224-WFK
Ordnung des Zentralinstituts für Kunstgeschichte in München
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
vom 7. November 2012 Az.: B 5-K 1341.0-12a/21 018
§ 1
(1) Das Zentralinstitut für Kunstgeschichte in München (Zentralinstitut für Kunstgeschichte) ist eine staatliche Anstalt und untersteht dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(2) 1Das Zentralinstitut für Kunstgeschichte ist eine Forschungseinrichtung auf dem Gebiet der Geschichte der Kunst. 2Es soll in Veranstaltungen über den Fortgang der Forschungen unterrichten und an der Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses mitwirken.
§ 2
1Das Zentralinstitut für Kunstgeschichte unterhält eine Fachbibliothek und hat den Auftrag, die kunsthistorische Literatur möglichst umfassend zu sammeln, wobei die Forschungs- und Sammlungsschwerpunkte des Zentralinstituts für Kunstgeschichte besonders berücksichtigt werden. 2Die Bibliothek ist auf Grundlage einer Benutzungsordnung zugänglich, die vom Institutsdirektor mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst erlassen wird.
§ 3
1Die vom Zentralinstitut für Kunstgeschichte unterhaltene Bilddokumentation besteht aus dem „Bildarchiv der Deutschen Kunst“ und der Photothek des Zentralinstituts für Kunstgeschichte. 2Die Bildmedien sind in gleicher Weise zugänglich wie die Bibliothek. 3Einzelheiten regelt eine Benutzungsordnung.
§ 4
(1) 1Mehrere Länder der Bundesrepublik vergeben Stipendien an das Zentralinstitut für Kunstgeschichte. 2Die Stipendien werden vom Zentralinstitut für Kunstgeschichte unter Angabe der vom jeweiligen, das Stipendium gewährenden Land der Bundesrepublik (Land) festgelegten Kriterien öffentlich ausgeschrieben. 3Auf Grundlage der eingegangenen Bewerbungen unterbreitet der Direktor/die Direktorin des Zentralinstituts für Kunstgeschichte im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vertrauensdozenten/der jeweiligen Vertrauensdozentin dem zuständigen Ministerium des Landes einen entsprechenden Vorschlag. 4Für die Stipendienbewerbung sind je nach Maßgabe des Landes der Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Kunstgeschichte, die Vorlage der Dissertation oder Magister-, Masterarbeit bzw. in begründeten Ausnahmefällen Bachelorarbeit und eines Arbeitsplans erforderlich. 5Die Stipendien werden in der Regel auf ein Jahr verliehen. 6Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr durch das Land ist in begründeten Fällen möglich.
(2) 1Die Stipendiaten gehen ihrer wissenschaftlichen Arbeit unter Aufsicht des Instituts nach. 2Es wird erwartet, dass sie an den Veranstaltungen des Zentralinstituts für Kunstgeschichte teilnehmen. 3Sie können an den wissenschaftlichen Vorhaben des Zentralinstituts für Kunstgeschichte in Kooperation mit anderen Partnerinstitutionen beteiligt werden.
§ 5
1Von den wissenschaftlichen Beamten und Angestellten des Zentralinstituts für Kunstgeschichte wird erwartet, dass sie an der wissenschaftlichen Tätigkeit des Instituts aktiven Anteil nehmen und – soweit es die Wahrnehmung der Dienstpflichten zulässt – eigene wissenschaftliche Arbeiten verfolgen. 2Das Zentralinstitut für Kunstgeschichte fördert die Forschungen seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Möglichkeit.
§ 6
1Für die Sammlungen des Instituts, seine wissenschaftliche Tätigkeit, für die Verwaltung und den Vollzug des Haushalts ist der Direktor/die Direktorin verantwortlich. 2Der Direktor/Die Direktorin bestimmt in Abstimmung mit dem Wissenschaftlichen Beirat (§ 7) aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin, der bzw. die bei Abwesenheit oder Vakanz die Dienstgeschäfte führt.
§ 7
(1) 1Zur Bewertung der wissenschaftlichen Leistung sowie zur Beratung des Direktors in grundlegenden fachlichen Fragen des wissenschaftlichen Arbeitsprogramms sowie der nationalen und internationalen Kooperationen wird ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet. 2Er besteht aus mindestens sieben, höchstens neun ehrenamtlichen Mitgliedern. 3Die Amtzeit eines Mitglieds des Wissenschaftlichen Beirats beträgt vier Jahre. 4Eine einmalige Wiederbenennung ist möglich.
(2) 1Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ernannt. 2Der Wissenschaftliche Beirat ist jeweils zu Vorschlägen für die Neubildung nach Ablauf der Amtszeit seiner Mitglieder berechtigt. 3Wissenschaftliche Beiräte sollen angesehene, aktiv im Berufsleben stehende Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen aus dem In- und Ausland sein; bei der Bestellung des Wissenschaftlichen Beirats ist das Nutzerumfeld der Bibliothek und Photothek zu berücksichtigen. 4Scheidet ein Wissenschaftlicher Beirat aus dem aktiven Berufsleben aus, so endet die Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat mit Ablauf des Jahres, zu dem er/sie in den Ruhestand eintritt.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus seiner Mitte.
§ 8
(1) 1Der Wissenschaftliche Beirat ist mindestens einmal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit vierwöchiger Frist einzuberufen. 2Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) 1Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Abwesenheit von seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin geleitet. 2Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. 3Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende/die Vorsitzende oder bei dessen/deren Abwesenheit der Stellvertreter/die Stellvertreterin den Stichentscheid.
(3) Der Direktor/Die Direktorin des Zentralinstituts für Kunstgeschichte und der stellvertretende Direktor/die stellvertretende Direktorin nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(4) 1Ein Vertreter/Eine Vertreterin des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst nimmt an den Sitzungen teil. 2Das Ministerium ist unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen.
§ 9
Der Wissenschaftliche Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a)
- Beratung des Zentralinstituts für Kunstgeschichte bei der langfristigen Forschungs- und Entwicklungsplanung sowie der nationalen und internationalen Kooperation
- b)
- Regelmäßige Begutachtung der Arbeitseinheiten des Zentralinstituts für Kunstgeschichte im Dialog mit der Leitung und den wissenschaftlichen Mitarbeitern
- c)
- Berichterstattung über die Bewertung nach Buchst. b an das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
- d)
- Unterstützung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst bei der Auswahl des Direktors/der Direktorin des Zentralinstituts
- e)
- Stellungnahme zum Jahresbericht
- f)
- Stellungnahme zu Programm und Haushaltsplanung
- g)
- Anregung für Änderungen der Ordnung des Zentralinstituts für Kunstgeschichte.
§ 10
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Die Neufassung der Ordnung des Zentralinstituts für Kunstgeschichte vom 10. Juli 1975 (KMBl I S. 1582) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Dr. Wolfgang Heubisch
Staatsminister
Staatsminister