2230.1.1.1.2.4-UK
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an
offenen und gebundenen Ganztagsschulen
offenen und gebundenen Ganztagsschulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
vom 9. August 2012 Az.: III.5-5 O 4207-6a.74 115
Für eine ganztägige schulische Bildung, Förderung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler können gemäß Art. 6 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) offene und gebundene Ganztagsangebote eingerichtet werden. Zum quantitativen Ausbau kommt die qualitative Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Ganztagsschulen als weiterer gleichbedeutender Handlungsschwerpunkt hinzu. Die Schulen, die bereits ein offenes oder gebundenes Ganztagsangebot führen, haben sich dieser Aufgaben schon bisher mit großem Engagement angenommen. Schulen und Schulaufsicht verfolgen dabei gemeinsam das Ziel, die Qualität der Ganztagsangebote zu sichern und kontinuierlich weiterzuentwickeln. Hierzu erlässt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ergänzend folgende Richtlinien:
- 1.
- Grundlagen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen; Geltungsbereich
Die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen der offenen und gebundenen Ganztagsangebote, aber auch die zu gewährleistenden qualitativen Basisanforderungen sind in Art. 6 Abs. 5 BayEUG und den Bekanntmachungen zur offenen bzw. gebundenen Ganztagsschule vom 21. April 2010 (KWMBl S. 154) bzw. vom 1. August 2011 (KWMBl S. 240) festgelegt. Darüber hinaus werden grundlegende Anforderungen in den jährlichen Schreiben zum Antragsverfahren und den jeweiligen Genehmigungsbescheiden festgeschrieben. Dazu gehören auch Basisstandards, die nunmehr auch in Qualitätsrahmen für offene und gebundene Ganztagsschulen beschrieben sind.
- 2.
- Qualitätsrahmen für offene und gebundene Ganztagsschulen
Um die qualitative Entwicklung der offenen und gebundenen schulischen Ganztagsangebote weiter zu sichern und zu steigern, liegen dieser Bekanntmachung ein Qualitätsrahmen für offene Ganztagsschulen und ein Qualitätsrahmen für gebundene Ganztagsschulen zugrunde. Damit soll eine verlässliche und landesweit vergleichbare Ausrichtung von schulischen Ganztagsangeboten mit individueller lokaler Schwerpunktsetzung sichergestellt werden. Die Qualitätsrahmen sind unter der in Nr. 5.3 genannten Internetadresse abrufbar.
- 2.1
- Allgemeiner Regelungsinhalt
In beiden Qualitätsrahmen werden zunächst die übergeordneten erzieherischen Ziele und die Rahmenbedingungen von Ganztagsschulen benannt. Die folgenden Kapitel fassen dann die wichtigsten Kriterien zusammen, die für die Qualität an einer Ganztagsschule und deren Entwicklung von Bedeutung sind. Hierzu zählen ganztagsspezifische qualitätsbezogene Rahmenbedingungen (pädagogisches Rahmenkonzept, Ganztagsräumlichkeiten, Zeitstruktur, Verpflegung, Gestaltung von Neigungs- bzw. Freizeitangeboten, Auswahl der Schülerschaft), Qualitätsstandards der Schulorganisation, Qualitätsstandards für Unterricht, Betreuung und Erziehung sowie die Qualitätsentwicklung und -sicherung.
Die Qualitätsrahmen fassen jeweils die Qualitätskriterien zusammen, die für jede gebundene und offene Ganztagsschule maßgeblich sind und zeigen gleichzeitig konkret Möglichkeiten auf, wie sich Ganztagsschulen qualitativ weiterentwickeln können. Innerhalb der einzelnen Qualitätsbereiche wird deshalb unterschieden zwischen Basisstandards und sog. Möglichkeiten zur Weiterentwicklung.
- 2.2
- Basisstandards für offene und gebundene Ganztagsschulen
Die Basisstandards beschreiben ein Qualitätskonzept, dem jede Ganztagsschule verpflichtet ist. Da jede Ganztagsschule jedoch ihren eigenen Entwicklungsprozess durchläuft und individuelle Schwerpunktsetzungen notwendig und sinnvoll sind, wurde bei der Formulierung der Basisstandards besonders darauf geachtet, den notwendigen Gestaltungsspielraum für die zukünftige Entwicklung zu erhalten. Die Basisstandards sind elementarer Bestandteil der Genehmigungsvoraussetzungen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens. Die in den Basisstandards zusammengefassten Gestaltungselemente definieren somit die verbindliche Grundlage für qualitätsvolle Arbeit von Ganztagsschulen in Bayern.
- 2.3
- Möglichkeiten zur Weiterentwicklung
Die in den sog. Möglichkeiten zur Weiterentwicklung formulierten Anregungen haben keinen normativen Charakter. Vielmehr sollen sie aufzeigen, wie Ganztagsschulen in den einzelnen Qualitätsbereichen ihr Konzept inhaltlich bzw. qualitativ weiter entwickeln können.
- 3.
- Aufsichts- und Qualitätsmanagement für offene und gebundene staatliche Ganztagsschulen
- 3.1
- Aufgaben der Schulen und der Schulaufsicht
Die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ihres Ganztagsangebots ist Aufgabe jeder Ganztagsschule. Die Schulen werden dabei durch die jeweils zuständige Schulaufsicht unterstützt, zu deren Aufgaben die Qualitätssicherung und Beratung gehören.
Die Realisierung der in den Qualitätsrahmen als Basisstandards verbindlich festgelegten Qualitätsstandards für offene und gebundene Ganztagsschulen wird ab dem 1. Februar 2013 an staatlichen Ganztagsschulen in regelmäßigen Abständen von der jeweils zuständigen staatlichen Schulaufsichtsbehörde begleitet.
- 3.2
- Selbsteinschätzung der Schulen, Bilanzberichte
Das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung München hat im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Bilanzberichte für offene und gebundene Ganztagsangebote entwickelt. Die Bilanzberichte sind als Selbsteinschätzungsberichte konzipiert, die es den Ganztagsschulen erlauben, ihren jeweiligen Entwicklungsstand zu dokumentieren. Sie werden auf der Internetseite des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter dem Pfad
http://www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/ganztagsschule.html bereitgestellt. Berichte sind in der Regel neun Monate nach Einrichtung des Ganztagsangebots und in der Folgezeit alle zwei Jahre vorgesehen.
http://www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/ganztagsschule.html bereitgestellt. Berichte sind in der Regel neun Monate nach Einrichtung des Ganztagsangebots und in der Folgezeit alle zwei Jahre vorgesehen.
- 3.3
- Weiteres Verfahren
- 3.3.1
- Um das Ziel zu erreichen, die Qualität der Ganztagsangebote flächendeckend zu sichern und kontinuierlich weiterzuentwickeln, ist vorgesehen, dass die zuständige Schulaufsicht sukzessive alle staatlichen Ganztagsschulen in ihrem Zuständigkeitsbereich wie folgt zur Vorlage des zutreffenden Bilanzberichts auffordert:
- a)
- Staatliche Schulen, die ab dem Schuljahr 2013/14 erstmals ein offenes oder gebundenes Ganztagsangebot vorhalten, beschreiben mit Hilfe des Bilanzberichts nach Aufforderung durch die Schulaufsicht in der Regel nach neun Monaten ihren jeweiligen Entwicklungsstand.
- b)
- Staatliche Schulen, die im Schuljahr 2012/13 bereits ein offenes oder gebundenes schulisches Ganztagsangebot anbieten, werden von der Schulaufsicht erstmals im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum Schuljahresende 2014/15 zur Vorlage eines Bilanzberichts aufgefordert.
- 3.3.2
- Die Schulaufsicht wertet die Berichte anhand der in Nrn. 1 und 2 genannten Grundlagen und Qualitätsrahmen aus. Nach Auswertung der Berichte verschafft sich die Schulaufsicht im Rahmen ihrer Aufgaben zur Qualitätssicherung und Beratung (Art. 111 Abs. 1 BayEUG) und ihrer entsprechenden Befugnisse (Art. 113 Abs. 1 BayEUG) vor Ort ein Bild über die Ausgestaltung der schulischen Ganztagsangebote und steht den Schulen ggf. beratend zur Seite. In der Folgezeit wird das Qualitätsmanagement hinsichtlich der Ausgestaltung und Weiterentwicklung der schulischen Ganztagsangebote durch die Schulaufsicht in einem regelmäßigen zweijährigen Turnus an den Ganztagsschulen fortgesetzt.
- 4.
- Verhältnis zur internen und externen Evaluation
Die Evaluation gemäß Art. 113c BayEUG bleibt von den Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an Ganztagsschulen im Sinn dieser Bekanntmachung unberührt. Die Bilanzberichte und Erfahrungen der Schulaufsicht können aber im Rahmen der externen Evaluation für den Ganztagsbereich ergänzend zur Information herangezogen werden.
- 5.
- Schlussbestimmungen
- 5.1
- Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
- 5.2
- Kommunale Schulen und Schulen in freier Trägerschaft
Die Grundlagen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung gemäß Nr. 1 und die im Rahmen des Antragsverfahrens zu erfüllenden Basisstandards gemäß Nr. 2.2 gelten auch für kommunale Schulen und Schulen in freier Trägerschaft. Im Übrigen wird diesen Schulen empfohlen, sich bei den Möglichkeiten zur Weiterentwicklung ihres Ganztagsangebots gemäß Nr. 2.3 an den Qualitätsrahmen zu orientieren.
- 5.3
- Anlagen
Die Qualitätsrahmen und Bilanzberichte gemäß Nr. 2 und Nr. 3 sind auf der Internetseite des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter dem Pfad
http://www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/ganztagsschule.html verfügbar.
http://www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/ganztagsschule.html verfügbar.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor