7 werden die Worte „des Auswahlverfahrens der Hochschulen gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrags und“ gestrichen.
5.
Art. 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
b)
In Abs. 3 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
6.
Art. 7 erhält folgende Fassung:
 
„Art. 7
 
Auswahlverfahren der
Hochschulen nach dem Staatsvertrag
 
 (1) 1Beim Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags findet Art. 5 Abs. 5 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Hochschule neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mindestens einen weiteren Maßstab ihrer Auswahl zugrunde zu legen hat. Art. 5 Abs. 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
 (2) Im Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags kann im Rahmen der Vorauswahl der Grad der Ortspräferenz berücksichtigt werden.
 (3) 1Die Hochschule regelt die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags durch die Satzung. 2In dieser kann festgelegt werden, dass für die Durchführung von Studierfähigkeitstests im Sinn des Art. 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Gebühren von bis zu 100 € erhoben werden können; die Satzung regelt insbesondere die Höhe und Fälligkeit dieser Gebühren.“
7.
Es wird folgender Art. 7a eingefügt:
„Art. 7a
 
Serviceverfahren
 
1Die Hochschule kann die Stiftung damit beauftragen, sie nach Maßgabe des Landesrechts bei der Durchführung der Zulassungsverfahren nach Art. 4 des Staatsvertrags zu unterstützen (Serviceverfahren). 2Dabei kann sie auch Befugnisse bei der Auswahl und Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung übertragen.“
8.
Art. 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:
„4.
die Grundsätze des Serviceverfahrens und der Teilnahme der Hochschulen am Serviceverfahren nach Art. 7a geregelt werden.“
9.
In Art. 11 Abs. 1 wird die Zahl „15“ durch die Zahl „12“ ersetzt.“
 
§ 4
 
Inkrafttreten
(1)
1Dieses Gesetz tritt am 1. März 2011 in Kraft.“