2210.1.1.5-WFK
Änderung der Bekanntmachung über die
Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften für
die staatlichen Hochschulen
(Lehrauftr./Lehrverg.-H. – LLHVV)
Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften für
die staatlichen Hochschulen
(Lehrauftr./Lehrverg.-H. – LLHVV)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
vom 28. August 2012 Az.: E1-H 2173.5-10b/15 283
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften für die staatlichen Hochschulen (Lehrauftr./Lehrverg.-H. - LLHVV) vom 3. November 2008 (KWMBl 2009 S. 3) wird im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wie folgt geändert:
- 1.
- In der Eingangsformel werden die Worte „8. Juli 2008 (GVBl S. 369)“ durch die Worte „23. Februar 2011 (GVBl S. 102)“ ersetzt.
- 2.
- In § 7 Abs. 2 werden die Worte „dem höheren Dienst“ durch die Worte „der vierten Qualifikationsebene“ ersetzt.
- 3.
- § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Voraussetzung für die Bestellung von nebenberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben, die nach ihren Aufgaben bei hauptamtlicher Tätigkeit der vierten Qualifikationsebene zuzuordnen wären, ist eine Erste Staatsprüfung, ein Diplom- oder Magisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder Kunsthochschule oder ein Masterabschluss jeweils im betreffenden Fach, ferner pädagogische Eignung sowie eine nach diesem Hochschulabschluss abgeleistete mindestens eineinhalbjährige hauptberufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs.“
- 4.
- § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Voraussetzung für die Bestellung von nebenberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben, die nach ihren Aufgaben bei hauptamtlicher Tätigkeit der dritten Qualifikationsebene zuzuordnen wären, ist ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule, einer Ingenieurschule oder einer dieser gleichrangig in den Fachhochschulbereich einbezogenen Bildungseinrichtung, ferner pädagogische Eignung sowie eine nach dem erforderlichen Ausbildungsabschluss liegende mindestens eineinhalbjährige einschlägige hauptberufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs; in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen sollte außerdem in der Regel eine weitere für die Berufstätigkeit förderliche Ausbildung vorliegen.“
- 5.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft.
Ulrich Hörlein
Ministerialdirigent
Ministerialdirigent