Veröffentlichung KWMBl. 2012/19 S. 267 vom 30.07.2012

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Az.: VII.10-5 7301-3.74 360
2273-UK
2273-UK
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur
Förderung des außerschulischen Sports
(Sportförderrichtlinien)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 30. Juli 2012  Az.: VII.10-5 7301-3.74 360
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23, 44 und 59 Bayerische Haushaltsordnung) Zuwendungen zur Förderung des außerschulischen Sports für Menschen mit und ohne Behinderung an Sportvereine und -verbände. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zuwendungen werden einesteils vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) oder nachgeordneten Behörden (Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden), anderenteils vom Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) oder anderen Dachverbänden, auf die diese Aufgabe delegiert ist (Dachverbände mit Delegation), bewilligt.
Zuwendungen nach diesen Richtlinien können nicht gewährt werden, wenn für gleiche Kostenteile einer Maßnahme Zuwendungen aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern gewährt werden (Verbot der Mehrfachförderung).
Inhaltsübersicht
Teil I: Förderung der Sportvereine
Abschnitt A: Allgemeine Fördervoraussetzungen
1.
Rechtsfähigkeit
2.
Vereinssitz, Vereinszweck, Verbandsmitgliedschaft
3.
Jugendarbeit
4.
Gemeinnützigkeit
5.
Finanzielle Verhältnisse
5.1
Finanz- und Kassenverhältnisse
5.2
Beitragsaufkommen
6.
Nachweispflicht
Abschnitt B: Förderung des Sportbetriebs
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Art der Förderung
3.2
Umfang der Förderung
4.
Bemessungsgrundlagen
4.1
Mitglieder
4.2
Übungsleiterlizenzen
4.3
Berechnungsverfahren
5.
Antragsverfahren
6.
Mittelbereitstellung, Bewilligung und Auszahlung
6.1
Mittelbereitstellung durch das Staatsministerium
6.2
Bewilligung
6.3
Auszahlung
7.
Kooperationsmodell „Sport nach 1 Sport in Schule und Verein“
Abschnitt C: Förderung des Sportstättenbaus
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Maßnahmearten
2.2
Kostenobergrenzen für förderfähige Bauwerke
2.3
Nicht geförderte Sportstättenarten
2.4
Sonstige Förderungsausschlussgründe
3.
Spezielle Fördervoraussetzungen
3.1
Jugendanteil
3.2
Trägerschaft des Vereins
3.3
Bedürftigkeit, Bedarf, Nutzung
3.4
Eigentumsverhältnisse
3.5
Sicherung
3.6
Sportstättenbauberatung
4.
Art der Förderung
4.1
Finanzierungsart
4.2
Zuschüsse, Darlehen
5.
Förderungsumfang
5.1
Bemessungsgrundlage
5.2
Fördersatz
5.3
Förderung nach einzeln ermittelten zuwendungsfähigen Kosten
6.
Antragsverfahren
6.1
Antrag
6.2
Vorzeitiger Baubeginn
6.3
Bearbeitung der Anträge von Mitgliedsvereinen der Dachverbände mit Delegation
6.4
Bearbeitung der Anträge von Mitgliedsvereinen von Dachverbänden ohne Delegation
7.
Festsetzung, Bewilligung und Auszahlung durch Dachverbände mit Delegation
7.1
Festsetzung
7.2
Bewilligung
7.3
Auszahlung
8.
Bewilligung und Auszahlung durch die Regierungen
8.1
Bewilligung
8.2
Auszahlung
9.
Abrechnung
9.1
Verwendungsnachweis
9.2
Verwaltungsprüfung
9.3
Rechnungsprüfung
Teil II: Förderung der Sportverbände
Abschnitt D: Allgemeine Fördervoraussetzungen
1.
Rechtsfähigkeit
2.
Geförderte Verbände
3.
Gemeinnützigkeit
4.
Finanzielle Verhältnisse
4.1
Finanz- und Kassenverhältnisse
4.2
Beitragsaufkommen
5.
Eigenmittelanteil im Haushalt
6.
Dopingprävention
7.
Nachweispflicht
Abschnitt E: Förderung des Einsatzes von Trainern
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Förderungsart
3.2
Förderungsumfang
4.
Antragsverfahren
5.
Auszahlung
6.
Abrechnung
7.
Verwaltungsprüfung und Rechnungsprüfung
Abschnitt F: Förderung des Sportbetriebs
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Geförderter Bereich
2.2
Nicht geförderte Ausgaben
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Förderungsart
3.2
Förderungsumfang
4.
Antragsverfahren
4.1
Antragsverfahren von Mitgliedsverbänden oder Anschlussorganisationen eines Dachverbandes mit Delegation
4.2
Antragsverfahren für eigene Maßnahmen von Dachverbänden mit Delegation
4.3
Antragsverfahren anderer Dachverbände
4.4
Vorzeitige Durchführung
4.5
Antragsbearbeitung
5.
Bewilligung und Auszahlung
5.1
Bewilligung
5.2
Auszahlung
6.
Abrechnung
6.1
Verwendungsnachweis
6.2
Verwaltungsprüfung
6.3
Rechnungsprüfung
Abschnitt G: Förderung von leistungssportlichen Trainingseinrichtungen
1.
Zweck und Gegenstand der Förderung
2.
Art der Förderung
3.
Umfang der Förderung
3.1
Bundesstützpunkte
3.2
Landesleistungszentren
4.
Antragsverfahren
4.1
Bundesstützpunkte
4.2
Landesleistungszentren
5.
Zuwendungsempfänger
6.
Sicherung
Abschnitt H: Förderung der Beschaffung beweglicher Großgeräte
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Kauf
2.2
Nicht geförderte Gerätearten
2.3
Zuwendungsfähige Geräte
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Förderungsart
3.2
Förderungsumfang
4.
Antragsverfahren
4.1
Antragstellung
4.2
Antragsfrist
4.3
Vorzeitige Beschaffung
4.4
Antragsbearbeitung
5.
Bewilligung und Auszahlung
5.1
Bewilligung
5.2
Auszahlung
6.
Abrechnung
6.1
Verwendungsnachweis
6.2
Verwaltungsprüfung
6.3
Rechnungsprüfung
Abschnitt I: Förderung des Sportstättenbaus
1.
Baumaßnahmen von Mitgliedsverbänden oder Anschlussorganisationen eines Dachverbandes mit Delegation
2.
Eigene Baumaßnahmen von Dachverbänden mit Delegation
2.1
Sicherung
2.2
Förderungsart und Förderungsumfang
2.3
Verwaltungsgebäude
2.4
Verfahrensvorschriften
3.
Baumaßnahmen anderer Dachverbände
Abschnitt K: Verfahren zwischen den Dachverbänden mit Delegation und dem Staatsministerium
1.
Aufstellung des Verbandshaushalts
2.
Genehmigung des Verbandshaushalts
3.
Deckungsfähigkeit der Ansätze
4.
Auszahlung an den Dachverband
4.1
Abrufung der Staatsmittel
4.2
Zahlungen an den Dachverband
4.3
Anrechnung von Mitteln des Vorjahres
5.
Abrechnung
5.1
Verwendungsnachweis des Dachverbandes
5.2
Bestätigungen
5.3
Frist
5.4
Verwaltungsprüfung
5.5
Rechnungsprüfung
Teil III: Schlussbestimmungen
1.
Formblätter
2.
Erstattung von Zuwendungen
3.
Veränderung von Erstattungsansprüchen, Darlehensumwandlung
3.1
Stundung, Niederschlagung, Erlass
3.2
Verfahren
3.3
Darlehensumwandlungen
4.
Gerichtsverfahren bei Verbänden mit Delegation
5.
Änderung von Vorschriften
6.
Ausnahmeklausel
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
8.
Übergangsregelung
Teil I: Förderung der Sportvereine
Abschnitt A: Allgemeine Fördervoraussetzungen
1.
Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit erlangt ein Verein im Allgemeinen durch Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Bei Schützenvereinen ist ggf. auch der Eintrag in die Liste der privilegierten Schützengesellschaften ausreichend (vgl. Verzeichnis der Regierung von Schwaben über privilegierte Schützengesellschaften in Bayern).
2.
Vereinssitz, Vereinszweck, Verbandsmitgliedschaft
Gefördert werden Vereine, deren Satzung einen Vereinssitz in Bayern und als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart bestimmen, ggf. auch neben anderen Zwecken, und die Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbands (sowie gleichzeitig mindestens eines seiner Fachverbände oder Anschlussorganisationen), des Bayerischen Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbandes, des Bayerischen Sportschützenbundes oder des Oberpfälzer Schützenbundes sind, und ihre Mitglieder ihrer jeweiligen Dachorganisation satzungsgemäß melden.
3.
Jugendarbeit
Der Verein muss aktive Jugendarbeit leisten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn zu Beginn des Jahres der Antragstellung die Zahl der Kinder, Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren und jungen Erwachsenen im Alter bis einschließlich 26 Jahren mindestens 10 % der Gesamtmitgliederzahl beträgt. Diese Voraussetzung entfällt für die Förderung von Vereinen zur Pflege des Behinderten-, Rehabilitations- und Seniorensports.
4.
Gemeinnützigkeit
Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit kommt in einer Anerkennung des zuständigen Finanzamts zum Ausdruck.
5.
Finanzielle Verhältnisse
5.1
Finanz- und Kassenverhältnisse
Der Verein muss geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse (Buchführung, Jahresrechnung, Rechnungsprüfung usw.) aufweisen und sich bereit erklären, Unterlagen hierüber für eine etwaige Nachprüfung bereitzuhalten und von einem Beauftragten der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, der zuständigen Regierung bzw. des Bayerischen Obersten Rechnungshofes nachprüfen zu lassen; auf Anforderung hat er die Unterlagen vorzulegen.
5.2
Beitragsaufkommen
Das tatsächliche Beitragsaufkommen (Ist-Aufkommen) des Vereins muss im Jahr vor der Bewilligung der Zuwendung grundsätzlich so hoch sein, dass es insgesamt folgenden Jahresbeitragssätzen (Soll-Aufkommen) entspricht:
je Mitglied bis einschließlich 13 Jahre (Schüler):
je Mitglied bis einschließlich 17 Jahre (Jugendliche):   
je Mitglied ab 18 Jahre (Erwachsene):
12,– €
25,– €
50,– €
In das Ist-Aufkommen können sowohl nicht zweckgebundene als auch solche Spenden eingerechnet werden, die speziell für die Maßnahme gegeben werden, deren Förderung beantragt wird, sowie Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, die durch ehrenamtliche (unentgeltliche) Tätigkeit von Mitgliedern erzielt werden (z. B. Erlöse aus Vereinsfesten, Tombolas u. Ä.). Erreicht das Ist-Aufkommen nicht das vorausgesetzte Soll-Aufkommen, so genügt ein Ist-Aufkommen von wenigstens 70 % des Soll-Aufkommens dann, wenn der Antragsteller besondere Gründe für das Zurückbleiben des Ist-Aufkommens gegenüber dem Soll-Aufkommen glaubhaft machen kann. Als besondere Gründe in diesem Sinne gilt ein Mitgliederzuwachs zu Beginn des laufenden Förderjahres, auf Sonderumständen beruhende Begleitumstände, nicht aber Beitragsermäßigungen (außer bei Arbeitslosen) oder Beitragsfreistellungen.
6.
Nachweispflicht
Die allgemeinen Fördervoraussetzungen sind im Rahmen eines Zuwendungsantrags durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Die für die Antragsbearbeitung zuständige Stelle kann im Zweifel weitere Nachweise verlangen.
Abschnitt B: Förderung des Sportbetriebs
1.
Zweck der Förderung
Durch die Förderung des Sportbetriebs soll den Vereinen Unterstützung in der Bewältigung ihrer vielfältigen Aufgaben einerseits im personellen Bereich (wie z. B. der Beschäftigung von Übungsleitern), andererseits im sachlichen Bereich der Bewirtschaftung (einschließlich ggf. Anmietung) notwendiger Räume und Flächen oder ihrer Ausstattung mit Sport- oder Pflegegeräten gewährt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Der Sportbetrieb der Vereine wird gemäß Abschnitt B Nr. 4 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel pauschal (Vereinspauschale) gefördert.
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Art der Förderung
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.2
Umfang der Förderung
3.2.1
Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von den im Staatshaushalt für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mitteln im Jahr der Förderung.
Die im Haushalt veranschlagten Mittel werden vom Staatsministerium auf der Grundlage der Mitteilung der nach Abschnitt B Nr. 4.3 ermittelten Mitgliedereinheiten auf die Mitgliedsvereine der Dachverbände verteilt.
3.2.2
Die Vereinspauschale wird für jedes dem Verein zum Jahresbeginn angehörende Mitglied gewährt.
3.2.3
Die Vereinspauschale berücksichtigt die Vereinsmitglieder mit unterschiedlicher Gewichtung nach Maßgabe der in Abschnitt B Nr. 4 geregelten Bemessungsgrundlagen.
Der genaue Zuwendungsbetrag eines Vereins wird auf Grundlage der innerhalb der Ausschlussfrist nach Abschnitt B Nr. 5 bei den Kreisverwaltungsbehörden vorliegenden Anträgen ermittelt.
3.2.4
Eine Vereinspauschale wird nicht gewährt, soweit der Verein nicht mindestens 500 Mitgliedereinheiten (Bagatellgrenze) erreicht.
Diese Mitgliedereinheiten werden auch bei der Errechnung der Fördereinheit nach Abschnitt B Nr. 4.3 nicht berücksichtigt.
4.
Bemessungsgrundlagen
4.1
Mitglieder
4.1.1
Erwachsene Mitglieder
Jedes Mitglied wird, soweit es nicht nach Abschnitt B Nr. 4.1.2 berücksichtigt wird, einfach gewichtet.
4.1.2
Sonstige Mitglieder (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene)
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach Abschnitt A Nr. 3, die Mitglieder eines Vereins sind, werden zehnfach gewichtet.
4.2
Übungsleiterlizenzen
4.2.1
Übungsleiterlizenzen, die vom Verein im Sportbetrieb des Jahres, für das die Zuwendung beantragt wird, eingesetzt werden, werden 650-fach gewichtet, wenn sie dem Verein zur Vorlage bei der Kreisverwaltungsbehörde am Stichtag nach Abschnitt B Nr. 5 zur Verfügung stehen.
Die Gültigkeit der vorgelegten Übungsleiterlizenzen für das Jahr, für das die Zuwendung bewilligt wird, ist durch den Verein, gegebenenfalls durch Entsendung des Übungsleiters auf gültigkeitsverlängernde Fortbildungsmaßnahmen, sicherzustellen.
4.2.2
Der Einsatz einer Lizenz kann bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage höchstens bei zwei Vereinen berücksichtigt werden.
Die Lizenz wird dabei abweichend von Abschnitt B Nr. 4.2.1 je zur Hälfte, also 325-fach für einen Verein, gewichtet.
4.2.3
Eingesetzte gültige Lizenzen, die nach Abschnitt B Nr. 4.2.7 anerkannt sind, können bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur bei einem Verein berücksichtigt werden und werden 325-fach gewichtet.
4.2.4
Übersteigt die Zahl der eingesetzten gültigen Übungsleiterlizenzen nach Abschnitt B Nr. 4.2.1 bis 4.2.3 vier Prozent der Gesamtmitgliederzahl des Vereins, so können die übersteigenden Lizenzen keine Berücksichtigung mehr finden. Abweichend davon können eingesetzte gültige Lizenzen bis zu sechs Prozent der Gesamtmitgliederzahl des Vereins berücksichtigt werden, wenn mehr als 50 Prozent der Mitglieder des Vereins sonstige Mitglieder nach Abschnitt B Nr. 4.1.2 sind. Hat der Verein mehr als 60 Prozent Mitglieder nach Abschnitt B Nr. 4.1.2, so ist eine Berücksichtigung der eingesetzten gültigen Lizenzen bis zu acht Prozent der Gesamtmitgliederzahl zulässig.
4.2.5
Anerkannt sind alle Übungsleiter des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV), seiner Verbandsgliederungen und Anschlussorganisationen, die nach den Richtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) oder nach ergänzenden vom Staatsministerium genehmigten Bestimmungen ausgebildet und geprüft sind und über einen vom BLSV ausgestellten gültigen Übungsleiterausweis verfügen.
4.2.6
Anerkannt sind ferner Übungsleiter von Verbänden außerhalb des BLSV, die von ihrer zuständigen bayerischen Dachorganisation nach Richtlinien ausgebildet und geprüft sind, die vom Staatsministerium erlassen oder genehmigt worden sind und über einen von dieser Dachorganisation ausgestellten, gültigen Übungsleiterausweis verfügen.
4.2.7
Lizenzen, die nicht unter Abschnitt B Nrn. 4.2.5 und 4.2.6 fallen, können gemäß Abschnitt B Nr. 4.2.3 berücksichtigt werden, sofern auf Antrag der zuständigen bayerischen Dachorganisation eine Anerkennung seitens des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erfolgt.
4.2.8
Eine abschließende Liste der anerkannten Übungsleiterlizenzen stellt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Kreisverwaltungsbehörden zur Verfügung.
4.3
Berechnungsverfahren
Aus den Angaben der Vereine bei Antragstellung gemäß Abschnitt B Nr. 5 wird unter Anwendung der nach Abschnitt B Nrn. 4.1 und 4.2 vorgegebenen Gewichtungen die Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) errechnet.
Erwachsene Mitglieder + (Sonstige Mitglieder x 10) + [(eingesetzte gültige Übungsleiterlizenzen x 650) + (eingesetzte halbe gültige Übungsleiterlizenzen x 325) + (Lizenzen nach Abschnitt B Nr. 4.2.3 x 325) (bis zur Obergrenze gemäß Abschnitt B Nr. 4.2.4)] = ME
Der zur Verfügung stehende Haushaltsbetrag wird durch die Gesamtzahl der gemeldeten Mitgliedereinheiten der Vereine dividiert und so die Fördereinheit (FE) errechnet, die auf eine Mitgliedereinheit entfällt.
Die Fördereinheit wird nach kaufmännischen Regeln auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
Haushaltsbetrag / ME = FE
Die Fördereinheit wird mit der Zahl der für den jeweiligen Sportverein ermittelten Mitgliedereinheiten multipliziert und ergibt so den Förderbetrag (FB), der dem Verein zur Verfügung gestellt wird.
FE x ME (Verein) = FB
5.
Antragsverfahren
5.1
Die Vereine beantragen die Gewährung der Vereinspauschale bei ihrer örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
Der Antrag muss vollständig mit allen Angaben und Anlagen spätestens am 1. März des jeweiligen Jahres, für das die Zuwendung beantragt wird (Ausschlussfrist!), bei der Kreisverwaltungsbehörde eingegangen sein.
Dabei sind die Daten des Mitgliederbestandes zum 1. Januar sowie nach diesen Richtlinien für eine Förderung erforderliche weitere Angaben zusammen mit den für die Abrechnung zur Verfügung gestellten gültigen Übungsleiterlizenzen im Original vorzulegen.
5.2
Reicht ein Verein eine Übungsleiterlizenz ein, die auch in einem anderen Verein gemäß Abschnitt B Nr. 4.2.2 eingesetzt wurde und auch dort berücksichtigt werden soll, so hat er dies bei Antragstellung unter Bezeichnung der betreffenden Lizenz und des anderen Vereins anzugeben.
Ein Verein, der die Lizenz nicht im Original vorlegen kann und ihre Berücksichtigung gemäß Abschnitt B Nr. 4.2.2 beantragt, hat bei Antragstellung die Lizenz und den Verein, der sie im Original vorlegt, zu bezeichnen.
5.3
Soweit bei einer Berücksichtigung von Übungsleiterlizenzen nach Abschnitt B Nr. 4.2.2 für die beiden antragstellenden Vereine unterschiedliche Kreisverwaltungsbehörden örtlich zuständig sind, teilt die Kreisverwaltungsbehörde, bei der die Lizenz im Original vorliegt, der betroffenen Behörde mit,
dass eine Berücksichtigung der Lizenz nach Abschnitt B Nr. 4.2.2 beantragt wurde
und die betreffende Lizenz dem Antrag im Original beiliegt.
Nur bei Vorliegen dieser Mitteilung, darf die betroffene Kreisverwaltungsbehörde eine Berücksichtigung nach Abschnitt B Nr. 4.2.2 für einen Verein ohne Vorlage der Originallizenz vornehmen.
6.
Mittelbereitstellung, Bewilligung und Auszahlung
6.1
Mittelbereitstellung durch das Staatsministerium
Die Kreisverwaltungsbehörden teilen den Regierungen
die Gesamtzahl der nach Abschnitt B Nr. 4.3 ermittelten Mitgliedereinheiten
sowie
die für ihre Ermittlung zugrunde gelegten Bestandsdaten nach Abschnitt B Nrn. 3.2.2, 4.1 und 4.2 mit.
Die Regierungen beantragen beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus unter Angabe der Gesamtzahl der in ihrem Bezirk ermittelten Mitgliedereinheiten und der für ihre Ermittlung zu Grunde liegenden Bestandsdaten die Zuweisung der Fördermittel.
Das Staatsministerium ermittelt den Betrag, der sich aus den Meldungen der Regierungen für eine Fördereinheit nach Abschnitt B Nr. 4.3 ergibt, und weist jeder Regierung den für ihre gemeldeten Mitgliedereinheiten entsprechenden Betrag an Haushaltsmitteln zu.
6.2
Bewilligung
Die Kreisverwaltungsbehörden bewilligen den Vereinen die Zuwendungen nach Mitteilung der verfügbaren Summe durch die Regierungen.
Eine Bewilligung unterbleibt, sofern ein Verein die Bagatellgrenze gemäß Abschnitt B Nr. 3.2.4 nicht erreicht.
6.3
Auszahlung
Die Regierungen übertragen auf der Grundlage der gemeldeten Mitgliedereinheiten den Kreisverwaltungsbehörden die Bewirtschaftungsbefugnis über die staatlichen Mittel (vgl. VV Nrn. 1 und 2 zu Art. 34 BayHO).
Zuständige Kassen sind grundsätzlich die Staatsoberkassen (vgl. VV Nr. 2 zu Art. 79 BayHO), die von den Kreisverwaltungsbehörden entsprechende Auszahlungsanordnungen erhalten.
Es können jedoch auch andere Auszahlungswege gewählt werden.
7.
Kooperationsmodell „Sport nach 1 Sport in Schule und Verein“
Sportarbeitsgemeinschaften im Rahmen des Kooperationsmodells „Sport nach 1 Sport in Schule und Verein“ werden nicht nach diesen Richtlinien, sondern nach den Bestimmungen in der Broschüre „Sport nach 1 Sport in Schule und Verein“ gefördert, soweit keine aktuelleren Regelungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hierzu bestehen.
Abschnitt C: Förderung des Sportstättenbaus
1.
Zweck der Förderung
Durch die Gewährung von Investitionszuwendungen sollen die Vereine in die Lage versetzt werden, Sportstätten in eigener Initiative zu errichten und zu tragen, deren sie für den unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder bedürfen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Bauwerke, wenn sie besondere sportspezifische Eigenschaften erfüllen und zur sportlichen Nutzung des Vereins eigens erforderlich sind.
2.1
Maßnahmearten
Gegenstand der Förderung sind nach Maßgabe der Zuwendungsfähigkeit Anlagen oder Anlageteile, die der Bestandssicherung und Bestandsentwicklung dienen.
2.1.1
Bestandssicherung: Generalinstandsetzungen von Sportstätten, wenn diese einer grundlegenden Überholung dienen und das Objekt dadurch auf einen baulichen und fachlichen Stand gebracht wird, den es im Fall einer Neuerrichtung zum Zeitpunkt der jetzigen Antragsstellung aufweisen müsste, und somit eine an sich notwendige Neuerrichtung vermieden wird; das gilt nicht, wenn die Generalinstandsetzung durch einen mangelhaften Bauunterhalt verursacht wurde.
Entsprechendes gilt für Instandsetzungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen, sofern ihre Kosten nicht weniger als ein Viertel des Zeitwertes bezogen auf die Sportstätte oder mindestens 60.000,– € betragen. Diese Wertgrenze ist entsprechend der Baupreisentwicklung neu festzusetzen, sobald die Baupreisentwicklung („Baupreisindex insgesamt“ des Statistischen Bundesamtes) mehr als 5 v. H. seit Inkrafttreten dieser Richtlinie bzw. seit der letzten Neufestsetzung gestiegen ist. Die Voraussetzungen für die Anpassung der Wertgrenze werden zum 31. Dezember eines jeden Jahres überprüft. Ausgenommen von dieser Wertgrenze sind Maßnahmen im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen, die zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebs erfüllt werden müssen.
Als Instandsetzungsmaßnahmen gelten Maßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen (z. B. Erneuerung der Elektroinstallation sowie des Sporthallenbodens) oder zur Substanzerhaltung (z. B. Erneuerung von Fassadenelementen/Fassaden/Dachteilen), sofern das gesamte betroffene Bauteil (gemäß DIN 276) nach Abschluss der baulich-technischen Wiederherstellung einen Stand aufweist, der qualitativ und zweckbestimmt dem Stand der Technik entspricht. Teilsanierungen von Bauteilen sind nicht förderfähig.
Als Modernisierungsmaßnahmen gelten Maßnahmen aus energetischen Gründen (z. B. Erneuerung einer Heizungsanlage), sofern sie mit einem Gesamtkonzept zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit für das betroffene Objekt beantragt werden und nachweislich zur Minimierung des Energiebedarfs unter Beibehaltung der sportlichen Zweckbestimmung führen. Teilsanierungen von Bauteilen sind nicht förderfähig.
Als Maßnahme der Bestandssicherung gilt auch der Erwerb eines Objekts (ohne Grundstückskosten), wenn damit ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau einer Sportstätte entbehrlich wird und der Erwerb einschließlich notwendiger Sanierungen die wirtschaftlichere Lösung gegenüber einem Neu- oder Erweiterungsbau darstellt.
2.1.2
Bestandsentwicklung: Neubau, Umbau und Erweiterung von Sportstätten der Vereine.
2.2
Kostenobergrenzen für förderfähige Bauwerke
Für förderfähige Bauwerke werden vom jeweiligen Dachverband mit Zustimmung des Staatsministeriums Kostenobergrenzen festgelegt und bei Bedarf, spätestens aber nach vier Jahren, überprüft.
2.3
Nicht geförderte Sportstättenarten
Nach diesen Richtlinien werden die folgenden Sportstätten einschließlich Nebenanlagen nicht gefördert:
2.3.1
Freibäder, Badeseen und sonstige Freibadeanlagen;
2.3.2
öffentlich zugängliche Bootsanlegestellen und Wasserrettungsstellen
(-wachtstationen);
2.3.3
Freisportanlagen, die überwiegend für Erholungszwecke bestimmt sind (wie Bolzplätze, Boccia- und Stockbahnen, Golfplätze, Rollschuhbahnen) und Freisportanlagen in Erholungszentren;
2.3.4
Reitwege;
2.3.5
Reitanlagen innerhalb von Erholungszentren;
2.3.6
Tennisanlagen innerhalb von Erholungszentren;
2.3.7
Wintersportanlagen wie Eisplätze, Naturrodelbahnen und Langlaufloipen sowie Ski-Abfahrten und Ski-Lifte (dagegen gehören Bob-Bahnen, Rennrodelbahnen und Sprungschanzen zum geförderten Bereich);
2.3.8
Anlagen des Luftsports wie Flugplätze, Flugzeughallen und dgl.;
2.3.9
Anlagen des Hochleistungssports (wie Bundes- und Landesleistungszentren);
2.3.10
Anlagen, die im Trainings- und Wettkampfbetrieb im bezahlten Sport benutzt werden oder durch den Verein aufgrund seiner Lizenzbedingungen vorgehalten werden müssen;
2.3.11
Bauwerke oder Teile von Bauwerken, soweit sie nicht die förderfähige Sportstätte selbst darstellen oder der Unterbringung vereinseigener Sportgeräte (außer Waffen) oder unmittelbar dem Betrieb der Sportfläche dienen; ausgenommen sind somit z. B. Aufenthaltsräume und Bereiche der Vereinsverwaltung sowie Zuschaueranlagen und die für den Zuschauerverkehr benötigte Infrastruktur einschließlich Maßnamen zur Erfüllung der Versammlungsstättenverordnung;
2.3.12
Anlagen, die überwiegend kommunalen Aufgaben dienen oder ursprünglich durch die Kommune errichtet oder betrieben wurden. Als Wesensmerkmal kommunaler Anlagen gelten dabei z. B.:
Hausherreneigenschaft der Kommune oder die offensichtliche, kurzfristige, im Zusammenhang mit einem Antrag auf Förderung stehende Übertragung der Hausherrenrechte auf den antragstellenden Verein;
Kommunale Fehlbetragsfinanzierung zuzüglich Kommunaldarlehen für den 10%-igen Vereinsanteil;
Verlegung der vereinseigenen Sportstätten zur Umsetzung kommunaler Entwicklungsplanung;
Vergabe von Planungsleistungen durch die Kommune;
2.3.13
Teile von Bauwerken, deren Sanierung dem laufenden Bauunterhalt geschuldet ist.
2.4
Sonstige Förderungsausschlussgründe
2.4.1
Kommerziell genutzte Sportstätten werden nicht gefördert. Deshalb müssen die zu fördernden Anlagen der Allgemeinheit (in vom Verein nicht benötigten Zeiten insbesondere auch anderen organisierten sportlichen Nutzern) dienen und dürfen nicht mit der Absicht auf Gewinnerzielung im kommerziellen Sinn betrieben werden. Gelegentliche Vermietungen der Anlage sind unschädlich, wenn die dadurch erzielten Einnahmen in der Jahresrechnung die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Kosten nicht übersteigen.
2.4.2
Werden originäre Sporträume (Sporthallen, Schießstände usw.), die eindeutig überwiegend als solche genutzt werden, gelegentlich ausnahmsweise für andere Zwecke verwendet (z. B. Generalversammlung, Faschingsveranstaltung), so verlieren sie dadurch nicht ihre Förderfähigkeit, sofern sie nicht in eine ständige Gaststättenkonzession oder Schankerlaubnis einbezogen sind.
2.4.3
Maßnahmen mit einem geringeren zuwendungsfähigen Aufwand als 10.000,– € werden nicht gefördert.
3.
Spezielle Fördervoraussetzungen
3.1
Jugendanteil
Die geförderte Maßnahme muss aktiver Jugendarbeit dienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn zu Beginn des Jahres der Antragstellung der Personenkreis gemäß Abschnitt A Nr. 3 10 % der Mitglieder des Vereins beträgt. Abschnitt A Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
3.2
Trägerschaft des Vereins
Der Verein muss selbst Träger aller beantragten Baumaßnahmen sein. Die Bauherreneigenschaft muss vor Beginn der Baumaßnahme nachgewiesen werden.
3.3
Bedürftigkeit, Bedarf, Nutzung
3.3.1
Gefördert werden nur Baumaßnahmen von Vereinen, die nicht in der Lage sind, das Vorhaben ohne staatliche Hilfe durchzuführen (Subsidiaritätsgrundsatz). Der Verein hat dabei alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen zu ergreifen, seine eigene Leistungsfähigkeit zu stärken (z. B. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen o. Ä.).
Außerdem muss der Verein in finanzieller Hinsicht die Gewähr dafür bieten, ein Objekt ordnungsgemäß zu führen und zu unterhalten. Dies ist durch die Vorlage von Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen bzw. zusätzlich, abhängig von der Größe der Maßnahme, durch eine Wirtschaftlichkeits- und Folgekostenberechnung darzulegen.
In allen Fällen ist ein angemessener Eigenanteil zum zuwendungsfähigen Bauteil durch den Zuwendungsempfänger zu verlangen, der nicht unter 10 v. H. liegen darf. Für die jeweilige Maßnahme zweckgebundene Spenden werden dabei als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. Dies gilt nicht für von beauftragten Firmen nachträglich, ggf. auch in Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe. Übersteigt die Summe aus freier und zweckgebundener Rücklage die für die beantragte Maßnahme eingesetzten Barmittel des Vereins, so ist die Förderung um den übersteigenden Betrag zu kürzen. Ausgenommen von zweckgebundenen Rücklagen sind Rücklagen für investive Maßnahmen, deren Finanzierung und Umsetzung bereits hinreichend konkret beschlossen wurde. Betriebsmittelrücklagen sind nicht mit einzubeziehen.
Zuwendungen zu Investitionen dürfen nur gewährt werden, wenn die Aufbringung der erforderlichen Eigenleistung des Zuwendungsempfängers gesichert ist und die Folgekosten die Grenzen seiner dauernden Leistungsfähigkeit nicht übersteigen. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig (vgl. Nr. 1.2 VVK).
3.3.2
Eine Förderung ist nur im Rahmen des nachgewiesenen Bedarfs zulässig. Der Bedarfsnachweis ist zu erbringen durch:
den Bedarfsnachweis des Vereins (insbesondere Sportbetrieb, Teilnehmerzahlen sowie Auslastung der Sportstätte durch den Vereinssport);
eine positive, den Bedarfsnachweis des Vereins bestätigende Stellungnahme der zuständigen Person in den Kreisvorständen des BLSV bzw. bei Verbänden außerhalb des BLSV durch den Verband oder eine damit beauftragte Person außerhalb des antragstellenden Vereins
sowie bei Dachverbänden mit mehr als einem Fachverband zusätzlich durch die Erfüllung der im Kriterienkatalog festgelegten Mindestvoraussetzungen. Der Kriterienkatalog setzt antragsspezifische Daten insbesondere zum Bau, zur Nachhaltigkeit, zum Sportbetrieb und zur Wartezeit ins Verhältnis zu anderen Anträgen und ermittelt so eine Rangstelle für die Festsetzung des Antrags.
Die Festlegung des Kriterienkatalogs erfolgt durch das Staatsministerium im Benehmen mit den Dachverbänden mit mehr als einem Fachverband.
3.3.3
Die Bedarfsbewertung und die Einstufung des Antrags hinsichtlich seiner Festsetzung erfolgt bei Dachverbänden mit mehr als einem Fachverband auf der Grundlage des Kriterienkatalogs.
3.3.4
Der antragstellende Verein muss im Hinblick auf die bauliche Maßnahme Mitglied im jeweiligen Sportfachverband sein.
3.4
Eigentumsverhältnisse
3.4.1
Die Förderobjekte müssen grundsätzlich im (Teil-)Eigentum bzw. (Teil-)Erbbaurecht des Vereins stehen.
3.4.2
In folgenden Fällen genügt anstelle des Eigentums- bzw. Erbbaurechts ein langfristiges Nutzungsrecht an dem Grundstück, das durch einen Vertrag nachzuweisen ist:
bei Gemeinschaftsprojekten (d. H. Anlagen, die im räumlichen Zusammenhang errichtet werden) von mehreren Vereinen oder von Vereinen und Kommunen;
bei Anlagen oder Einbauten, die nicht auf vereinseigenen Grundstücken errichtet werden.
Für nachträgliche An-, Aus- oder Einbauten genügt dieser Nachweis bei Gemeinschaftsprojekten mehrerer Vereine nur dann, wenn auch für die bestehende Anlage ein entsprechendes langfristiges Nutzungsrecht des Zuwendungsempfängers besteht. Für nachträgliche Maßnahmen bei Gemeinschaftsprojekten von Vereinen und Kommunen ist ein entsprechendes langfristiges Nutzungsrecht nicht erforderlich. Abschnitt C Nr. 2.3.12 bleibt davon unberührt.
3.4.3
Das Erbbaurecht nach Abschnitt C Nr. 3.4.1 hat sich auf einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren ab Fertigstellung der Anlage zu erstrecken (Zweckbindungsfrist).
Das Nutzungsrecht nach Abschnitt C Nr. 3.4.2 sowie das Hausrecht müssen auf die Dauer von mindestens 25 Jahren ab Fertigstellung der Anlage unkündbar, unabdingbar und uneingeschränkt eingeräumt werden. Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB bleibt davon unberührt.
3.4.4
Bei Generalinstandsetzungen, Modernisierungen und entsprechenden Instandsetzungen nach Abschnitt C Nr. 2.1.1 sowie bei Umbauten bestehender Anlagen nach Abschnitt C Nr. 2.1.2 muss die vertragliche Nutzungsdauer ebenfalls noch mindestens 25 Jahre ab Fertigstellung betragen. Bei Maßnahmen mit einem Kostenvolumen von bis zu 50.000,– € genügt eine Restnutzungsdauer von zehn Jahren. Dies gilt auch, wenn sich diese Maßnahmen nur auf einen Teil der Anlage beziehen.
3.5
Sicherung
3.5.1
Zur Sicherung der sportlichen Nutzung über den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist kann der Dachverband eine Grunddienstbarkeit an allen für die zweckgemäße sportliche Nutzung erforderlichen Objekten verlangen. Eine darüber hinausgehende dingliche Sicherung des Rückzahlungsanspruchs ist grundsätzlich entbehrlich.
3.5.2
Das etwaige Erfordernis einer Sicherung von Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen bleibt unberührt, ebenso die Möglichkeit der dinglichen Sicherung gegen Vereinsauflösung und Zweckentfremdung durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch nach § 883 BGB zugunsten der Bewilligungsstelle.
3.5.3
Auf Antrag eines Vereins kann die Bewilligungsstelle der Löschung einer bestellten dinglichen Sicherung nach Erlöschen der Darlehensverpflichtung zustimmen.
3.6
Sportstättenbauberatung
Baugenehmigungspflichtige Maßnahmen und Maßnahmen mit Zuwendungen über 30.000,– € sind förderfähig, wenn vor Antragstellung eine Sportstättenbauberatung durch den zuständigen Sport-Dachverband erfolgt ist; im Bereich des Schießsports erfolgt diese durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für die Sicherheit von nichtmilitärischen Schießanlagen.
4.
Art der Förderung
4.1
Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden zur Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung gewährt.
4.2
Zuschüsse, Darlehen
4.2.1
Die Zuwendungen werden grundsätzlich als projektbezogene Zuschüsse gewährt. Wenn die Zuwendungen über einen Dachverband mit Delegation ausgereicht werden, kann dieser die Staatsmittel als nicht rückzahlbare Zuschüsse und als zinslose bzw. zinsverbilligte Darlehen weiterbewilligen. Bei Zuwendungen über 30.000,– € soll mindestens ein Drittel als Darlehen gegeben werden.
4.2.2
Der Dachverband ist berechtigt, eine angemessene Bearbeitungsgebühr für Darlehen zu seinen Gunsten zu erheben. Die Jahressumme der Bearbeitungsgebühr soll den Personal- und Sachaufwand der Staatsmittelabteilung des Dachverbandes nicht übersteigen. Überschreitungsbeträge sind den Staatsmitteln für den Sportstättenbau zuzuführen; gleiches gilt für Darlehenszinsen aus Privatisierungserlösen, die dem Dachverband wieder zur Verfügung gestellt werden.
4.2.3
Die Darlehenskonditionen werden allgemein vom Verteilerausschuss des Dachverbandes festgelegt.
4.2.4
Darlehensrückflüsse sowie damit im Zusammenhang stehende Zinsen sind an die Staatskasse zu überweisen. Darlehensrückflüsse aus früheren Toto-Mitteln sind Eigenmittel des BLSV.
5.
Förderungsumfang
5.1
Bemessungsgrundlage
Die Zuwendung bemisst sich nach einzeln ermittelten zuwendungsfähigen Kosten nach Abzug der etwaigen anteiligen Vorsteuer-Erstattung.
5.2
Fördersatz
5.2.1
Dachverbände mit Delegation
Anträge von bis zu 150.000,– € zuwendungsfähiger Kosten, sog. Kleinanträge, können mit einer Zuwendung bis zu 20 v. H. (max. 30.000,– €) gefördert werden. Übersteigen die zuwendungsfähigen Kosten den Betrag von 150.000,– €, so kann die Zuwendung bis zu 30 v. H. der einzeln ermittelten zuwendungsfähigen Kosten betragen. Die Zuwendung ist immer auf volle 50,– € abzurunden.
5.2.2
Dachverbände ohne Delegation
Die Zuwendung beträgt bis zu 30 v. H. der im einzelnen ermittelten zuwendungsfähigen Kosten. Die Zuwendung ist immer auf volle 50,– € abzurunden.
5.2.3
Bei Katastrophenfällen, d. H. unvorhersehbaren Schadensereignissen (z. B. Zerstörung einer Sportstätte durch Brand oder Hochwasser), kann der höchstmögliche Fördersatz im begründeten Einzelfall angemessen erhöht werden, jedoch nicht über 50 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten hinaus. Dabei kann die gesamte Zuwendung zur Vermeidung einer besonderen Härte als Zuschuss gewährt werden.
5.2.4
Wird eine Maßnahme auch aus Mitteln anderer öffentlicher Rechtsträger (z. B. Kommunen) gefördert, so ist die Zuwendung nach diesen Richtlinien so zu bemessen, dass eine Überfinanzierung der Maßnahme nicht erfolgt. Der Eigenanteil des Vereins muss nach Aufteilung der anderweitigen Förderung auf Bauteile, die für die Förderung nach diesen Richtlinien zuwendungsfähig bzw. nicht zuwendungsfähig sind, mindestens noch 10 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten betragen.
5.3
Förderung nach einzeln ermittelten zuwendungsfähigen Kosten
Die zuwendungsfähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:
5.3.1
Es gelten im Einzelnen folgende Kostengruppen (KG) gegliedert nach DIN 276 (aktuelle Ausgabe) als zuwendungsfähig bezogen auf die sportlich genutzten Räume und Flächen unter Ausschluss von Gaststätten, Aufenthaltsräumen, Wohnräumen, Zuschaueranlagen und Parkplätzen (außer Behindertenparkplätzen) (mit ihren Kosten- oder Nutzungsanteilen) bzw. nicht als zuwendungsfähig (die Nummernhinweise in den Spalten 1, 3 und 4 der nachfolgenden Tabelle beziehen sich auf die DIN-Kostengruppen):
 
1
KG
2
Kostenart
3
zuwendungsfähig
4
nicht zuwendungsfähig
Nr. 100
Kosten des Baugrundstücks
---
insgesamt
Nr. 200
Kosten für Herrichten und Erschließung
nichtöffentliche
(private) Erschließung (Nr. 230)
Herrichten (Nr. 210)
öffentliche Erschließung
(Nr. 220)
Ausgleichsabgaben (Nr. 240)
Nr. 300
Kosten des Bauwerks -
Baukonstruktionen
insgesamt,
aber ohne Kosten für …
… sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen (Nr. 390), soweit nicht für die Zweckbestimmung der Maßnahme erforderliche Bauleistungen (im einzelnen nachzuweisen)
Nr. 400
Kosten des
Bauwerks -
Technische
Anlagen
insgesamt,
aber ohne Kosten für …
… sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen (Nr. 490), soweit nicht für die Zweckbestimmung der Maßnahme erforderliche Bauleistungen (im einzelnen nachzuweisen)
Nr. 500
Kosten der
Außenanlagen
Geländeflächen (Nr. 510), aber ohne anteilige Kosten für …
befestigte Flächen (Nr. 520): Sportplatzflächen, für den Sportbetrieb notwendige Wege
Baukonstruktionen (Nr. 530): Sportanlagen-Einfriedungen, Stützmauern, Geländebearbeitung und -gestaltung, Rampen, Treppen, Stufen, jeweils nur in dem für die sportliche Nutzung erforderlichen Umfang
Technische Anlagen (Nr. 540): Abwasser- und Versorgungsanlagen, Anlagen für Immissionsschutz, jeweils nur in dem für die sportliche Nutzung erforderlichen Umfang; Trainingsbeleuchtung
Einbauten in Außenanlagen (Nr. 550): Außengeräte-, Umkleide- und Sanitärräume, jeweils nur in dem für die sportliche Nutzung erforderlichen Umfang
… nicht sportfunktionell notwendige Bepflanzung und Begrünung
… Wasserflächen, soweit nicht zur Sportplatzpflege notwendig
sonstige Verkehrsanlagen
Wirtschaftsgegenstände
Sonstige Maßnahmen in Außenanlagen (Nr. 590), soweit nicht für die Zweckbestimmung der Maßnahme erforderliche Bauleistungen (im einzelnen nachzuweisen)
Nr. 600
Kosten für Ausstattung und Kunstwerke
---
Anmerkung:
Fest mit dem Bauwerk verbundene Einbaugeräte gehören zu den Kosten für das Bauwerk (Nr. 3 der Tabelle)
insgesamt
Nr. 700
Baunebenkosten
Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen (Nr. 720 bis 740), jedoch nur, wenn die Leistungen mit Ausnahme der



Grundlagenermittlung
Vorplanung
Objektbetreuung sowie
Dokumentation
nicht durch kommunales Personal erbracht werden (vgl. hierzu Abschnitt C Nr. 5.3.2)
alle übrigen Kosten
 
5.3.2
Der förderfähige Anteil der Planungsleistungen (KG 700) ist entsprechend der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten für die KG 300 mit 500 (nach Abschnitt C Nr. 5.3.1) nach tatsächlichen Kosten zu ermitteln und zu bewerten. Die Kostenobergrenze für förderfähige Baumaßnahmen liegt bei 12 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten nach DIN 276 (KG 300 mit 500).
5.3.3
Bei Schießstätten sind die zuwendungsfähigen Kosten für folgende bauliche Anlagen nach Abschnitt C Nrn. 5.3.1 und 5.3.2 zu ermitteln:
Der Schützenstand, der Raumteil für Schießleitung bzw. Schießaufsicht auf dem Schützenstand, der nicht bewirtschaftete Raumteil für wartende Schützen unmittelbar am Schützenstand (maximal 4 qm je Schützenstand; anstelle einer Wartezone im unmittelbaren Anschluss an den Schützenstand kann ein Vorbereitungs- und Warteraum entsprechender Größe anerkannt werden), der Zielstand mit Scheibenautomatik, der Kugelfang, die Windschutz- und Schallschutzanlage (auch Lärmschutzwälle), die Lagerräume für Waffen und Munition, die Konditions-, Gymnastik- und Fitnessräume, die (anteiligen) Toilettenräume (WC), die Umkleideräume (Garderobe), die Geräteräume und der Auswertungsraum (bis 10 qm, ab zehn Schützenständen 20 qm). Im Bereich des Bogensports sind max. 12 qm als Lagerfläche je Schießbahn zuwendungsfähig.
5.3.4
Unbezahlte freiwillige Arbeiten – soweit sie stundenmäßig aufgelistet sind – und Sachleistungen von Vereins- oder Gemeindeangehörigen sowie Sachspenden gehören zu den zuwendungsfähigen Kosten.
Für unbezahlte freiwillige Arbeitsleistungen werden im Regelfall die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bekannt gemachten zuschussfähigen Höchstsätze in der ländlichen Entwicklung (ZHLE) angesetzt. Für handwerkliche Leistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen, können die Sätze angemessen erhöht werden.
Kommunale Regiearbeiten sind nicht zuwendungsfähig.
Sachspenden und Sachleistungen können mit bis zu 80 v. H. des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.
5.3.5
Sofern Vorsteuererstattung (§ 15 UStG) geltend gemacht werden kann, gehört diese nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Vorsteuererstattung ist daher anteilig auf die nicht zuwendungsfähigen und die zuwendungsfähigen Kosten aufzugliedern und von diesen vor der Zuwendungsermittlung abzusetzen.
5.3.6
Treten bei einer Baumaßnahme Kostenerhöhungen ein, so können hierfür Nachfinanzierungen aus Staatsmitteln grundsätzlich nur gewährt werden, solange noch kein bestandskräftiger Festsetzungs- bzw. Bewilligungsbescheid ergangen ist und die gemäß Abschnitt C Nr. 2.2 festgelegten Kostenobergrenzen nicht überschritten werden.
Ausnahmsweise kann eine Nachfinanzierung zu Kostenerhöhungen auch dann zugelassen werden, wenn während des Baues unvorhergesehene Schwierigkeiten (z. B. Bodenerschwernisse) eingetreten sind, die zu unabweisbaren Mehrkosten geführt haben. Die Ursache ist fachtechnisch zu belegen. Kostenerhöhungen, deren Ursachen nicht sportfachlich notwendig oder die durch den Verein oder dessen Beauftrage zu vertreten sind, sind nicht förderfähig.
5.3.7
Beim Objekterwerb mit oder ohne Sanierungsmaßnahmen ist die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Kosten auf die zuwendungsfähigen Kosten eines vergleichbaren Neubaus begrenzt. Als anteilige Kosten des Objekterwerbs werden höchstens die Kosten anerkannt, die der bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gebildete Gutachterausschuss im Einzelfall als Verkehrswert festgestellt hat.
6.
Antragsverfahren
6.1
Antrag
6.1.1
Vor Antragstellung sind mit dem Dachverband Verfahren und Voraussetzungen des Antrags zu klären.
6.1.2
Der Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen in einfacher Fertigung beim Dachverband auf der Grundlage der vom Dachverband zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen einzureichen. Er muss vom Vereinsvorstand unterschrieben sein; das gleiche gilt für Kostengliederung (Kostenschätzung) und Finanzierungsplan einschließlich der Bestätigung zur Sicherstellung der Zwischenfinanzierung und des gesicherten Nachweises der Förderung anderer Zuwendungsgeber.
6.1.3
Für zusammengehörende Maßnahmen ist ein gemeinsamer Antrag zu stellen. Größere Vorhaben können in Bauabschnitte aufgeteilt werden, wenn der einzelne Bauabschnitt in sich abgeschlossen ist und eine selbständige Nutzungsmöglichkeit früherer Bauabschnitte auch ohne die Ausführung der weiteren Bauabschnitte gegeben ist. Der Antrag ist dann jeweils nur für den betreffenden Bauabschnitt einzureichen; dem ersten Antrag ist jedoch eine kurze Beschreibung der Gesamtmaßnahme mit entsprechenden Angaben zu den voraussichtlichen Gesamtkosten und deren Finanzierung beizufügen.
Die einzelnen beantragten Bauabschnitte können nicht als Kleinantrag gemäß Abschnitt C Nr. 5.2.1 behandelt werden.
6.1.4
Anträge auf Berücksichtung von Kostenerhöhungen nach Abschnitt C Nr. 5.3.6 sind formlos mit den notwendigen Belegen in einfacher Fertigung einzureichen.
6.1.5
Bei Dachverbänden mit Delegation erfolgt die Bewertung der förderfähigen Kosten zur Vorlage im Verteilerausschuss erst nach der Vorlage aller dafür erforderlichen Unterlagen.
6.1.6
Hat ein Verein einen Antrag für Bestandssicherung und einen für Bestandserweiterung gestellt, kann er grundsätzlich nur dann einen weiteren stellen, wenn ein Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid auf den vorhergehenden Antrag bereits ergangen ist.
6.2
Vorzeitiger Baubeginn
6.2.1
Grundsätzlich dürfen Baumaßnahmen erst nach Bewilligung der Zuwendung begonnen werden.
6.2.2
Soweit die beantragte Zuwendung 30.000,– € nicht übersteigt, kann nach Eingang des Antrags der Dachverband dem förderunschädlichen Baubeginn zustimmen. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden.
6.2.3
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle (nach Eingang des Antrags) den Maßnahmebeginn auch bei beantragten Zuwendungen über 30.000,– € schon vor Erlass des Bewilligungsbescheids zulassen (Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn).
Der Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ist ggf. formlos zu stellen und setzt neben den vollständigen Antragsunterlagen die Vorlage folgender zusätzlicher Unterlagen voraus:
Nachweis über die Zwischenfinanzierung sowie eine Bestätigung des Vereinsvorstands darüber, dass die Zwischenfinanzierungslasten vom Verein aufgebracht werden können.
Begründung für die Notwendigkeit einer Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn.
6.2.4
Dachverbände mit Delegation entscheiden selbst über Anträge auf Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn. Andere Dachverbände reichen Anträge, die sie für berechtigt halten, mit einer Stellungnahme samt allen Unterlagen der örtlich zuständigen Regierung zur Entscheidung weiter.
Soweit Maßnahmen auch mit Bundesmitteln gefördert werden sollen, liegt die Zuständigkeit für die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn stets bei derjenigen Regierung, die den Bundesmittelantrag bearbeitet.
6.2.5
Zustimmungen zum vorzeitigen Baubeginn sollen nur in einem Gesamtumfang erteilt werden, der voraussichtlich spätestens in den folgenden zwei Jahren durch Bewilligung von Zuwendungen erledigt werden kann.
Darüber hinaus kann dem vorzeitigen Baubeginn ausnahmsweise zugestimmt werden, wenn nur dadurch verhindert werden kann, dass
andere öffentliche Finanzierungsmittel ausfallen,
durch verzögerten Baubeginn der Maßnahme der Fortbestand einer Sportanlage oder eines Sportvereins gefährdet wird,
eine vorhandene Sportanlage, insbesondere nach einer Kündigung, ersatzlos verloren geht,
nachteilige Folgen für den Sportbetrieb aufgrund eines Katastrophenfalls (Brand, Überschwemmung u. Ä.) eintreten.
6.2.6
Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist. In die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn sind in jedem Fall die Auflagen und Bedingungen soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar sind aufzunehmen, die für einen späteren Bewilligungsbescheid zur Vergabe von Aufträgen und zur Bauausführung vorgesehen sind. Dies gilt auch für zusätzliche förderrechtlich notwendige Auflagen, die bei der Durchführung der Maßnahme beachtet werden müssen. Ferner ist in der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ausdrücklich festzulegen, dass daraus ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen nicht abgeleitet werden kann und dass der Zuwendungsantrag erst weiter bearbeitet wird, wenn Staatsmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.
Bei Katastrophenfällen ist eine Zustimmung vor Durchführung der sachlichen Prüfung und einer ggf. erforderlichen Stellungnahme der Regierung möglich. In den Bescheid ist jedoch der Vorbehalt aufzunehmen, dass förderrechtlich notwendige Auflagen ggf. sobald wie möglich nachträglich mitgeteilt werden.
6.3
Bearbeitung der Anträge von Mitgliedsvereinen der Dachverbände mit Delegation
6.3.1
Der Dachverband prüft die eingereichten Anträge auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und veranlasst erforderlichenfalls ihre Ergänzung. Eingegangene Anträge erhalten eine Bearbeitungsnummer, die dem Verein mitgeteilt wird.
6.3.2
Wenn ein Bauvorhaben ausnahmsweise noch mit anderen Staatsmitteln gefördert werden oder wenn neben den Staatsmitteln noch eine Förderung aus Bundesmitteln erfolgen soll, so hat der Dachverband vor einer Bewilligung Einvernehmen mit den anderen in Frage kommenden Zuwendungsgebern nach Nr. 1.4 der VV zu Art. 44 BayHO herzustellen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass übereinstimmende Kosten- und Finanzierungspläne bei den verschiedenen Zuwendungsgebern abgegeben werden. Das Ergebnis der einvernehmlichen Prüfung ist aktenkundig zu machen. Soweit eine kommunale Förderung eines Projekts eine staatliche Beteiligung einschließt (vgl. beispielsweise in Form einer Zuwendung nach den Richtlinien über Zuwendungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich FAZR), kann der Dachverband den Fortgang seines Bewilligungsverfahrens von der Vorlage entsprechender Abdrucke dieser Beteiligung abhängig machen.
6.3.3
Soll die Förderung einer Baumaßnahme aus Staatsmitteln oder ggf. Staats- und Bundesmitteln zusammen mehr als 1,0 Mio. € betragen, so kann der Dachverband vor der Festsetzung bzw. Bewilligung die zuständige Verwaltung der Regierung zur sportfachlichen und bautechnischen Antragsprüfung einschalten. Auf Nr. 6 der VV zu Art. 44 BayHO sowie auf die dazu ergangenen "Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen" (BayZBau) Anlage 4 zu den VV zu Art 44 BayHO wird zur Beachtung hingewiesen.
6.3.4
Zur einheitlichen und gleichmäßigen Handhabung der Förderungsmaßnahmen wird beim Dachverband ein Verteilerausschuss gebildet, der über die Verteilung der staatlichen Zuwendungen im Rahmen dieser Richtlinien befindet.
Der Dachverband regelt Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Verteilerausschusses. In die Sitzung des Verteilerausschusses entsendet das Staatsministerium Bedienstete mit beratender Stimme. Bei Beschlüssen, die staatliches Haushaltsrecht einschließlich dieser Richtlinien verletzen, steht diesen ein Einspruchsrecht zu mit der Folge, dass der davon betroffene Beschluss des Verteilerausschusses nicht vollzogen werden darf.
Sitzungen des Verteilerausschusses werden jeweils mit dem Staatsministerium vereinbart.
Der Dachverband bereitet die Sitzungen vor. Er arbeitet zu diesem Zweck eine Vorschlagsliste über die Verteilung der staatlichen Zuwendungen aus und übersendet dem Staatsministerium ein Exemplar davon möglichst zwei Wochen vor dem Sitzungstermin.
Die Protokollführung über die Sitzungen des Verteilerausschusses obliegt dem Dachverband.
6.3.5
Ergibt sich bei der Antragsbearbeitung, dass die zuwendungsfähigen Kosten oder der Förderungshöchstbetrag zu hoch angesetzt sind, so dass die Zuwendung herabgesetzt werden muss, hat der Verein die dabei entstehende Finanzierungslücke anderweitig zu decken (z. B. durch Einsatz weiterer Eigenmittel oder sonstiger Fremdmittel). Der Nachweis anderweitiger Deckung ist vom Verein vor der Festsetzung in einem neuen Finanzierungsplan zu erbringen.
6.4
Bearbeitung der Anträge von Mitgliedsvereinen von Dachverbänden ohne Delegation
6.4.1
Der Dachverband unterzieht die Anträge einer Vorprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, veranlasst erforderlichenfalls ihre Ergänzung und trägt sie in derjenigen Reihenfolge, wie sie ggf. unter Aufteilung in Raten nach Auffassung des Dachverbandes unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit berücksichtigt werden sollen, in eine Vorschlagsliste ein. Die Vorschlagsliste ist unmittelbar dem Staatsministerium bis spätestens 10. März jeden Jahres vorzulegen.
Die bewilligungsreifen Zuschussanträge werden samt Unterlagen nach Überprüfung durch den Dachverband an die Regierung geleitet.
6.4.2
Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel entscheidet das Staatsministerium, welche der in der Vorschlagsliste aufgeführten Anträge zu berücksichtigen sind.
Die Vorschlagsliste ist für das Staatsministerium weder hinsichtlich der Reihenfolge der Anträge noch hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschusses verbindlich. Die Festlegungen des Staatsministeriums im Zuge des Auswahlverfahrens stellen keine rechtsverbindliche Entscheidung nach außen gegenüber den betreffenden Vereinen dar.
6.4.3
Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird den örtlich zuständigen Regierungen durch das Staatsministerium mitgeteilt. Gleichzeitig werden den Regierungen die erforderlichen Mittel zugewiesen.
6.4.4
Der Bayerische Oberste Rechnungshof und das Staatsministerium des Innern erhalten unter Hinweis auf die Nutzungsberechtigung staatlicher Stellen einen Abdruck der genehmigten Auswahlliste für Schießstätten.
6.4.5
Nach Eingang dieser Unterlagen prüfen die Regierungen ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und veranlassen erforderlichenfalls ihre Ergänzung bzw. Berichtigung. Im Übrigen gilt Abschnitt C Nr. 6.3.5 sinngemäß.
7.
Festsetzung, Bewilligung und Auszahlung durch Dachverbände mit Delegation
7.1
Festsetzung
7.1.1
Der Dachverband kann bei bewilligungsreifen Anträgen einen Festsetzungsbescheid erlassen, mit dem abschließend über die Zuwendungsfähigkeit der beantragten Maßnahme dem Grunde und der Höhe nach entschieden wird. Ein Anspruch auf eine spätere Bewilligung und Auszahlung wird damit nicht begründet.
7.1.2
Der Dachverband legt dem Festsetzungsbescheid ein Formblatt „Verwendungsnachweis“, „Kostenfestsetzung“, „Nebenbestimmungen“, „Besondere Bewilligungsbedingungen“ und ein Formblatt „Baustandsanzeige“ bei.
7.1.3
Für Anträge mit einer Fördersumme bis zu einer Höhe von 30.000,– € gilt nur Abschnitt C Nr. 7.2.
7.1.4
Der für neue Festsetzungsbescheide jährlich zur Verfügung stehende Rahmen entspricht dem jeweils im Staatsmittelhaushalt für den Sportstättenbau genehmigten Mittelansatz. Das Staatsministerium kann einen abweichenden Rahmen festlegen.
7.2
Bewilligung
7.2.1
Der Dachverband erlässt auf der Grundlage des Festsetzungsbescheids im Rahmen der zur Verfügung stehenden Staatsmittel für die ausgewählten Anträge unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verteilerausschusses sowie des Ergebnisses des Kriterienkatalogs gegenüber den Vereinen die entsprechenden Bewilligungsbescheide. Ein Bewilligungszeitraum (Nr. 4.2.5 der VV zu Art. 44 BayHO) ist festzulegen.
7.2.2
Der Dachverband legt dem Bewilligungsbescheid, soweit dies nicht im Festsetzungsbescheid geschehen ist, ein Formblatt „Verwendungsnachweis“, „Kostenfestsetzung“, „Nebenbestimmungen“, „Besondere Bewilligungsbedingungen“ und ein Formblatt „Baustandsanzeige“ bei.
Die „Nebenbestimmungen“ und „Besonderen Bewilligungsbedingungen“ sowie weitere notwendige Auflagen und Bedingungen sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu erklären.
7.2.3
Die Bewilligung kann in einer Summe oder in Raten ausgesprochen werden.
Soweit zum Zeitpunkt der Behandlung des Antrags keine Haushaltsmittel für eine Bewilligung zur Verfügung stehen, erhält der Antragsteller einen Festsetzungsbescheid über die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Kosten und die sich hieraus ergebenden Förderanteile mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass hierdurch kein Rechtsanspruch auf Förderung entsteht und eine Bewilligung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem Staatsmittel für die Förderung der beantragten Maßnahme im Haushalt eingestellt sind.
Die für spätere Haushaltsjahre in Aussicht genommenen Staatsmittel sind dann mit einem weiteren Bescheid endgültig zu bewilligen, sofern die Staatsmittelzuweisungen an den Dachverband dies zulassen. Soweit erforderlich, können dabei weitere Bedingungen und Auflagen gemacht werden. Im Übrigen ist auf den Festsetzungsbescheid über die Gesamtzuwendung Bezug zu nehmen.
7.2.4
Ein Abdruck des Bewilligungsbescheids ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu übersenden. Soweit eine Maßnahme auch aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert wird, ist dem jeweils zuständigen Entscheidungsträger ein Abdruck zu übersenden. Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat auf die Übersendung von Abdrucken der Zuwendungsbescheide verzichtet.
7.2.5
Anträge mit einer Fördersumme bis zu einer Höhe von 30.000,– € werden nach Abschluss der Maßnahme sowie nach Vorlage ordentlich aufgelisteter Rechnungen (gemäß Formblatt) und vorliegender unwidersprochener Bewertung im Rahmen des vom Verteilerausschuss zur Abfinanzierung der Kleinanträge bereitgestellten Mittelkontingents (Abschnitt C Nr. 6.3.4) bewilligt. Der Verteilerausschuss wird darüber in seiner jeweils nächsten Sitzung informiert.
7.3
Auszahlung
7.3.1
Die bewilligten Zuwendungen dürfen erst dann an den Verein ausbezahlt werden, wenn ein entsprechender Baufortschritt durch Baustandsanzeige nachgewiesen ist und etwa erforderliche Sicherheiten nachweislich bestellt sind.
7.3.2
Die Auszahlungen sind entsprechend dem nachgewiesenen Baustand in Raten aufzuteilen. Der Baustandsnachweis ist zu diesem Zweck jeweils durch eine fachtechnische Bestätigung in summarischer bzw. prozentualer Form zu führen.
7.3.3
Zur Vermeidung von Überzahlungen und insbesondere zur Sicherung der rechtzeitigen Vorlage des Verwendungsnachweises ist bei Maßnahmen, bei denen die Gesamtzuwendung mehr als 50.000,– € beträgt, jeweils ein Restbetrag bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises zurückzubehalten.
Dieser Auszahlungsrest (Schlussrate) wird nach den Umständen des Einzelfalls bis zu 20 v. H., mindestens jedoch in Höhe von 10 v. H. der Gesamtzuwendung festgelegt.
Im Bewilligungsbescheid ist der Schlussrateneinbehalt ausdrücklich festzulegen.
8.
Bewilligung und Auszahlung durch die Regierungen
8.1
Bewilligung
8.1.1
Die Regierungen erlassen für die ausgewählten Anträge unter Berücksichtigung des Bearbeitungsergebnisses die entsprechenden förmlichen Bewilligungsbescheide gegenüber den Vereinen. Dem Bescheid wird ein Formblatt „Auszahlungsantrag“ und ein Formblatt „Verwendungsnachweis“ beigefügt.
8.1.2
Im Bewilligungsbescheid selbst bzw. in einer Beilage dazu, die zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu erklären ist, hat die Regierung in jedem Fall die sich aus den VV Nrn. 4 bis 6 zu Art. 44 BayHO ergebenden Auflagen und Bedingungen sowie weitere besondere Nebenbestimmungen und Bewilligungsbedingungen mitzuteilen.
8.1.3
Ein Abdruck des Bewilligungsbescheids ist dem zuständigen Dachverband und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu übersenden. Falls eine Maßnahme auch mit Bundesmitteln gefördert wird, ist auch dem Staatsministerium ein Abdruck zu übersenden. Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat auf die Übersendung von Abdrucken der Zuwendungsbescheide verzichtet.
8.2
Auszahlung
8.2.1
Der Zuschuss ist vom Verein bei der Regierung, die den Bewilligungsbescheid erlassen hat, zur Auszahlung abzurufen.
8.2.2
Die bewilligten Zuschüsse dürfen erst nach Abruf je nach Baufortschritt ausgezahlt werden.
8.2.3
Kann ein bewilligter Zuschuss im Jahr der Bewilligung nicht mehr oder nicht ganz ausgezahlt werden, weil z. B. die Maßnahme nicht den erwarteten Baufortschritt erreicht hat, so bleibt die Bewilligung auch über das betreffende Jahr hinaus nach Maßgabe des im Bewilligungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums rechtswirksam. Die Mittel für diese Maßnahmen werden im folgenden Jahr nach Maßgabe der insgesamt verfügbaren Mittel vom Staatsministerium besonders bereitgestellt.
9.
Abrechnung
9.1
Verwendungsnachweis
9.1.1
Die Verwendung der Zuwendung ist, sofern kein anderer Vorlagetermin festgelegt wird, innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums dem Dachverband mit Delegation bzw. der Regierung nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Dabei ist bei Baumaßnahmen der Zuwendungszweck regelmäßig dann erfüllt, wenn der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benützung genommen werden kann.
9.1.2
Bei Anträgen nach Abschnitt C Nr. 7.2.5 sind die Rechnungen für die Maßnahme einzureichen und verbleiben anstelle des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsstelle. Die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen sind vor der Bewertung der Maßnahme nachzuweisen. Das Erfordernis, für zusätzlich in Anspruch genommene öffentliche Mittel einen Verwendungsnachweis zu führen, bleibt davon unberührt.
9.1.3
Bei einer Förderung nach einzelnen ermittelten zuwendungsfähigen Kosten ist ein Verwendungsnachweis nach Formblatt zu führen. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Teil Sachbericht und dem Teil zahlenmäßiger Nachweis.
Im Sachbericht sind die Verwendung der Mittel und der erzielte Erfolg eingehend darzustellen. Im zahlenmäßigen Nachweis ist die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben aufgrund der Belege aufzuführen. Der zahlenmäßige Nachweis ist in der Kostenfeststellung nach DIN 276 nach Kostengruppen (vgl. Abschnitt C Nr. 5.3.1) aufzuschlüsseln, soweit hierauf von der Bewilligungsstelle nicht verzichtet wird.
Das Bauausgabebuch ist dem Verwendungsnachweis samt den Belegen auf Verlangen beizufügen.
9.2
Verwaltungsprüfung
9.2.1
Das gesetzliche Prüfungsrecht zur Verwaltungsprüfung der geförderten Maßnahme bzw. des Verwendungsnachweises steht der Stelle zu, die die Bewilligung erlassen hat. Das Prüfungsrecht kann im Einzelfall auch vom Staatsministerium oder einer von ihm beauftragten staatlichen Behörde wahrgenommen werden.
9.2.2
Die Verwendungsnachweise der Vereine sind bei der Bewilligungsstelle aufzubewahren.
9.3
Rechnungsprüfung
9.3.1
Unabhängig von der Verwaltungsprüfung durch die Bewilligungsstelle hat der Bayerische Oberste Rechnungshof ein gesetzliches Prüfungsrecht nach Art. 91 BayHO. Der Bayerische Oberste Rechnungshof kann die Rechnungsprüfung entweder selbst vornehmen oder durch die ihm nachgeordneten Staatlichen Rechnungsprüfungsämter durchführen lassen (Art. 88 Abs. 1 BayHO).
9.3.2
Auch wenn die Verwaltungsprüfung nach Abschnitt C Nr. 9.2 zu keinen Beanstandungen führt, sind doch Prüfungsfeststellungen im Wege der Rechnungsprüfung nicht ausgeschlossen.
Teil II: Förderung der Sportverbände
Abschnitt D: Allgemeine Fördervoraussetzungen
1.
Rechtsfähigkeit
Abschnitt A Nr. 1 gilt grundsätzlich entsprechend.
2.
Geförderte Verbände
Gefördert werden der Bayerische Landes-Sportverband samt seinen Sportfachverbänden und Anschlussorganisationen, der Bayerische Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband, der Bayerische Sportschützenbund und der Oberpfälzer Schützenbund.
3.
Gemeinnützigkeit
Abschnitt A Nr. 4 gilt entsprechend.
4.
Finanzielle Verhältnisse
4.1
Abschnitt A Nr. 5.1 gilt entsprechend.
4.2
Beitragsaufkommen
Das tatsächliche Beitragsaufkommen (Ist-Aufkommen) eines Sportfachverbandes oder einer Anschlussorganisation muss im Jahr der Förderung der Höhe nach dem Betrag von mindestens 1 Euro für jedes nach der eigenen Bestandsverwaltung gemeldete Mitglied (Soll-Aufkommen) entsprechen.
Dem Ist-Aufkommen können Einnahmen aus dem ideellen Bereich und dem steuerlichen Zweckbetrieb Sport zugerechnet werden.
5.
Eigenmittelanteil im Haushalt
Grundsätzlich darf der Anteil der Staatsmittel 60 v. H. des Haushalts eines Verbandes nicht übersteigen. Die staatlichen Fördermittel für Trainer (Abschnitt E) bleiben dabei außer Ansatz. Zuviel gewährte Staatsmittel des Vorjahres sind anzurechnen.
6.
Dopingprävention
Eine Förderung setzt voraus, dass der Sportfachverband oder die Anschlussorganisation sich den Bestimmungen des NADA-Codes unterworfen haben und im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung aktive Dopingprävention betreiben.
7.
Nachweispflicht
Die allgemeinen Fördervoraussetzungen sind im Rahmen eines Zuwendungsantrags durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Der für die Antragsbearbeitung zuständige Dachverband mit Delegation kann im Zweifel weitere Nachweise verlangen.
Die Förderung der Sportfachverbände erstreckt sich auf folgende Bereiche:
Abschnitt E: Förderung des Einsatzes von Trainern
1.
Zweck der Förderung
Durch die Förderung des Einsatzes von Fachkräften im Leistungssporttraining (Trainern) soll den Verbänden eine gezielte Nachwuchsförderung im Leistungssport ermöglicht werden; dazu gehört nicht nur der Trainereinsatz in den Landeskadern, sondern auch im Übergangsbereich von den Landes- zu den Bundeskadern.
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Finanzierung von Trainern, die von den Verbänden oder im Fall der Mischfinanzierung aus Bundesmitteln vom Olympiastützpunkt Bayern eingesetzt werden, unabhängig davon, wie die Verträge ausgestaltet sind (z. B. Teilzeit) und ob die Finanzierung zur Gänze oder nur zu einem Teil aus Staatsmitteln aufgebracht wird.
Voraussetzung für die Verwendung staatlicher Fördermittel für den Einsatz von Trainerinnen und Trainern ist deren „Selbstverpflichtung zur Prävention vor sexualisierter Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit“ (vgl. Musterselbstverpflichtung der Dachverbände mit Delegation für Übungsleiter und Trainer). Hauptberuflich tätige Trainerinnen und Trainer müssen zusätzlich ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Förderungsart
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.2
Förderungsumfang
3.2.1
Die Förderung wird pauschal, ohne Festlegung eines Fördersatzes je Trainer gewährt. Ab einer Fördersumme von 40.000,– € für eine in der LA-L Rahmenkonzeption des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) enthaltenen Disziplingruppe muss mindestens die Hälfte der Fördermittel für die Beschäftigung hauptamtlicher Trainer eingesetzt werden. Das im Rahmen der Projektförderung geltende Besserstellungsverbot ist zu beachten.
3.2.2
Auf die Fachverbände des Bayerischen Landes-Sportverbandes werden die Staatsmittel nach einem vom Bayerischen Landes-Sportverband mit Zustimmung des Staatsministeriums erstellten erfolgsbezogenen Schlüssel verteilt, wobei die Einstufung der Sportart durch den DOSB ebenso zu berücksichtigen ist, wie die Leistungsstärke der Landeskader und die vom Staatsministerium genehmigte Kooperation des Verbandes mit einer Partnerschule des Leistungssports. Der Schlüssel ist im Turnus der Olympischen Spiele zu überprüfen. Aus dem zugeteilten Schlüsselanteil sind auch ggf. die anteiligen Kosten von mischfinanzierten Trainern des Olympiastützpunktes Bayern zu bestreiten.
3.2.3
In den geförderten Personalaufwand eingerechnet werden können der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und die gesetzlichen Umlagen zur Berufsgenossenschaft, nicht dagegen Reisekosten u. Ä., Kosten des konkreten Einsatzes, Umzugskosten oder Kosten für private Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
4.
Antragsverfahren
Die Staatsmittel werden von den Verbänden formlos beim Staatsministerium beantragt, von Dachverbänden mit Delegation im Rahmen des Verfahrens gemäß Abschnitt K.
5.
Auszahlung
Das Staatsministerium stellt die Staatsmittel quartalsweise zur Verfügung. Fachverbände des BLSV rufen den Monatsbedarf unter Berücksichtigung ihres Schlüsselanteils beim Dachverband ab.
Die am Schluss eines Jahres verbleibenden Staatsmittelreste sind grundsätzlich zurückzuzahlen oder mit der ersten Quartalszahlung des Folgejahres zu verrechnen. Vor Ablauf des Förderjahres kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium eine geänderte Verteilung nicht verbrauchter Fördermittel festgelegt werden.
6.
Abrechnung
Für Dachverbände mit Delegation und deren Sportfachverbände richtet sich das Verfahren nach Abschnitt K, Dachverbände ohne Delegation erbringen den Verwendungsnachweis gegenüber dem Staatsministerium durch Übersendung einer entsprechend Abschnitt K Nr. 5.1.2 gegliederten Personalaufstellung.
7.
Verwaltungsprüfung und Rechnungsprüfung
Das Verfahren richtet sich für Dachverbände mit Delegation nach Abschnitt K Nrn. 5.4 und 5.5. Für Dachverbände ohne Delegation gelten diese Regelungen sinngemäß.
Abschnitt F: Förderung des Sportbetriebs
1.
Zweck der Förderung
Durch die Zuwendungen soll der laufende Sportbetrieb auf Verbandsebene, dem überörtliche Bedeutung beizumessen ist, gefördert werden.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Geförderter Bereich
Im Einzelnen gehören folgende Maßnahmen zum geförderten Bereich des laufenden Sportbetriebs:
2.1.1
zentrale Aus- und Fortbildungstätigkeit;
2.1.2
dezentrale Aus- und Fortbildungstätigkeit einschließlich Stützpunkttraining;
2.1.3
bedeutende Sportveranstaltungen;
die Förderung von Welt- und Europameisterschaften sowie von vergleichbaren internationalen Veranstaltungen bleibt dem Staatsministerium unmittelbar vorbehalten;
nicht zu bedeutenden Sportveranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift gehören die üblichen Wettkämpfe im Rahmen einer Liga;
2.1.4
der Sportbetrieb im Nachwuchsleistungssport;
2.1.5
sportmedizinische Betreuung;
dazu gehören Umlagen an den Bayerischen Sportärzteverband, ärztliche Klassifizierungsverfahren im Sport für Menschen mit Behinderung, Aufwendungen für sportmedizinische Untersuchungen und Behandlungen von Angehörigen der Leistungssportkader und Leistungstalente der Landesebene sowie physiotherapeutische Behandlungen am Olympiastützpunkt Bayern (OSP) für Landeskader an anerkannten Partnerschulen des Leistungssports, ferner Dopingkontrollmaßnahmen im Training bei Angehörigen des D/C-Kaders;
2.1.6
Dopingpräventionsmaßnahmen, die in allen staatlich geförderten Bereichen nachzuweisen sind;
2.1.7
Projekte, die der originären Aufgabenstellung der Sportfachverbände dienen, soweit das Staatsministerium seine Zustimmung erklärt hat.
Nicht förderfähig sind insbesondere Projekte, die den rein organisatorischen Bereich eines Verbandes betreffen, die touristisch angelegt sind oder in erster Linie der Öffentlichkeitsarbeit eines Verbandes zuzurechnen sind.
2.2
Nicht geförderte Ausgaben
Bei allen hier aufgeführten Maßnahmen gehören Aufwendungen für gesellschaftliche Zwecke (z. B. Geschenke, Bewirtungen, Musikkapellen) nicht zum Gegenstand der Förderung.
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Förderungsart
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
3.2
Förderungsumfang
Die Höchstbeträge werden vom Staatsministerium oder im Rahmen eines vom Staatsministerium genehmigten Verteilungsverfahrens eines Dachverbandes mit Delegation festgesetzt.
Der Förderungsumfang aus Staatsmitteln wird für die einzelnen Maßnahmen wie folgt festgesetzt:
3.2.1
Im Rahmen der Aus- und Fortbildungstätigkeit (Abschnitt F Nrn. 2.1.1 und 2.1.2) bis zur Höhe von 80 v. H. der Aufwendungen für:
An- und Rückreise-, Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen;
Honorare für Referenten und Lehrkräfte sowie nachgewiesene Ausgaben für Lehr- und Lernmaterial, Porto, Telefon sowie Kosten für Anmietungen bzw. Raumnutzungen für Lehrgangszwecke im angemessenen Umfang;
das im Rahmen staatlicher Projektförderung geltende Besserstellungsverbot bei Reisekosten, Verpflegungs- und Unterbringungskosten und Personalvergütungen ist zu beachten;
3.2.2
bei bedeutenden Sportveranstaltungen (Abschnitt F Nr. 2.1.3) bis zu 50 v. H. eines etwa entstandenen Defizits der notwendigen Aufwendungen (Ausgaben ohne Rahmenprogramm minus Einnahmen), der Rest ist aus Eigenmitteln zu bestreiten, ebenso wie Aufwendungen, die sportspezifisch nicht unbedingt notwendig sind (vgl. auch Abschnitt F Nr. 2.2);
3.2.3
für den Sportbetrieb im Nachwuchsleistungssport (Abschnitt F Nr. 2.1.4) bis zu 80 v. H. der nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen für die Bereitstellung der erforderlichen Trainingseinrichtungen, soweit eine Kooperationsvereinbarung mit dem Staatsministerium über die Teilnahme an dem Projekt Partnerschule des Leistungssports abgeschlossen ist und diese durch die Maßnahme berührt ist. Dies gilt auch für Trainingseinrichtungen ohne Anbindung an eine Partnerschule des Leistungssports, sofern es sich um einen Bundesstützpunkt in einer vom DOSB anerkannten Schwerpunktsportart handelt, die aufgrund von speziellen Trainingsvoraussetzungen nicht an eine bestehende Partnerschule des Leistungssports angebunden werden kann;
3.2.4
für die sportmedizinische Betreuung (Abschnitt F Nr. 2.1.5) bis zu 90 v. H. der nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen;
3.2.5
für Dopingpräventionsmaßnahmen (Abschnitt F Nr. 2.1.6) bis zu 90 v. H. der nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen;
3.2.6
für Projekte, die der originären Aufgabenstellung der Verbände dienen und die vom Staatsministerium für einen befristeten Zeitraum genehmigt worden sind (Abschnitt F Nr. 2.1.7), bis zu 50 v. H. der nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen;
3.2.7
wird eine Maßnahme nach Abschnitt F Nrn. 2.1.3, 2.1.6 oder 2.1.7 auch aus Mitteln anderer öffentlicher Rechtsträger (z. B. Kommunen) gefördert, ist die Zuwendung aus Staatsmitteln so zu bemessen, dass eine Überfinanzierung der Maßnahme nicht erfolgt.
4.
Antragsverfahren
4.1
Antragsverfahren von Mitgliedsverbänden oder Anschlussorganisationen eines Dachverbandes mit Delegation
4.1.1
Die Zuwendungen sind zu Beginn eines jeden Jahres beim Dachverband zu beantragen. Die Anträge auf Projektzuschüsse nach Abschnitt F Nr. 2.1.7 sind nach Prüfung durch den Dachverband von diesem mit einem Vorschlag zur Rangfolge und dem Fördersatz dem Staatsministerium zur Zustimmung vorzulegen.
4.1.2
Der Dachverband kann Antragsvordrucke einführen.
4.1.3
Den Anträgen sind beizugeben je eine Darstellung
über das voraussichtliche Beitragsaufkommen des Antragstellers,
über die voraussichtlichen Jahres-Brutto-Ausgaben,
über das Vermögen des Antragstellers mit einer Gewinn- und Verlustrechnung des Vorvorjahres.
4.2
Antragsverfahren für eigene Maßnahmen von Dachverbänden mit Delegation
Soweit ein Dachverband mit Delegation Maßnahmen nach Abschnitt F Nrn. 2.1.1, 2.1.6 und 2.1.7 selbst durchzuführen beabsichtigt, hat er die dafür erforderlichen Zuwendungen in den Verbandshaushalt aufzunehmen. In dem Begleitschreiben, mit dem der Dachverband seinen Verbandshaushalt dem Staatsministerium zur Genehmigung der Staatsmittelansätze vorlegt (Abschnitt K Nr. 1), sind die Maßnahmen nach Gruppen entsprechend Abschnitt F Nr. 2.1 und geschätzter Zuwendungshöhe darzustellen.
4.3
Antragsverfahren anderer Dachverbände
Die Zuwendungen sind in einer zusammenfassenden Darstellung mit Angaben der geschätzten Kosten sowie den Unterlagen nach Abschnitt F Nr. 4.1.3 bis 10. März jedes Jahres formlos beim Staatsministerium zu beantragen.
4.4
Vorzeitige Durchführung
Maßnahmen nach Abschnitt F Nr. 2.1.3, die vor Antragstellung durchgeführt werden, können nicht gefördert werden.
Ebenso können Maßnahmen nach Abschnitt F Nr. 2.1.7 nicht gefördert werden, mit deren Durchführung vor Zustimmung durch das Staatsministerium begonnen wurde.
4.5
Antragsbearbeitung
Die Anträge werden nach Eingang geprüft. Bei Bedarf können Jahresplanungsgespräche mit den Antragstellern zur Erläuterung des Bedarfs angesetzt werden.
5.
Bewilligung und Auszahlung
5.1
Bewilligung
5.1.1
Die Zuwendungen können durch Einzelbescheid oder durch einen zusammenfassenden Gesamtbewilligungsbescheid für einen Dachverband, einen Sportfachverband oder eine Anschlussorganisation (Zuwendungsempfänger) mit der Maßgabe, dass die Mittelausstattungen für die Positionen Abschnitt F Nrn. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4, und 2.1.5 jeweils gegenseitig deckungsfähig sind, bewilligt oder weiterbewilligt werden.
Bei Maßnahmen von Dachverbänden mit Delegation ersetzt die Genehmigung des Verbandshaushalts einen Bewilligungsbescheid.
5.1.2
Dem Bewilligungsbescheid werden Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) beigefügt, die zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären sind.
5.1.3
Dachverbände mit Delegation dürfen Staatsmittel grundsätzlich nur von Jahr zu Jahr weiterbewilligen.
5.1.4
Eine Rücklagenbildung aus Staatsmitteln ist unzulässig.
Die kostenmäßige Abwicklung einer Maßnahme des Vorjahres im ersten Quartal des Folgejahres steht dem grundsätzlichen Verbot der Rücklagenbildung aus Staatsmitteln nicht entgegen.
5.1.5
Die Zuwendungsempfänger sind berechtigt, Rücklagen aus Eigenmitteln zu bilden, soweit diese nicht aus Einnahmen aus mit Staatsmitteln finanzierten Maßnahmen stammen und die festgelegten Eigenmittelanteile im Jahresabschluss sowie bei der Finanzierung der Maßnahmen in den Förderbereichen Abschnitt F Nr. 2.1.1 bis 2.1.7 eingesetzt wurden.
Übersteigt die Eigenmittelrücklage die im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts steuerlich anerkannten Rücklagen, so müssen die Zuwendungen aus Staatsmitteln um den Übersteigungsbetrag gekürzt werden.
5.1.6
Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat auf die Übersendung von Abdrucken der Bewilligungsbescheide Bayerischen Landes-Sportverbandes zu Maßnahmen des Sportbetriebes verzichtet.
5.2
Auszahlung
5.2.1
Dachverbände mit Delegation zahlen die bewilligten Zuwendungen nach Bedarf aus, soweit sie einzelne Maßnahmen nicht selbst abwickeln. Die auszuzahlenden Beträge sollen den Bedarf eines Vierteljahres nicht übersteigen.
Diese Staatsmittel dürfen durch den Zuwendungsempfänger nur für Maßnahmen des laufenden Jahres, für das sie quartalsweise bereitgestellt werden, verwendet werden.
Die am Schluss eines Jahres verbleibenden Staatsmittelreste sind grundsätzlich zurückzuzahlen oder mit der ersten Quartalszahlung des Folgejahres zu verrechnen. Vor Ablauf des Förderjahres kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium eine anderweitige Verwendung nicht verbrauchter Fördermittel festgelegt werden.
Für einige Maßnahmen eines Dachverbandes mit Delegation werden die Staatsmittel vom Staatsministerium entsprechend Abschnitt K ausgezahlt.
5.2.2
Bei anderen Dachverbänden wird die Auszahlung durch das Staatsministerium veranlasst.
6.
Abrechnung
6.1
Verwendungsnachweis
6.1.1
Die Zuwendungsempfänger erstellen über die geförderten Maßnahmen innerhalb von vier Monaten nach Jahresschluss eine Abrechnung.
6.1.2
Für Dachverbände mit Delegation richtet sich das Verfahren nach Abschnitt K Nr. 5.1.
6.1.3
Für Dachverbände ohne Delegation sowie Anschlussorganisationen von Dachverbänden mit Delegation besteht die Abrechnung aus der Jahresabrechnung mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Vermögensübersicht.
Die Einnahmen und Ausgaben sind dabei auf Eigenmittel (ordentlicher Haushalt) und auf Staatsmittel (außerordentlicher Haushalt) aufzugliedern. Diese Abrechnung dient gleichzeitig der Beurteilung der Frage, ob für das folgende Jahr grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzung nach Abschnitt F Nr. 5.1.4 (wieder) gegeben ist.
6.1.4
Für die Förderbereiche Abschnitt F Nrn. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4 bis 2.1.6 sind Nachweise zu erstellen, aus denen
Art und Anzahl der Maßnahmen,
Ort und Dauer,
Anzahl der Gesamtteilnehmer,
Kosten (Einnahmen, Ausgaben),
Höhe der erhaltenen Zuwendungen (auch von Dritten) und
die im jeweiligen Förderbereich eingesetzten Eigenmittel
zu ersehen sind.
6.1.5
Für die Förderbereiche bedeutende Sportveranstaltungen (Abschnitt F Nr. 2.1.3) und Projekte (Abschnitt F Nr. 2.1.7) sind die Nachweise maßnahmebezogen zu erstellen.
6.2
Verwaltungsprüfung
6.2.1
Das gesetzliche Prüfungsrecht zur Verwaltungsprüfung der geförderten Maßnahme bzw. des Verwendungsnachweises obliegt dem Dachverband mit Delegation, der eine Zuwendung weiterbewilligt hat, bzw. der bewilligenden Behörde. Bei eigenen Maßnahmen des Dachverbandes mit Delegation richtet sich die Verwaltungsprüfung des Verwendungsnachweises nach Abschnitt K Nr. 5.4. Auch soweit die Verwaltungsprüfung einem Dachverband obliegt, können die Unterlagen vom Staatsministerium oder einer von ihm beauftragten staatlichen Behörde geprüft werden.
6.2.2
Der Dachverband mit Delegation hat die Verwendungsnachweise mindestens fünf Jahre aufzubewahren, sofern sich nicht aus steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt.
6.3
Rechnungsprüfung
Hinsichtlich der Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften in Abschnitt C Nr. 9.3 sinngemäß.
Abschnitt G: Förderung von leistungssportlichen Trainingseinrichtungen
1.
Zweck und Gegenstand der Förderung
Durch die Zuwendungen sollen die Sportfachverbände in die Lage versetzt werden, die ihnen obliegende Aufgabe der Förderung und Entwicklung von Nachwuchsathleten im Leistungssport unter angemessenen Rahmenbedingungen zu erfüllen.
Zum geförderten Bereich gehören ausschließlich die investiven Kosten für den Neubau, die Erweiterung oder Sanierung von Trainingseinrichtungen, die Teil des DOSB-Stützpunktsystems sind, insbesondere Bundesstützpunkte, Paralympische Stützpunkte und der Olympiastützpunkt Bayern, sowie Landesleistungszentren.
Bei Landesleistungszentren handelt es sich um Einrichtungen für zentrale Maßnahmen von Sportfachverbänden, die nach sportfachlicher Prüfung durch den Landesleistungsausschuss des Bayerischen Landes-Sportverbandes vom Staatsministerium förmlich anerkannt worden sind.
2.
Art der Förderung
Die Förderung wird als Projektförderung, in der Regel als Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
Ausnahmsweise kann ein Zuschuss für Nutzungsentgelte bei langfristigen Nutzungsverträgen gewährt werden.
3.
Umfang der Förderung
Gefördert werden nur zuwendungsfähige Kosten. Für die Feststellung der Zuwendungsfähigkeit gilt Abschnitt C entsprechend, soweit die Natur der leistungssportlichen Verwendung der Trainingsstätte keine abweichende Beurteilung erfordert. Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von der Verfügbarkeit staatlicher Haushaltsmittel.
3.1
Bundesstützpunkte
3.1.1
Bundesstützpunkte und Paralympische Stützpunkte können mit bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden.
3.1.2
Besitzt ein Bundesstützpunkt oder Paralympischer Stützpunkt hohe Bedeutung für einen Landesfachverband im Sinne eines Landesleistungszentrums oder ist er bereits als Landesleistungszentrum anerkannt, so kann die Maßnahme entsprechend dem Landesinteresse bis zu 40 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten, max. jedoch bis zur Höhe der Bundesförderung bezuschusst werden.
3.2
Landesleistungszentren
3.2.1
Für Landesleistungszentren, die für in Bayern anerkannte Schwerpunktsportarten nach den DOSB-Kriterien bzw. dem Strukturplan des Deutschen Behinderten-Sportbundes anerkannt sind, kann eine Zuwendung bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von der sportfachlichen Bedeutung der Maßnahme für die Sportart und der Bedeutung der Sportart für die leistungssportliche Struktur in Bayern. Sie soll 20 v. H. nicht unterschreiten.
Schließt ein Sportfachverband einen langfristigen Nutzungsvertrag (mind. 25 Jahre) mit dem Träger einer Einrichtung, die die sportfachlichen Voraussetzungen eines Landesleistungszentrums erfüllt, so kann ein Zuschuss zu dem vereinbarten Nutzungsentgelt gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach der Berechnung der Wirtschaftlichkeit vorabgezinster Entgeltzahlungen, und soll 50 v. H. der Investitionskosten für eine vergleichbare Baumaßnahme nicht überschreiten.
3.2.2
Für Landesleistungszentren in allen anderen Sportarten kann eine Förderung ausschließlich als Zuschuss zu einem Nutzungsentgelt für einen langfristigen Nutzungsvertrag erfolgen.
4.
Antragsverfahren
4.1
Bundesstützpunkte
Das Antragsverfahren bestimmt sich nach den Regelungen des Bundesministeriums des Innern.
4.2
Landesleistungszentren
Der zuständige Sportfachverband beantragt nach Beteiligung des Bayerischen Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes die sportfachliche Anerkennung beim jeweiligen Dachverband. Der Antrag muss mit allen für die sportfachliche, baufachliche und förderrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung (für Dachverband, Staatsministerium und zuständige Regierung) eingereicht werden.
Der Dachverband leitet den Antrag mit seinem sportfachlichen Votum an das Staatsministerium zur Entscheidung über die Anerkennung als Landesleistungszentrum zu.
5.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der Träger der Maßnahme, bei Nutzungsverträgen der jeweilige Sportfachverband.
6.
Sicherung
Die gewährten Zuwendungen sind in der Regel durch die Bestellung von Grundpfandrechten für einen Zweckbindungszeitraum von 25 Jahren zu sichern.
Abschnitt H: Förderung der Beschaffung beweglicher Großgeräte
1.
Zweck der Förderung
Durch die Förderung der Beschaffung beweglicher Großgeräte sollen die Verbände in die Lage versetzt werden, den Sportbetrieb entsprechend den aktuellen Anforderungen und Entwicklungen durchzuführen oder ihre Vereine bei der Durchführung ihres Sportbetriebes den aktuellen Anforderungen und Entwicklungen entsprechend zu unterstützen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Kauf
Förderungsgegenstand ist der Erwerb (Erstbeschaffung, Ergänzung und Ersatz) von beweglichen Sportgroßgeräten durch Kauf.
2.2
Nicht geförderte Gerätearten
Einbaugeräte (das sind Geräte, die mit dem Gebäude fest verbunden sind), Kleingeräte (z. B. Bälle, Sprungseile) und persönliche Sportgeräte (z. B. Ski) werden nicht gefördert.
2.3
Zuwendungsfähige Geräte
Welche Geräte im einzelnen als zuwendungsfähige bewegliche Sportgroßgeräte gelten, ergibt sich aus dem Katalog gemäß Abschnitt H Nr. 3.2 Abs. 2.
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Förderungsart
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Anteilsfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
3.2
Förderungsumfang
Die Zuwendungen betragen höchstens 50 v.H der für die verschiedenen Geräte festgelegten Kostenpauschalen. Der Fördersatz wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel nach Prüfung der innerhalb der in Abschnitt H Nr. 4.2 festgelegten Frist eingegangenen Anträge einheitlich festgelegt.
Die Zuwendung ist immer auf volle 50,– € abzurunden.
Als zuwendungsfähig gelten diejenigen Beträge, die in einem besonderen Großgerätekatalog als Kostenpauschale für die dort genannten beweglichen Großgeräte festgelegt sind. Der Großgerätekatalog wird von dem Gremium des Dachverbandes mit Delegation, das für die Verteilung der staatlichen Mittel für die Sportfachverbände zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium aufgestellt. Geräte, die einen geringeren Pauschalwert als 3000,– € haben, sind nicht in den Katalog aufzunehmen. Die Kostenpauschalen sind geänderten Preisverhältnissen anzupassen.
Wird eine Beschaffungsmaßnahme auch aus Mitteln anderer öffentlicher Rechtsträger (z. B. Kommunen) gefördert, so ist die Zuwendung aus Staatsmitteln so zu bemessen, dass eine Überfinanzierung der Maßnahme nicht erfolgt.
Die Eigenleistung des Maßnahmeträgers muss in solchen Fällen mindestens noch 10 v. H. der Kosten der zuwendungsfähigen Geräte betragen.
4.
Antragsverfahren
4.1
Antragsstellung
Die Zuschüsse sind von den Sportfachverbänden mittels Formblatt in einfacher Fertigung beim Dachverband mit Delegation zu beantragen.
Den Anträgen sind mindestens die Kostenangebote der Firmen und ein Finanzierungsplan beizugeben. Der Dachverband kann weitere Unterlagen verlangen.
Dachverbände mit Delegation können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium weitere Antragsmodalitäten festlegen, insbesondere können Kontingente für Sportgroßgeräte, Kontingente für einzelne Sportarten sowie Zeiträume, in denen Folgeanträge ausgeschlossen sind, von dem in Abschnitt H Nr. 3.2 Abs. 2 genannten Gremium festgelegt werden.
4.2
Antragsfrist
Zuwendungsanträge können bei den Dachverbänden mit Delegation jeweils nur in der im Presseorgan oder in Rundschreiben des Dachverbandes veröffentlichten Frist eingereicht werden.
4.3
Vorzeitige Beschaffung
Die Geräte können nach Antragstellung beschafft werden. Ein Anspruch auf Förderung oder auf einen bestimmten Fördersatz entsteht hierdurch nicht.
4.4
Antragsbearbeitung
Dachverbände mit Delegation prüfen die Anträge und legen sie zur Genehmigung dem in Abschnitt H Nr. 3.2 Abs. 2 genannten Gremium vor.
5.
Bewilligung und Auszahlung
5.1
Bewilligung
5.1.1
Dachverbände mit Delegation erlassen im Rahmen der für Großgeräte zur Verfügung stehenden Staatsmittel die förmlichen Bewilligungsbescheide nach Formblatt gegenüber den Sportfachverbänden.
5.1.2
Dem Bewilligungsbescheid werden Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) beigelegt, die zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu erklären sind.
5.1.3
Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat auf die Übersendung von Abdrucken der Bewilligungsbescheide über Großgerätebezuschussung verzichtet.
5.2
Auszahlung
Die bewilligten Zuschüsse werden von Dachverbänden mit Delegation bzw. dem Staatsministerium ausgezahlt, wenn die Anschaffung der Geräte durch Originalrechnung nachgewiesen ist.
6.
Abrechnung
6.1
Verwendungsnachweis
Als Verwendungsnachweis gelten die zum Zweck der Auszahlung vorgelegten Originalrechnungen. Sie sind bei den Dachverbänden mit Delegation bzw. dem Staatsministerium aufzubewahren. Falls sie der Verein zurückverlangt, sind sie vorher mit einem Prüfungsstempel bzw. -vermerk durch den Dachverband mit Delegation bzw. das Staatsministerium zu entwerten. Dem Verein ist aufzuerlegen, die Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht aus steuerrechtlichen oder sonstigen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist geboten ist.
6.2
Verwaltungsprüfung
Das gesetzliche Prüfungsrecht zur Verwaltungsprüfung der geförderten Maßnahme bzw. des Verwendungsnachweises steht der Stelle zu, die den Bewilligungsbescheid erlassen hat. Im Übrigen können die Belege vom Staatsministerium oder einer von ihm beauftragten staatlichen Behörde geprüft werden.
6.3
Rechnungsprüfung
Hinsichtlich der Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften in Abschnitt C Nr. 9.3 sinngemäß.
Abschnitt I: Förderung des Sportstättenbaus
1.
Baumaßnahmen von Mitgliedsverbänden oder Anschlussorganisationen eines Dachverbandes mit Delegation
Die Regelungen in Abschnitt C gelten entsprechend.
2.
Eigene Baumaßnahmen von Dachverbänden mit Delegation
Bei der Förderung eigener Baumaßnahmen von Dachverbänden mit Delegation gilt Abschnitt C mit folgender Maßgabe entsprechend:
2.1
Sicherung
Verwendungszweck und etwaige Erstattungsansprüche sind durch eine aufschiebend bedingt verzinsliche Buchgrundschuld zugunsten des Freistaats Bayern (vertreten durch das Staatsministerium) dinglich zu sichern.
Dabei können mehrere Zuwendungen in gewissen Zeitabständen zu einer Buchgrundschuld zusammengefasst werden.
2.2
Förderungsart und Förderungsumfang
2.2.1
Die Zuwendungen werden immer als Zuschüsse gewährt.
2.2.2
Die höchstmögliche Förderung beträgt bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten.
2.2.3
Die zuwendungsfähigen Kosten werden von Fall zu Fall vom Staatsministerium in Anlehnung an die Regelung in Abschnitt C Nr. 5.3 festgelegt. Abweichend davon können dabei auch Kosten der Kostengruppe 2 bis 7 für zuwendungsfähig erklärt werden, wenn es sich um Gebäude und Anlagen für Schulungszwecke und dergleichen handelt.
2.3
Verwaltungsgebäude
Verwaltungsgebäude können gefördert werden, sofern und soweit es der Staatshaushalt festlegt.
2.4
Verfahrensvorschriften
2.4.1
Zuständig zur Antragsentgegennahme, Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns, Antragsbearbeitung, Bewilligung der Zuwendung (einschließlich Erstattungsverfahren) und Verwaltungsprüfung des Verwendungsnachweises ist ausschließlich das Staatsministerium. Der Verteilerausschuss wird mit diesen Maßnahmen nicht befasst.
2.4.2
Die Auszahlung der bewilligten Staatsmittel für verbandseigene Baumaßnahmen eines Dachverbandes mit Delegation geschieht in der Weise, dass er vom Staatsministerium zur Entnahme der bewilligten Zuwendungsmittel aus der globalen Kontingentzuweisung (vgl. Abschnitt K Nr. 2) ermächtigt wird.
3.
Baumaßnahmen anderer Dachverbände
Die Regelungen in Abschnitt C sowie in Nrn. 2.1 bis 2.4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Anträge bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen sind, die sie nach Vorprüfung dem Staatsministerium vorlegt. Kann der Antrag berücksichtigt werden, weist das Staatsministerium der Regierung die entsprechenden Mittel zu. Für das weitere Verfahren gilt Abschnitt C Nr. 8 sinngemäß.
Abschnitt K: Verfahren zwischen den Dachverbänden mit Delegation und dem Staatsministerium
1.
Aufstellung des Verbandshaushalts
Der Dachverband legt jährlich im Herbst den vom Präsidium genehmigten Entwurf des Verbandshaushaltsplans für das folgende Kalenderjahr dem Staatsministerium in dreifacher Fertigung vor. Der Haushaltsplan ist aufzugliedern in Einnahmen und in Ausgaben und zwar getrennt für Eigenmittel und für Staatsmittel.
Bei den Ansätzen ist zu unterscheiden in solche
für allgemeine Verbandsaufgaben (Kapitel I)
für Arbeits- und Führungstagungen des Dachverbandes sowie Zuwendungen an Verbandsgliederungen und Anschlussorganisationen für den Betrieb (Kapitel II)
für Zuwendungen an Vereine (Kapitel III);
für Baumaßnahmen des Dachverbands (Kapitel IV).
2.
Genehmigung des Verbandshaushalts
Das Staatsministerium prüft die im Entwurf eingestellten Einnahme- und Ausgabeansätze der Staatsmittel und teilt dem Dachverband das Ergebnis dieser Prüfung möglichst innerhalb eines Monats mit.
Die Zustimmung des Staatsministeriums zu dem vorgelegten Entwurf des Verbandshaushaltes hat nicht die Bedeutung einer rechtlichen Bindung für den Freistaat Bayern hinsichtlich der ausgebrachten Staatszuwendung. Die Zustimmung ist vielmehr als Absichtserklärung dahingehend zu betrachten, dass der Freistaat Bayern die Staatszuwendungen bis zur veranschlagten Höhe unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gewähren möchte.
Abänderungsvorschläge des Staatsministeriums werden nach vorangegangener Erörterung mit dem Präsidium des Dachverbandes dessen Entscheidungsgremium mit dem Entwurf des Verbandshaushaltsplans vorgelegt. Werden bei der Verabschiedung des Verbandshaushaltsplans im Rahmen der Deckungsfähigkeit der Ansätze (vgl. Abschnitt K Nr. 3) Änderungen getroffen, so ist dem Staatsministerium unverzüglichst Kenntnis zu geben. Eine Anhebung des Staatsmittelansatzes in der Endsumme ohne vorherige Zustimmung des Staatsministeriums ist unzulässig. Von dem endgültigen Verbandshaushaltsplan werden fünf Ausfertigungen dem Staatsministerium übersandt, wovon je eine Ausfertigung an den Bayerischen Obersten Rechnungshof und das Staatsministerium der Finanzen weitergeleitet wird.
3.
Deckungsfähigkeit der Ansätze
Die Positionen des Staatsmittelhaushalts des Dachverbandes sind gegenseitig deckungsfähig und zwar einerseits innerhalb der einzelnen Kapitel und andererseits zwischen den Kapiteln III (Zuwendungen an Vereine) und IV (Baumaßnahmen des Dachverbandes). Eine über den Ansatz in Kapitel IV hinausgehende Staatsmittelentnahme (zu Lasten des Kapitels III) setzt voraus, dass die Bezuschussung der Maßnahme in dem vorgesehenen Umfang vom Staatsministerium genehmigt ist.
4.
Auszahlung an den Dachverband
4.1
Abrufung der Staatsmittel
Der Verbandshaushaltsplan und das Genehmigungsschreiben des Staatsministeriums bilden die Grundlage für die ratenweise Abrufung der staatlichen Zuwendungsmittel durch den Dachverband.
Die zum Vollzug des Verbandshaushaltsplans und der Beschlüsse des Verteilerausschusses erforderlichen staatlichen Zuwendungen werden vom Dachverband entsprechend dem Bedarf schriftlich abgerufen. Die Abrufungsschreiben haben eine vorbehaltslose Anerkennung dieser Richtlinien zu enthalten. Bei den Staatsmitteln für Trainer und für den laufenden Sportbetrieb (vgl. die Abschnitte E und F) sollen die abzurufenden Raten den Bedarf eines Vierteljahres nicht übersteigen.
Die Abrufungen von Staatsmitteln für den Sportstättenbau und für Großgeräte setzen die Vorlage einfacher Mittelbedarfsnachweise voraus und sollen den Bedarf von zwei Monaten nicht überschreiten.
4.2
Zahlungen an den Dachverband
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel überweist das Staatsministerium die vom Dachverband abgerufenen Staatsmittel auf ein Staatsmittelkonto.
Soweit hierbei aufgrund haushaltsgesetzlicher Maßnahmen gegenüber dem genehmigten Haushaltsplan (vgl. Abschnitt K Nr. 2) Kürzungen notwendig werden, wird dies in Zuteilungsschreiben entsprechend begründet, damit der Dachverband seinerseits die erforderlichen Maßnahmen treffen kann.
4.3
Anrechnung von Mitteln des Vorjahres
4.3.1
Der Dachverband kann Staatsmittel des Vorjahres, die ihm für Zwecke des Sportstättenbaus und für Großgeräteanschaffungen zur Verfügung gestellt worden sind, noch im ersten Quartal des folgenden Jahres an die Zuwendungsempfänger weiterzahlen, wenn sich die Auszahlungsgrundlagen (z. B. Nachweis des Baufortschritts) über den Jahreswechsel hinaus verzögert haben.
4.3.2
Soweit Staatsmittel im Jahr der Bereitstellung unter Berücksichtigung dieser Auslauffrist nicht für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden konnten, ist deren Höhe bis spätestens 1. Juli des Folgejahres dem Staatsministerium zu melden. Die nicht verbrauchten Staatsmittel werden dann auf die nächste Mittelzuweisung angerechnet.
Wegen verbleibender Einnahmeüberschüsse aus Bearbeitungsgebühren und Zinsen für Staatsmitteldarlehen wird auf Abschnitt C Nr. 4.2.2 und Abschnitt K Nr. 5.2 Abs. 1 hingewiesen.
5.
Abrechnung
5.1
Verwendungsnachweis des Dachverbandes
Der Dachverband erstellt für jedes Jahr hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Staatsmittel einen Verwendungsnachweis bestehend aus dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis.
5.1.1
Im Sachbericht sind die Verwendung der Staatsmittel und der erzielte Erfolg kurz darzustellen.
5.1.2
Der zahlenmäßige Nachweis ist durch Vorlage des satzungsgemäß geprüften Jahresabschlusses zu führen. Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen (samt Erläuterungen) sind beizufügen.
Als Ergänzung sind außerdem folgende Anlagen zu erstellen:
für Zuwendungen für den Sportstättenbau und für bewegliche Großgeräte (Abschnitte C, H, und I): eine Gesamtliste über die ausgezahlten Zuschüsse und Darlehen mit den endgültig bewilligten und ausgezahlten Zuwendungen. Dachverbände mit Delegation rechnen eigene Baumaßnahmen unmittelbar gegenüber dem Staatsministerium ab;
für Zuwendungen für die Beschäftigung von Trainern (Abschnitt E): eine nach Verbänden (Anschlussorganisationen) gegliederte Liste mit Angaben über lfd. Nr., Name und Vorname des Trainers, Geburtsdatum des Trainers, Umfang der Trainertätigkeit (z. B. hauptberuflicher Trainer, Honorartrainer), Abschlussprüfung als Sportlehrer (ggf. Diplom mit Datum, sonstige Ausbildung) oder Angabe der Trainerlizenz, Gesamtaufwand im lfd. Jahr (brutto, einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen, ohne Aufwand für Reisekosten und Unfall- und Haftpflichtversicherung), Gesamtaufwand;
für Zuwendungen für den laufenden Sportbetrieb (Abschnitt F): eine Liste, nach Fachverbänden, Bezirken usw. geordnet, mit Angaben über lfd. Nr., Art, Ort und Zeitdauer der geförderten Maßnahmen (Lehrgang, Tagung, Veranstaltung), Teilnehmerzahl, Höhe der gezahlten Gesamtzuwendung, Hinweis auf Einzelabrechnung.
5.2
Bestätigungen
Ferner ist eine vom Dachverband unterzeichnete allgemeine Bestätigung abzugeben, dass bei der Verwendung der staatlichen Zuwendungen diese Richtlinien eingehalten worden sind bzw. bei Abweichungen vorher die schriftliche Zustimmung des Staatsministeriums eingeholt worden ist. Der Bestätigung ist eine Jahresaufstellung der Sach- und Personalaufwendungen der Staatsmittelabteilung und der Einnahmen aus Bearbeitungsgebühren für Staatsmitteldarlehen beizulegen.
Der Jahresabrechnung ist außerdem eine Bestätigung beizufügen, dass die Einzelverwendungsnachweise über die im vorhergegangenen Jahr bewilligten Zuwendungen gemäß VV Nr. 11 zu Art. 44 BayHO geprüft worden sind und vollständig zur Einsicht vorliegen. Etwa noch ausstehende Verwendungsnachweise sind in einem Verzeichnis mit Angabe des Zuwendungsempfängers, der Maßnahme, der bewilligten Zuwendungen, des Bewilligungstermins und der Gründe für die Verzögerung der Vorlage des Verwendungsnachweises zu erfassen. Die Anforderung der entsprechenden Unterlagen durch das Staatsministerium oder den Bayerischen Obersten Rechnungshof bleibt vorbehalten.
5.3
Frist
Der Verwendungsnachweis und die Bestätigungen sind dem Staatsministerium bis zum 1. Juli eines jeden Jahres für die staatlichen Zuwendungen des abgelaufenen Kalenderjahres vorzulegen.
5.4
Verwaltungsprüfung
Das Staatsministerium ist berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichtigungen selbst zu prüfen oder durch einen von ihm Beauftragten prüfen zu lassen. Der Dachverband als Empfänger der Zuwendung ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kosten für die Heranziehung eines Beauftragten trägt der Dachverband, soweit nichts anderes bestimmt wird.
5.5
Rechnungsprüfung
Unabhängig von der Verwaltungsprüfung durch die Bewilligungsstelle hat der Bayerische Oberste Rechnungshof ein gesetzliches Prüfungsrecht nach Art. 91 BayHO. Der Bayerische Oberste Rechnungshof kann die Rechnungsprüfung entweder selbst vornehmen oder durch die ihm nachgeordneten Staatlichen Rechnungsprüfungsämter durchführen lassen (Art. 88 Abs. 1 BayHO). Soweit er dies zur Erfüllung des Prüfungszwecks für erforderlich hält, kann er die Prüfung auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers der Zuwendung erstrecken.
Teil III: Schlussbestimmungen
1.
Formblätter
Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Formblätter für Anträge und Bescheide samt ihren Anlagen oder dergleichen sind vom BLSV oder den anderen Bewilligungsstellen zu erarbeiten und dem Staatsministerium zur Genehmigung vorzulegen. Andere Dachverbände können vom BLSV erarbeitete Formblätter übernehmen oder mit Zustimmung des Staatsministeriums abändern.
2.
Erstattung von Zuwendungen
Ergibt sich nach Erlass des Bewilligungsbescheids, dass eine Fördervoraussetzung nicht erfüllt war, eine Befristung oder Bedingung wirksam wird oder Auflagen nicht erfüllt werden, so hat die Bewilligungsstelle das Rückforderungsverfahren binnen Jahresfrist nach Bekanntwerden des Rückforderungstatbestandes einzuleiten. Für das Rückforderungsverfahren gelten die Vorschriften in VV Nr. 8 zu Art. 44 BayHO. Erstattungsansprüche können abweichend von VV Nr. 8 zu Art. 44 BayHO auch gegen künftige Zuwendungen aufgerechnet werden (vgl. §§ 387 ff. BGB).
3.
Veränderung von Erstattungsansprüchen, Darlehensumwandlung
3.1
Stundung, Niederschlagung, Erlass
Falls bei einem eingeleiteten Rückforderungsverfahren Erstattungsansprüche aus zuviel gezahlten Zuwendungen verändert werden sollen (Stundung, Niederschlagung oder Erlass), ist nach Art. 59 BayHO und den Verwaltungsvorschriften hierzu zu verfahren.
3.2
Verfahren
Anträge von Vereinen auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass einer Forderung sind formlos beim Dachverband mit Delegation bzw. bei der sonstigen Bewilligungsstelle mit einem Nachweis über die finanzielle Situation des Vereins (Jahresrechnungen der letzten drei Jahre, Schuldenstand, Vermögensübersicht) einzureichen. Ist eine Weiterleitung an das Staatsministerium erforderlich, so ist sie mit einem Vorschlag zur Entscheidung zu verbinden.
Das Staatsministerium überträgt auf den BLSV in seinem Zuständigkeitsbereich als Dachverband mit Delegation die Befugnis, Rückforderungen gegen angemessene Zinsen zu stunden, wenn Beträge
bis 150.000,– € bis zu 18 Monaten
bis 50.000,– € bis zu drei Jahren
gestundet werden sollen und es sich nicht um Fälle von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über vereinzelte Fälle hinaus Auswirkungen haben kann.
3.3
Darlehensumwandlungen
Anträge auf Umwandlung von Darlehen in Zuschüsse kommen im Ergebnis dem Erlass der Rückzahlungsverpflichtung gleich. Es ist daher entsprechend zu verfahren.
4.
Gerichtsverfahren bei Verbänden mit Delegation
Wenn in einem Zuwendungsverfahren gerichtliche Schritte erforderlich werden, hat die öffentlichen Interessen der Dachverband mit Delegation als Partei (Kläger, Beklagter) wahrzunehmen.
5.
Änderung von Vorschriften
Soweit in diesen Richtlinien Gesetze, Verordnungen oder sonstige Vorschriften genannt sind, ist für diesen Zuwendungsbereich immer die neueste Fassung maßgebend, ohne dass es einer ausdrücklichen Änderung dieses Richtlinientextes bedarf.
6.
Ausnahmeklausel
In besonders gelagerten Einzelfällen kann das Staatsministerium im Rahmen des geltenden Haushaltsrechts Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen. Ausnahmeanträge sind schriftlich ausführlich zu begründen.
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
7.1
Diese Richtlinien sind eine ergänzende Regelung im Sinne von VV Nr. 15.2 zu Art. 44 BayHO in der jeweils geltenden Fassung; sie werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs erlassen. Sie treten mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 außer Kraft.
7.2
Mit Ablauf des 31. Juli 2012 treten die bisherigen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports vom 12. Dezember 2011 (KWMBl 2012 S. 7) außer Kraft.
8.
Übergangsregelung
Zur Vermeidung existenzgefährdender Veränderungen bei der Umstellung der Sportförderung der Sportfachverbände gilt, befristet bis zum 31. Dezember 2015, folgende Regelung:
Die Regelungen des Abschnitts H Nrn. 2.1.4 und 3.2.3 der Richtlinien vom 30. September 1997 (KWMBl I S. 298), zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 11. März 2008 (KWMBl S. 105), gelten fort mit der Maßgabe, dass die hierfür zur Verteilung an die Sportfachverbände bereitgestellten Mittel, ausgehend von den Beträgen 2010, jedes Jahr um 25 v. H. zu kürzen sind.
Dr.  Ludwig Spaenle
Staatsminister