Veröffentlichung KWMBl. 2011/23 S. 376 vom 29.11.2011

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Az.: VII.7-5 H 9001.7-7b.89 603
2236.4.1-UK
2236.4.1-UK
Zusätzliche Zuschüsse an die Träger
privater Berufsfachschulen für
Altenpflege und Altenpflegehilfe
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 29. November 2011  Az.: VII.7-5 H 9001.7-7b.89 603
 
 
1.
Förderziele
Die Träger privater Berufsfachschulen für Altenpflege und Altenpflegehilfe haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung einen gesetzlichen Anspruch auf Betriebskostenzuschüsse (Art. 41 bzw. Art. 45 BaySchFG) und Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG).
Mittels zusätzlicher freiwilliger staatlicher Zuschüsse sollen die Träger dieser privaten Berufsfachschulen eine insgesamt verlässliche Finanzierungsgrundlage für die Altenpflege- und Altenpflegehilfeausbildung erhalten, die die Wahl dieser Ausbildungsrichtungen in Anbetracht des aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartenden Bedarfs an Altenpflegekräften für junge Menschen attraktiv erhält.
Die zusätzlichen Zuschüsse an die Träger privater Berufsfachschulen für Altenpflege und Altenpflegehilfe sollen außerdem den Fortbestand kleinerer Schulstandorte weitgehend sichern.
 
2.
Begünstigter Empfängerkreis
Auf Antrag erhalten die Träger privater Berufsfachschulen für Altenpflege und Altenpflegehilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zusätzliche Zuschüsse nach den im Folgenden dargestellten Grundsätzen.
 
3.
Zuschussarten und Höhe
 
3.1
Klassenbezogener Zuschuss
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe erhält für Vollzeitklassen mit 13 oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Betrag von 19.000 Euro je Klasse und Schuljahr. Vollzeitklassen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Schülerinnen bzw. Schülern erhalten einen jährlichen Betrag gemäß Tabelle:
 
Klassenstärke
Betrag
6
10.000 Euro
7
11.500 Euro
8
13.000 Euro
9
14.500 Euro
10
16.000 Euro
11
17.000 Euro
12
18.000 Euro
 
Bildet eine Schule Klassen mit 12 oder weniger Schülerinnen bzw. Schülern, hat der Schulträger unaufgefordert nachzuweisen, dass die Bildung dieser Klassen aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich war.
Ein Schulträger einer lediglich genehmigten Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe erhält 65 v. H. des klassenbezogenen Zuschusses für staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflege und Altenpflegehilfe.
 
3.2
Schulbezogener Sockelbetrag
Für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe erhält der Schulträger außerdem einen Sockelbetrag in Höhe von 21 v. H. des Lehrpersonalaufwands. Der Lehrpersonalaufwand ist in entsprechender Anwendung der Art. 16 Abs. 1, Art. 18 BaySchFG und mit der Maßgabe zu ermitteln, dass der Versorgungszuschlag 25 v. H. beträgt. Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte muss nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert sein; ansonsten entfällt der Sockelbetrag für die betreffenden Unterrichtswochenstunden.
Ein Schulträger einer lediglich genehmigten Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe erhält einen Sockelbetrag in Höhe von 13,65 v. H. des beschriebenen Lehrpersonalaufwands. Der Fördersatz für den Sockelbetrag erhöht sich auf 21 v. H., wenn eine lediglich genehmigte Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG erfüllt.
 
4.
Verfahren
 
4.1
Zuständigkeit
Die Regierungen sind für die Gewährung des Zuschusses sachlich zuständig.
 
4.2
Abrechnungsverfahren und Abschlagszahlungen
Für den klassenbezogenen Zuschuss sind die Regelungen in § 22 Abs. 3 AVBaySchFG, für den schulbezogenen Sockelbetrag die Regelungen in § 18 in Verbindung mit § 12 AVBaySchFG entsprechend anzuwenden.
 
5.
Prüfungsrecht
Die Regierungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen gehalten, die den Meldungen zu Grunde liegenden Unterlagen zu prüfen. Die Schulen halten die Unterlagen hierfür bereit.
 
6.
Freiwilligkeit
Die Förderung erfolgt ohne gesetzlichen Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Haushaltsvorbehalt). Es gelten die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere Art. 44 BayHO und die Verwaltungsvorschriften hierzu.
 
7.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 befristet.
Die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den zusätzlichen Schulgeldausgleich für Schülerinnen und Schüler privater Berufsfachschulen für Altenpflege und Altenpflegehilfe vom 11. Juli 2003 (KWMBl I S. 341), geändert durch Bekanntmachung vom 15. Dezember 2004 (KWMBl I 2005 S. 54), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
 
Dr.  M ü l l e r
Ministerialdirektor