Veröffentlichung KWMBl. 2012/22 S. 365 vom 05.11.2012

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Az.: II.1-5 P 4012.4-6b.95 489
2032.3-UK
2032.3-UK
Änderung der Bekanntmachung zu
Prüfervergütungen für die Abnahme von
Abschlussprüfungen für andere Bewerber,
von weiteren schulischen Prüfungen und von
besonderen Leistungsfeststellungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 5. November 2012  Az.: II.1-5 P 4012.4-6b.95 489
Die Bekanntmachung „Prüfervergütungen für die Abnahme von Abschlussprüfungen für andere Bewerber, von weiteren schulischen Prüfungen und von besonderen Leistungsfeststellungen“ vom 26. Juni 2002 (KWMBl I S. 235, ber. S. 356), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. März 2009 (KWMBl S. 142, ber. S. 278), wird mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen wie folgt geändert:
1.
In Nr. 1.8 werden die Worte „ausgenommen Schülerinnen und Schüler im M-Zug, die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 VSO als andere Teilnehmer an der besonderen Leistungsfeststellung der von ihnen besuchten Schule teilnehmen, und“ angefügt.
2.
In Nr. 3.7 werden die Worte „Gewerblich-technischer Bereich, Kaufmännisch-bürotechnischer Bereich und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich sowie in“ gestrichen und das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
3.
Es wird folgende Nr. 3.8 eingefügt:
„3.8
im Rahmen der Projektprüfung gemäß § 54 bzw. § 60 VSO
für die Erstellung einer Aufgabe für die praktische Prüfung pro Prüfungsarbeit 7,70 €,
für die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit je Berichterstatter pro Korrektur 1,80 €,
für die Bewertung der praktischen Prüfungsarbeit je Prüfer 1,80 € und
für die Mitwirkung bei der mündlichen Prüfung je Zeitstunde Prüfertätigkeit 10,25 €.“
4.
Die Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2011, die Nrn. 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Mai 2012 in Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor