Veröffentlichung KWMBl. 2011/07 S. 57 vom 15.03.2011

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Az.: V.2-5 S 6520-5.14 236
2230.1.1.3-UK
2230.1.1.3-UK
Änderung der Bekanntmachung zur Übersicht über
mittlere Schulabschlüsse an öffentlichen und staatlich
anerkannten Schulen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 15. März 2011  Az.: V.2-5 S 6520-5.14 236
 
Die Bekanntmachung Übersicht über mittlere Schulabschlüsse an öffentlichen und staatlich anerkannten Schulen vom 30. April 2007 (KWMBl I S. 207) wird wie folgt geändert:
1.
In Nr. 4.1 wird das Wort „(Oberstufenreife)“ gestrichen.
2.
Es werden folgende neue Nrn. 5.1 und 5.2 eingefügt:
„5.1
das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe I eines Abendgymnasiums mit Vorrückungserlaubnis in Jahrgangsstufe II,
5.2
das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe I eines Kollegs mit Vorrückungserlaubnis in Jahrgangsstufe II,“
3.
Die bisherigen Nrn. 5.1 bis 5.24 werden Nrn. 5.3 bis 5.26.
4.
In Nr. 5.3 werden die Ziffer „88“ durch die Ziffer „98“ ersetzt und die Worte „beziehungsweise § 75 der Realschulordnung“ gestrichen.
5.
In Nr. 5.4 werden die Ziffer „2“ durch die Ziffer „I“ ersetzt, die Worte „für Berufstätige“ gestrichen, das Wort „Gymnasiums“ durch das Wort „Abendgymnasiums“ ersetzt und die Worte „§ 48 Abs. 4 der Schulordnung für die Abendgymnasien in Verbindung mit § 88 der Gymnasialschulordnung beziehungsweise § 75 der Realschulordnung“ durch die Worte „§ 98 der Gymnasialschulordnung“ ersetzt.
6.
In Nr. 5.5 werden die Worte „für Berufstätige“ gestrichen und nach dem Wort „AGSO)“ die Worte „in der bis zum 31. Juli 2009 gültigen Fassung“ eingefügt.
7.
In Nr. 5.6 werden nach dem Wort „Probe“ die Worte „gemäß § 63 der Gymnasialschulordnung bzw. dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 bei Vorrücken auf Probe gemäß § 66 der Gymnasialschulordnung“, nach dem Wort „Zwischenzeugnis“ die Worte „bzw. Ausbildungsabschnittszeugnis“ und nach dem Wort „Aufnahmeprüfung“ die Worte „sowie die Bestätigung eines Abendgymnasiums oder eines Kollegs über die in Jahrgangsstufe II bestandene Probezeit in Verbindung mit dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe I bei Vorrücken auf Probe gemäß § 63 der Gymnasialschulordnung oder dem Zwischenzeugnis bzw. Ausbildungsabschnittszeugnis der Jahrgangsstufe II bei Eintritt nach bestandener Aufnahmeprüfung gemäß § 32a Abs. 2 der Gymnasialschulordnung“ eingefügt.
8.
In Nr. 5.11 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Worte „(§ 98 der Gymnasialschulordnung)“ eingefügt.
9.
In Nr. 5.12 werden nach dem Wort „KSO“ die Worte „in der bis zum 31. Juli 2009 gültigen Fassung“ eingefügt.
10.
In Nr. 5.26 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
11.
Nach Nr. 5.26 wird folgende Nr. 5.27 angefügt:
„5.27
das Zeugnis über den mittleren Schulabschluss der Mittelschule Kleinwalsertal.“
12.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.
 
Erhard
Ministerialdirektor