Veröffentlichung KWMBl. 2012/15 S. 206 vom 09.07.2012

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Gesetz zur Änderung
des Bayerischen Gesetzes über
das Erziehungs- und Unterrichtswesen,
des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
und weiterer Vorschriften
Vom 9. Juli 2012
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Art. 7 Abs. 8 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), erhält folgende Fassung:
1Die Hauptschule stellt auf Antrag das Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss aus, wenn der qualifizierende Hauptschulabschluss, ausreichende Kenntnisse in Englisch, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, sowie ein Berufsabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 im Abschlusszeugnis nachgewiesen werden; Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, zuletzt geändert durch § 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift des Art. 7 werden die Worte „und die Hauptschule (Volksschulen)“ gestrichen.
b)
Es wird folgender Art. 7a eingefügt:
„Art. 7a
Die Mittelschule“.
c)
Die Überschrift des Art. 28 erhält folgende Fassung:
„Art. 28
Erfordernisse der Raumordnung“.
d)
In der Überschrift des Art. 29 werden die Worte „und Schülerheimen“ angefügt.
e)
In der Überschrift des Art. 31 wird das Wort „; Mittagsbetreuung“ angefügt.
f)
Die Überschriften der Art. 32 und 32a erhalten folgende Fassung:
„Art. 32
Grundschulen
 Art. 32a
Mittelschulen“.
g)
In der Überschrift des Art. 38 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
h)
Die Überschriften des Vierten Teils erhalten folgende Fassung:
„Vierter Teil
Schülerheime
Art. 106
Begriffsbestimmung
Art. 107
Errichtung und Änderungen
Art. 108
Schülerheime bei Förderschulen
Art. 109
Aufsicht
Art. 110
Untersagung“.
i)
Im Siebten Teil wird folgender Abschnitt IIa eingefügt:
„Abschnitt IIa
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur
Änderung des Bayerischen Gesetzes über
das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
und weiterer Vorschriften
vom 9. Juli 2012
Art. 127a
Wahrung des Rechtsstands“.
2.
Art. 6 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchst. a werden die Worte „und die Hauptschule (Volksschulen)“ gestrichen.
bb)
Es wird folgender neuer Buchst. b eingefügt:
„b) die Mittelschule,“.
cc)
Die bisherigen Buchst. b bis d werden Buchst. c bis e.
b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ und das Wort „Hauptschulstufe“ durch das Wort „Mittelschulstufe“ ersetzt.
cc)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
3An sonstigen Förderzentren mit Ausnahme des Förderschwerpunkts gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 4 sowie an Förderschulen im Sinn des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Wirtschaftsschulen zur sonderpädagogischen Förderung können entsprechend den Sätzen 1 und 2 auf Antrag des Schulaufwandsträgers Ganztagsangebote ergänzend zu Maßnahmen in Einrichtungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch eingerichtet werden.“
dd)
Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden Sätze 4 bis 7.
3.
Art. 7 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „und die Hauptschule (Volksschulen)“ gestrichen.
b)
Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 2 ersetzt:
„(1) 1Die Grundschule schafft durch die Vermittlung einer grundlegenden Bildung die Voraussetzungen für jede weitere schulische Bildung. 2Sie gibt in Jahren der kindlichen Entwicklung Hilfen für die persönliche Entfaltung. 3Um den Kindern den Übergang zu erleichtern, arbeitet die Grundschule mit den Kindertageseinrichtungen zusammen.
(2) 1Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. 2Sie vereinigt alle Schulpflichtigen dieser Jahrgangsstufen, soweit sie nicht eine Förderschule besuchen.“
c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; in Satz 1 wird das Wort „Volksschulen“ durch das Wort „Grundschulen“ ersetzt.
d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
e)
Die bisherigen Abs. 4 bis 9 werden aufgehoben.
4.
Es wird folgender Art. 7a eingefügt:
„Art. 7a
Die Mittelschule
(1) 1Die Mittelschule vermittelt eine grundlegende Allgemeinbildung, bietet Hilfen zur Berufsfindung und schafft Voraussetzungen für eine qualifizierte berufliche Bildung, sie eröffnet in Verbindung mit dem beruflichen Schulwesen Bildungswege, die zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung und zu weiteren beruflichen Qualifikationen führen können, sie schafft die schulischen Voraussetzungen für den Übertritt in weitere schulische Bildungsgänge bis zur Hochschulreife. 2Das breite Feld von unterschiedlichen Anlagen, Interessen und Neigungen wird durch ein differenziertes Auswahlangebot neben den für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Fächern berücksichtigt; hierfür ist die Bildung eigener Klassen und Kurse möglich, z.B. Praxisklassen und Klassen oder Kurse für Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Muttersprache. 3Mittelschulen vermitteln allein oder gemeinsam in einem Schulverbund nach Art. 32a Abs. 1 und 2 den Schülerinnen und Schülern ein Bildungsangebot, das regelmäßig die drei Zweige der Berufsorientierung (Technik, Wirtschaft, Soziales) und ein schulisches Ganztagsangebot umfasst sowie zum mittleren Schulabschluss führt. 4Mittelschulen sollen mit einer beruflichen Schule, der regionalen Wirtschaft und der Arbeitsverwaltung zusammenarbeiten.
(2) 1Die Mittelschule baut auf der Grundschule auf und umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 9 und, soweit ein Mittlere-Reife-Zug oder eine Vorbereitungsklasse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses eingerichtet ist, auch die Jahrgangsstufe 10; sie umfasst für Schülerinnen und Schüler, die Vorbereitungsklassen für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses an der Mittelschule besuchen, eine weitere Jahrgangsstufe. 2Der Mittlere-Reife-Zug erstreckt sich auf die Jahrgangsstufen 7 bis 10. 3Ab der Jahrgangsstufe 7 werden Mittlere-Reife-Klassen angeboten, in den Jahrgangsstufen 7 und 8 zur Vorbereitung auf Mittlere-Reife-Klassen auch Mittlere-Reife-Kurse. 4In Mittlere-Reife-Klassen werden nach Maßgabe der Schulordnung besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler aufgenommen. 5In Vorbereitungsklassen nach Satz 1 werden nach Maßgabe der Schulordnung besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 aufgenommen, die den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule erworben haben.
(3) An Mittelschulen können nach Maßgabe der im Staatshaushalt vorgesehenen Stellen und Mittel Vorbereitungsklassen nach Abs. 2 Satz 1 auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters der Mittelschule, wenn sie keinem Verbund angehört, und der Verbundkoordinatorin oder des Verbundkoordinators, wenn sie einem Verbund angehört, eingerichtet werden; die Zustimmung des Schulaufwandsträgers ist erforderlich.
(4) 1Die Mittelschule verleiht in der Jahrgangsstufe 9 den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, wenn die erforderlichen Leistungen erbracht sind; Schülerinnen und Schüler, die an einer besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen, können auch den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule erwerben. 2In der Jahrgangsstufe 10 führt die Mittlere-Reife-Klasse zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule. 3Der Erwerb eines mittleren Schulabschlusses kann mit Genehmigung der Regierung auch in Kooperation mit einer anderen öffentlichen Schule, insbesondere einer anderen Schulart, angeboten werden.
(5) 1Die Mittelschule stellt auf Antrag das Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss aus, wenn
1.
der qualifizierende Abschluss der Mittelschule,
2.
ausreichende Kenntnisse in Englisch, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, sowie
3.
ein Berufsabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 im Abschlusszeugnis
nachgewiesen werden; Art. 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 2Örtlich zuständig ist die Mittelschule, an der der qualifizierende Abschluss der Mittelschule erworben worden ist.
(6) Art. 7 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.“
5.
Art. 11 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
2Mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss wird auch der mittlere Schulabschluss verliehen, wenn
1.
im Abschlusszeugnis ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0,
2.
ausreichende Kenntnisse in Englisch, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, und
3.
eine abgeschlossene Berufsausbildung
nachgewiesen werden. 3In Fällen besonderer Härte kann eine andere moderne Fremdsprache als Englisch genehmigt werden; das Staatsministerium für Unterricht und Kultus trifft die näheren Regelungen.“
6.
In Art. 13 Satz 4 werden die Worte „überdurchschnittlichen Leistungen“ durch die Worte „einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0“ und das Wort „befriedigender“ durch das Wort „ausreichender“ ersetzt.
7.
In Art. 14 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Worte „Abschluss der Mittelschule“ und das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
8.
In Art. 17 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Worte „Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.
9.
In Art. 19 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch das Wort „Förderzentren“, das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ und die Worte „Abs. 3“ durch die Worte „Abs. 4 und Art. 7a Abs. 4“ ersetzt.
10.
Art. 20 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
b)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch das Wort „Förderzentren“ ersetzt.
bbb)
In Buchst. b werden das Wort „Hauptschulstufe“ durch das Wort „Mittelschulstufe“ ersetzt und nach den Worten „5 bis 9“ die Worte „oder Teilstufen davon“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Worte „Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch das Wort „Förderzentren“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden das Wort „Hauptschulstufen“ durch das Wort „Mittelschulstufen“ und die Worte „Art. 7 Abs. 9“ durch die Worte „Art. 7a Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
dd)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:
4Förderzentren können auch ohne ein Ganztagsangebot im Sinn des Art. 6 Abs. 5 die Bezeichnung Mittelschule führen, wenn ein teilstationäres Betreuungsangebot der Jugendhilfe oder Sozialhilfe besteht.“
c)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) 1Förderzentren, die die Förderschwerpunkte Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung umfassen, sind Sonderpädagogische Förderzentren. 2Die Förderschulen im Sinn von Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 führen die Bezeichnung der entsprechenden allgemeinen Schulart mit dem Zusatz ‚zur sonderpädagogischen Förderung‘ und der Angabe des Schwerpunkts nach Abs. 1. 3Förderschulen können Klassen für Kranke angegliedert werden.“
11.
In Art. 22 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch das Wort „Förderzentren“ ersetzt.
12.
In Art. 23 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ die Worte „sowie für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund behördlicher Anordnung freiheitsentziehend in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind,“ eingefügt.
13.
In Art. 24 Nr. 2 wird das Wort „Volksschule“ durch die Worte „Grundschule, die Mittelschule“ ersetzt.
14.
Art. 25 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
b)
In Nr. 2 werden die Worte „Art. 7 Abs. 8“ durch die Worte „Art. 7a Abs. 5“ ersetzt.
15.
Art. 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Worte „Volksschulen, Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Volksschulen und Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren“ ersetzt.
c)
In Abs. 3 werden die Worte „Abs. 1 bis 6“ durch die Worte „Abs. 3 bis 8“ ersetzt.
15a.
Art. 28 erhält folgende Fassung:
„Art. 28
Erfordernisse der Raumordnung
1Bei der Errichtung und beim Betrieb öffentlicher Schulen sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. 2Den regionalen Gegebenheiten ist Rechnung zu tragen.“
16.
Art. 29 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „und Schülerheimen“ angefügt.
b)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „Volksschulen und Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren“ ersetzt.
bb)
Satz 5 erhält folgende Fassung:
5Auf gemeinsamen Antrag von Schulaufwandsträger und Schule erhalten Grundschulen durch die Regierung den Zusatz ‚(Volksschule)‘ verliehen.“
cc)
In Satz 6 werden die Worte „Abs. 1 und 2“ durch die Worte „Abs. 3 und 4“ ersetzt.
c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abs. 1 Sätze 1 bis 3 gelten für staatliche verbundene Schülerheime entsprechend.“
17.
Art. 30a wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 5 Satz 5 werden die Worte „Haupt- bzw.“ gestrichen.
b)
In Abs. 7 Nr. 1 Satz 1 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen“ ersetzt.
18.
Art. 31 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift wird das Wort „; Mittagsbetreuung“ angefügt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und das Wort „, Tagesheimen“ wird gestrichen.
bb)
Sätze 2 und 3 werden Abs. 3 Sätze 1 und 2.
c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Bedarf“ die Worte „auf Antrag des jeweiligen Trägers“ eingefügt.
bb)
Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
3Die Mittagsbetreuung untersteht der Schulaufsicht. 4Für die Untersagung von Errichtung und Betrieb einer Mittagsbetreuung gilt Art. 110 entsprechend.“
19.
Art. 32 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift und in Abs. 1 wird jeweils das Wort „Volksschulen“ durch das Wort „Grundschulen“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird aufgehoben.
bb)
Im bisherigen Satz 2 entfällt die Satznummerierung; die Worte „können Jahrgangsklassen gebildet“ werden durch die Worte „sind Jahrgangsklassen zu bilden“ und die Worte „zusammengefasst werden“ durch das Wort „zusammenzufassen“ ersetzt.
cc)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
c)
Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
d)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3; in Satz 1 wird das Wort „Volksschule“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.
e)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Volksschule“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.
bb)
Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz 2 ersetzt:
2Soweit in einer Gemeinde mit zwei oder mehr Grundschulen eine Grundschule ausschließlich gebundene Ganztagsklassen führt, kann für diese Schule auf Antrag des Schulaufwandträgers ein gesonderter Sprengel für einen Teil des Gemeindegebiets oder für das ganze Gemeindegebiet festgelegt werden (Ganztagssprengel); die Sprengel der übrigen Grundschulen bleiben unberührt.“
f)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 5 und erhält folgende Fassung:
„(5) Grundschulen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllen, werden aufgelöst.“
g)
Der bisherige Abs. 8 wird aufgehoben.
20.
Art. 32a wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Mittelschulen“.
b)
Es werden folgende neue Abs. 1 und 2 eingefügt:
„(1) Öffentliche Mittelschulen können nur als staatliche Schulen errichtet werden.
(2) 1Die Mittelschulen sind so zu errichten, dass die Schülerinnen und Schüler auf Jahrgangsklassen verteilt sind. 2Die Mittelschulen sollen in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 mehrzügig geführt werden.“
c)
Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Mittelschulen, die allein nicht die Voraussetzungen des Art. 7a Abs. 1 Satz 3 erfüllen, arbeiten in einem Mittelschulverbund zusammen.“
bb)
In Satz 2 werden die Worte „Art. 7 Abs. 9 Satz 1“ durch die Worte „Art. 7a Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
d)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.
e)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Worte „abweichend von Art. 32 Abs. 6“ werden gestrichen.
bbb)
Das Wort „Schulen“ wird durch die Worte „Mittelschulen und die selbstständigen Mittelschulen“ ersetzt.
ccc)
Die Worte „Abs. 1 und 2“ werden durch die Worte „Abs. 3 und 4“ ersetzt.
bb)
Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
3Die Regierung legt bei einem Ein- oder Austritt eines Schulaufwandsträgers in oder aus dem Schulverbund den Sprengel neu fest, sofern erforderlich. 4Für diejenigen Mittelschulen, die allein die Voraussetzungen des Art. 7a Abs. 1 Satz 3 erfüllen, gilt Art. 32 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.“
f)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6.
g)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 7 und erhält folgende Fassung:
„(7) 1Eine Mittelschule, die einem Verbund angehört, wird erst aufgelöst, wenn sie keine Klasse mehr umfasst, sofern nicht der Schulaufwandsträger einen Antrag auf Auflösung stellt. 2Eine Mittelschule, die keinem Verbund angehört, wird aufgelöst, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 7a Abs. 1 Satz 3 nicht mehr erfüllt und sie nicht in einen Verbund eingegliedert wird.“
h)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 8; in Satz 1 werden die Worte „Art. 7 Abs. 9 Satz 1“ durch die Worte „Art. 7a Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
i)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 9 und wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden jeweils das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt und die Worte „abweichend von Art. 32 Abs. 6“ gestrichen.
bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Art. 32 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
cc)
Satz 3 wird aufgehoben.
21.
Art. 33 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte „Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch das Wort „Förderzentren“ ersetzt.
b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „jede Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „jedes Förderzentrum“ ersetzt.
bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Die Grundschulstufe und die Mittelschulstufe eines Förderzentrums können verschiedene Sprengel haben.“
cc)
In Satz 5 werden die Worte „Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch das Wort „Förderzentren“ ersetzt.
dd)
Satz 6 erhält folgende Fassung:
6Die Einrichtung erfolgt im Benehmen mit dem Aufwandsträger und dem Elternbeirat.“
22.
In Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Volksschule“ durch die Worte „Grundschule, Mittelschule“ ersetzt.
23.
Art. 38 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
b)
In Satz 1 werden jeweils das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Worte „Abschluss der Mittelschule“ und das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
c)
In Satz 3 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
24.
In Art. 39 Abs. 1 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
25.
Art. 41 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 8 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Worte „Abs. 4“ durch die Worte „Abs. 2“ ersetzt.
b)
In Abs. 9 Satz 1 wird jeweils das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Worte „Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.
c)
In Abs. 10 Satz 4 werden die Worte „der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung (einschließlich Berufsschulstufe)“ durch die Worte „des Förderzentrums, einschließlich Berufsschulstufe,“ ersetzt.
26.
Art. 42 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Volksschule“ durch die Worte „Grundschule oder Mittelschule“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ und das Wort „Hauptschulsprengel“ durch das Wort „Mittelschulsprengel“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden die Worte „Abs. 2“ durch die Worte „Abs. 4“ ersetzt und nach dem Wort „ist“ die Worte „; die Beschränkungen gelten nicht, soweit zwingende persönliche Gründe zum Besuch einer anderen Schule im Verbund bestehen“ eingefügt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung; das Wort „Volksschulen“ wird durch das Wort „Grundschulen“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
c)
In Abs. 7 werden die Worte „Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch das Wort „Förderzentren“ ersetzt.
27.
Art. 43 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Volksschule“ durch die Worte „Grundschule oder Mittelschule“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Volksschule“ durch die Worte „Grundschule oder Mittelschule“ ersetzt.
bb)
In Nr. 3 wird das Wort „Hauptschule“ durch die Worte „Grundschule oder Mittelschule“ ersetzt.
c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung; das Wort „Volksschulen“ wird durch das Wort „Grundschulen“ und das Wort „Volksschule“ wird durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen)“ durch die Worte „Förderzentren, einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen,“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch das Wort „Förderzentren“ ersetzt.
28.
Art. 46 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen“ ersetzt.
b)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Volksschulen und Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren“ ersetzt.
29.
Art. 49 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Worte „der Volksschule“ durch die Worte „einer Grundschule oder Mittelschule“ ersetzt.
c)
In Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „Volksschule“ durch die Worte „Grundschule oder Mittelschule“ ersetzt.
30.
In Art. 52 Abs. 2 Satz 3 werden das Wort „Förderschule“ durch das Wort „Förderzentren“ und die Worte „Volksschulen und Berufsschulen“ durch das Wort „Pflichtschulen“ ersetzt.
31.
In Art. 53 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „Volksschulen und der Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren“ ersetzt.
31a.
In Art. 57 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
32.
In Art. 61 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Volksschulen oder Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen oder Förderzentren“ ersetzt.
33.
Art. 62 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
b)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
34.
In Art. 62a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
35.
Art. 64 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Schulverbands“ das Wort „jeweils“ eingefügt und die Worte „Volksschulen oder Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen oder Förderzentren“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden jeweils die Worte „Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch das Wort „Förderzentren“ ersetzt.
dd)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:
4Elternbeiräte in einem Mittelschulverbund sollen einen gemeinsamen Verbundelternbeirat wählen.“
36.
In Art. 65 Abs. 2 werden nach den Worten „der gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler“ das Wort „jeweils“ eingefügt und die Worte „Volksschulen oder Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen oder Förderzentren“ ersetzt.
37.
Art. 66 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
b)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Volksschulen und Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren“ ersetzt.
c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Halbsätze 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „bei“ das Wort „jeweils“ eingefügt und das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen oder Mittelschulen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Worte „Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch das Wort „Förderzentren“ ersetzt.
cc)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
3Über die Zusammensetzung des Verbundelternbeirats nach Art. 64 Abs. 2 Satz 4 entscheiden die beteiligten Elternbeiräte in eigener Verantwortung.“
38.
In Art. 70 Abs. 1 entfällt die Satznummerierung.
39.
In Art. 85a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b werden die Worte „oder Internat“ gestrichen und das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
40.
Art. 86 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a werden die Worte „Hauptschulen und Hauptschulstufen“ durch die Worte „Mittelschulen und Mittelschulstufen“ ersetzt.
b)
In Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
41.
In Art. 89 Abs. 2 Nr. 13 wird das Wort „Hauptschulabschlusses“ durch die Worte „Abschlusses der Mittelschule“ ersetzt.
42.
Art. 92 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung; es wird jeweils das Wort „Volksschule“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.
bb)
Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b)
Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 2 entfällt.
43.
Art. 93 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
44.
In Art. 96 Satz 1 wird das Wort „Heims“ durch das Wort „Schülerheims“ ersetzt.
45.
In Art. 100 Abs. 3 werden die Worte „Art. 7 Abs. 9 Satz 1“ durch die Worte „Art. 7a Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
46.
Der Vierte Teil erhält folgende Fassung:
„Vierter Teil
Schülerheime
Art. 106
Begriffsbestimmung
1Schülerheime sind Einrichtungen, deren Aufgabe es ist, Schülerinnen und Schüler erzieherisch zu betreuen sowie ihnen Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. 2Verbundene Schülerheime sind Schülerheime, die an einer Schule eingerichtet sind und mit dieser eine pädagogische und organisatorische Einheit bilden; Schulen im Sinn des Halbsatzes 1 sind Heimschulen. 3In Einzelfällen kann die Verbindung auch mit mehreren Schulen bestehen. 4Nicht verbundene Schülerheime sind Schülerheime, die ohne Anschluss an eine bestimmte Schule eingerichtet werden.
Art. 107
Errichtung und Änderungen
(1) Die Errichtung eines mit einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Förderschule verbundenen Schülerheims sowie eines nicht verbundenen Schülerheims unterliegt den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) 1Für die Errichtung der übrigen verbundenen Schülerheime gelten die Vorschriften über die Errichtung einer Schule entsprechend. 2Wesentliche Änderungen und die Auflösung nichtstaatlicher verbundener Schülerheime gemäß Satz 1 sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Art. 108
Schülerheime bei Förderschulen
1Um den Besuch öffentlicher Förderschulen sicherzustellen, sind die erforderlichen Schülerheime oder ähnliche Einrichtungen zu schaffen. 2Kommt der Träger des Schulaufwands dieser Verpflichtung nicht oder nicht hinreichend nach, so bestimmt die gemäß Art. 109 zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers die jeweils notwendige Art und Größe der Einrichtung. 3Die Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. 4Für die Errichtung von Schülerheimen bei Förderschulen gilt Art. 33 Abs. 2 entsprechend.
Art. 109
Aufsicht
1Mit einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Förderschule verbundene Schülerheime sowie nicht verbundene Schülerheime unterstehen der Aufsicht nach den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch. 2Die übrigen verbundenen Schülerheime unterstehen der Schulaufsicht. 3Schülerheime, die gemäß Art. 106 Satz 3 mindestens mit einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Förderschule sowie mit einer Schule einer weiteren Schulart verbunden sind, unterstehen der Aufsicht nach den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Art. 110
Untersagung
Errichtung und Betrieb eines nichtstaatlichen verbundenen Schülerheims gemäß Art. 107 Abs. 2 können von der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige und seelische Wohl der in diesem Schülerheim betreuten Schülerinnen und Schüler zu gefährden, und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu erwarten ist.“
47.
Art. 113 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und Heime“ durch die Worte „, Schülerheime und Einrichtungen der Mittagsbetreuung“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 wird das Wort „Heims“ durch das Wort „Schülerheims“ ersetzt.
48.
In Art. 113b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a werden die Worte „oder Internat“ gestrichen und das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
49.
Art. 114 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 3 werden nach dem Wort „Justizvollzugsanstalten“ die Worte „sowie in haftersetzenden Maßnahmen nach §§ 71, 72 des Jugendgerichtsgesetzes“ eingefügt.
bb)
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchst. a und b wird jeweils das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
bbb)
In Buchst. i werden die Worte „bei den in Nr. 6 genannten Einrichtungen“ durch die Worte „bei Lehrgängen“ ersetzt.
cc)
In Nr. 5 Buchst. a wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
dd)
Nr. 6 erhält folgende Fassung:
„6.
den Kreisverwaltungsbehörden bei Lehrgängen, soweit sie nicht in Nr. 4 Buchst. g, h und i und Abs. 2 genannt sind.“
b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Soweit Schulen mit einem Schülerheim gemäß Art. 107 Abs. 2 verbunden sind, erstreckt sich die Zuständigkeit der nach Abs. 1 für die Schule zuständigen Schulaufsichtsbehörde auch auf das Schülerheim.“
50.
In Art. 115 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
51.
In Art. 116 Abs. 2 werden die Worte „die Zulassung zum Schulaufsichtsdienst der Volksschulen“ durch die Worte „den Erwerb der Qualifikation für den Schulaufsichtsdienst der Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
52.
Art. 119 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1 wird das Wort „Volksschule“ durch die Worte „Grundschule, der Mittelschule“ ersetzt.
b)
In Nr. 5 einleitender Satzteil werden die Worte „Heim für Schülerinnen bzw. Schüler“ durch das Wort „Schülerheim“ ersetzt.
53.
Art. 124 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Bei wesentlichen Änderungen, insbesondere bei einem Schulträgerwechsel, erlischt der Bestandsschutz der Berufsfachschule.“
54.
In Art. 125 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Art. 44“ durch die Worte „Art. 30, 44“ ersetzt.
55.
Im Siebten Teil wird folgender Abschnitt IIa eingefügt:
„Abschnitt IIa
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das
Erziehungs- und Unterrichtswesen, des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
und weiterer Vorschriften
vom 9. Juli 2012
Art. 127a
Wahrung des Rechtsstands
(1) 1Die staatlichen Hauptschulen, die die Voraussetzungen des Art. 7a Abs. 1 Satz 3 in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung allein oder im Verbund mit Ablauf des 31. Juli 2012 nicht erfüllen, führen die bis zu diesem Datum verwendete Bezeichnung weiter. 2Für diese Schulen gelten die Bestimmungen der Art. 7, 32 und 32a in der bis einschließlich 31. Juli 2012 geltenden Fassung fort.
(2) 1Eine Ersatzschule, die bis einschließlich 31. Juli 2012 als Hauptschule staatlich genehmigt wurde, kann als private Hauptschule fortgeführt werden. 2Entsprechendes gilt für private Grund- und Hauptschulen und für private Volksschulen. 3Private Hauptschulen, die die Voraussetzungen des Art. 7a Abs. 1 Satz 3 in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung erfüllen, erhalten auf Antrag des Schulträgers die Bezeichnung Mittelschule.“
§ 3
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch § 38 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift des Art. 7 werden die Worte „Volksschulen und Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren“ ersetzt.
b)
In der Überschrift des Art. 9 werden die Worte „Volksschulen, Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren“ ersetzt.
c)
In der Überschrift des Art. 13 werden die Worte „Bereitstellung von Wohnungen für Lehrkräfte an Volksschulen“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.
d)
In der Überschrift des Dritten Teils Abschnitt II wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
e)
In der Überschrift des Art. 50 werden die Worte „, Grundschulen und Hauptschulen“ angefügt.
2.
In Art. 2 Abs. 1 Satz 1 werden der Wortteil „Volks-“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen“ ersetzt und nach den Worten „Pflegepersonal an Förderschulen“ die Worte „, für Pflegepersonal für Klassen im Sinn von Art. 30a Abs. 8 Satz 2 und Art. 30b Abs. 4 Satz 6 BayEUG“ eingefügt.
3.
Art. 3 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen“ ersetzt und nach dem Wort „besuchen“ die Worte „, mit Ausnahme des Schulbesuchs nach Art. 43 Abs. 4 BayEUG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 BayEUG“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt und die Worte „, soweit die beteiligten Aufwandsträger keine abweichende Regelung für die Aufgabenwahrnehmung oder die Kostenverteilung vereinbaren“ gestrichen.
cc)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
3Die Aufwandsträger können untereinander oder mit anderen kommunalen Körperschaften abweichende Regelungen für die Aufgabenwahrnehmung oder die Kostenverteilung bei der Beförderung auf dem Schulweg von Schülerinnen und Schülern in Mittlere-Reife-Klassen und Klassen für besondere pädagogische Aufgaben im Sinn von Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG vereinbaren.“
b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Art. 30 Abs. 1 Satz 3“ durch die Worte „Art. 30a Abs. 6 Satz 1“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden das Wort „Außenklassen“ durch das Wort „Partnerklassen“ und die Worte „Art. 30 Abs. 1 Satz 4“ durch die Worte „Art. 30a Abs. 7 Nr. 2 BayEUG“ ersetzt.
4.
In Art. 5 Abs. 2 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen, an Mittelschulen“ ersetzt.
5.
In Art. 7 werden jeweils in der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 die Worte „Volksschulen und Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren“ ersetzt.
6.
Art. 8 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Volksschulen, Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Worte „zuständiger Körperschaften“ durch die Worte „Aufwandsträger im Sinn von Satz 2“ ersetzt und nach dem Wort „Zusammenarbeit“ der Klammerzusatz „(KommZG)“ eingefügt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 bis 3“ durch die Worte „Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Worte „Abs. 2“ durch die Worte „Abs. 4“ ersetzt.
c)
In Abs. 3 werden die Worte „Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch das Wort „Förderzentren“ und das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
7.
Art. 9 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „Volksschulen, Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren“ ersetzt.
b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Mit der Errichtung einer Grundschule oder Mittelschule für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder Teilen davon entsteht ein Schulverband aus den beteiligten Gemeinden, soweit nicht eine Regelung nach Art. 8 Abs. 3 getroffen ist oder die Aufwandsträgerschaft nach Art. 17 Abs. 1 KommZG einem Zweckverband übertragen ist, dessen Mitglieder die Gemeinden sind.“
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen oder Mittelschulen“ ersetzt.
c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
3Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung können einstimmig beschließen, dass abweichend von Satz 2 einzelne Gemeinden weitere Mitglieder in die Schulverbandsversammlung entsenden können oder dass die Stimmabgabe der Mitglieder einzelner Gemeinden in der Schulverbandsversammlung mehrfach zählt.“
bb)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
d)
Abs. 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Worte „(Teil-)Hauptschulstufe einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung“ werden durch die Worte „Mittelschulstufe eines Förderzentrums“ ersetzt.
bb)
Die Worte „einer anderen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung“ werden durch die Worte „eines anderen Förderzentrums“ ersetzt.
cc)
Die Zahl „2“ wird durch die Zahl „3“ ersetzt.
8.
Art. 10 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Volksschülerinnen und Volksschüler“ durch die Worte „Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder Mittelschule“ und das Wort „Volksschule“ durch die Worte „Grundschule oder Mittelschule“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Volksschulen, Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Volksschule“ durch die Worte „Grundschule oder Mittelschule“ ersetzt.
c)
In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen“ ersetzt.
d)
In Abs. 4 Sätze 1 und 4 wird jeweils die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
e)
Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 1 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
bb)
In Nr. 2 werden die Worte „Teilhauptschulstufen II der Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „Teilmittelschulstufen II der Förderzentren“ ersetzt.
f)
In Abs. 8 Satz 3 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
9.
Art. 13 wird aufgehoben.
10.
In Art. 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „jeden Gastschülerinnen und Gastschüler“ durch die Worte „jede Gastschülerin und jeden Gastschüler“ ersetzt.
11.
In Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
12.
In der Überschrift des Dritten Teils Abschnitt II wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
13.
In Art. 30 werden das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen und Mittelschulen“ und die Worte „Art. 32 Abs. 3“ durch die Worte „Art. 32 Abs. 2 oder Art. 32a Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
14.
Art. 31 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Überschrift der Tabelle A werden die Worte „bzw. Grundschulstufen“ gestrichen.
bb)
In der Überschrift der Tabelle B werden die Worte „Hauptschulen bzw. Hauptschulstufen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
b)
In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen oder Mittelschulen“ ersetzt.
c)
In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
d)
In Abs. 6 Satz 3 werden das Wort „Hauptschulstufe“ durch das Wort „Mittelschulstufe“ und das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
15.
Art. 32 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 8 wird das Wort „Volksschule“ durch die Worte „Grundschule oder Mittelschule“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „Hauptschulstufe“ durch das Wort „Mittelschulstufe“ und das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
c)
In Abs. 3 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
16.
In Art. 35 werden die Worte „Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt.
17.
In Art. 46 Satz 3 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen“ ersetzt.
18.
Art. 50 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „, Grundschulen und Hauptschulen“ angefügt.
b)
In Abs. 1 werden die Worte „Art. 32 Abs. 2 und 3“ durch die Worte „Art. 32 Abs. 2 oder Art. 32a Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
c)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) 1Für Ersatzschulen, die bis zum 31. Juli 2012 als Hauptschulen staatlich genehmigt wurden, gilt Art. 30 in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung; Art. 31, 32, 46 Satz 3, Art. 57 Abs. 1 Sätze 5 und 6 und Art. 60 Satz 2 Nrn. 10 und 12 gelten, soweit sie sich auf Mittelschulen beziehen, in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend. 2Satz 1 gilt für private Grund- und Hauptschulen und für private Volksschulen entsprechend.“
19.
Art. 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 5 werden das Wort „Hauptschülerzahlen“ durch das Wort „Mittelschülerzahlen“ und das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
b)
In Satz 6 Halbsatz 1 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
20.
Art. 57a wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.
b)
Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben; im bisherigen Satz 1 entfällt die Satznummerierung.
c)
Abs. 8 wird aufgehoben.
21.
In Art. 60 Satz 2 Nrn. 10 und 12 wird jeweils das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen“ ersetzt.
§ 4
Änderung des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes
Das Bayerische Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird jeweils in den Überschriften der Art. 9 und 15 das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
2.
In Art. 2 Nr. 2 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
3.
In Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
4.
In Art. 4 Abs. 4 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
5.
Art. 9 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift und im Einleitungssatz wird jeweils das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
b)
In Nr. 2 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
6.
In Art. 13 Nr. 3 Buchst. b und Art. 14 Nr. 2 wird jeweils das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
7.
In Art. 15 wird jeweils in der Überschrift und im Einleitungssatz das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
8.
In Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
9.
Art. 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
b)
Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
10.
Art. 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
b)
In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
11.
In Art. 24 Abs. 2 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
12.
Art. 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „Grund- und Hauptschulen“ durch die Worte „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.
b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
3Wer die Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen erworben hat, kann an Mittelschulen verwendet werden.“
§ 5
Änderung des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes
In Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-UK), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), werden die Worte „Volks- und Sonderschulen“ durch die Worte „Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen“ ersetzt.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten
1.
§ 2 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. August 2010,
2.
§ 3 Nr. 20 mit Wirkung vom 1. Januar 2011,
3.
§§ 1 und 2 Nr. 6 mit Wirkung vom 1. August 2011
in Kraft.
München, den 9. Juli 2012
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst  Seehofer