2236-4-1-2-UK
Sechste Verordnung zur Änderung der
Berufsfachschulordnung Pflegeberufe
Berufsfachschulordnung Pflegeberufe
Vom 27. Juli 2012 (GVBl. S. 422)
Auf Grund von Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 49 Abs. 1 Satz 2, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, Art. 68, 86 Abs. 15, Art. 89, 122 Abs. 1 Satz 1 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1
Die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe und Hebammen (Berufsfachschulordnung Pflegeberufe – BFSO Pflege) vom 19. Mai 1988 (GVBl S. 134, BayRS 2236-4-1-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 329), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
- Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„2Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung in der Altenpflege auch in vier- oder fünfjähriger Teilzeitform durchgeführt werden. 3Ein neben der Teilzeitausbildung bestehendes Beschäftigungsverhältnis soll ein Drittel der Wochenstundenzahl eines Vollzeitarbeitsverhältnisses nicht überschreiten.“
- 2.
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchst. b Doppelbuchst. bb wird das Komma nach dem Klammerzusatz „(Altenpflege)“ durch das Wort „und“ ersetzt.
- b)
- Es wird folgender Buchst. c angefügt:
- „c)
- zusätzlich für eine Teilzeitausbildung nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3, dass der Bewerber nicht mehr der Schulpflicht unterliegt und eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit ausgeübt oder von gleicher Dauer einen Familienhaushalt geführt hat,“.
- 3.
- In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „sechs Monate“ durch die Worte „bei Vollzeitausbildung sechs Monate, bei Teilzeitausbildung neun Monate“ ersetzt.
- 4.
- § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „erteilt“ folgender Halbsatz 2 eingefügt:
„; bei Teilzeitausbildung kann der Unterricht auf sechs Werktage verteilt werden“.
- b)
- In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Worte „, bei Teilzeitausbildung kann er auch bis 21 Uhr erteilt werden“ eingefügt.
- 5.
- § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„2Die Höchstausbildungsdauer beträgt für die Ausbildung an einer Berufsfachschule für Altenpflege in der Teilzeitform sechs Jahre.“
- b)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- 6.
- In § 28 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „endet“ die Worte „bei Vollzeitausbildung“ und nach dem Wort „Unterrichtswoche“ die Worte „, bei Teilzeitausbildung mit dem letzten Schultag der fünfzehnten Unterrichtswoche“ eingefügt.
- 7.
- In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach § 6 Abs. 4 AltPflAPrV“ gestrichen.
- 8.
- In § 48 Satz 1 werden die Zahl „2,50“ durch die Zahl „3,0“ und das Wort „befriedigende“ durch das Wort „ausreichende“ ersetzt.
§ 2
1Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 8 mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft.
München, den 27. Juli 2012
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister
Staatsminister