2245-WFK
Richtlinien für die Förderung
internationaler Begegnungen
von Laienmusikensembles
internationaler Begegnungen
von Laienmusikensembles
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
vom 28. November 2012 Az.: B 6-K1620.5.1-12b/24 095
Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen zur Förderung internationaler Begegnungen von Laienmusikensembles. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Mit dem Vollzug der Richtlinien wird die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH beauftragt.
- 1.
- Zweck der Förderung
Förderung der Präsentation bayerischer Laienmusikensembles im Ausland sowie von internationalen Begegnungen im Interesse der Völkerverständigung.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Gefördert werden können Auslandsreisen mit Teilnahme an einem bedeutenden internationalen musikalischen Wettbewerb sowie Konzertreisen ins Ausland, die Begegnungscharakter haben, und für welche jeweils Fördermittel aus anderen Förderprogrammen nicht in Anspruch genommen werden können.
- 2.2
- Der musikalische Aspekt der Veranstaltung muss im Vordergrund stehen (keine Veranstaltungen mit überwiegend geselligem Charakter, wie z. B. Weinfeste). Ein eindeutiger musikalischer Begegnungscharakter ist gegeben, wenn ein kulturelles Gemeinschaftskonzert mit dem ausländischen Laienmusikensemble nachgewiesen werden kann. In Ausnahmefällen ist ein musikalischer Austausch auch dann gegeben, wenn zwar aufgrund der Größe der Orchester aus organisatorischen Gründen ein gemeinsames Konzert nicht möglich ist, die Reise aber in unmittelbarem Zusammenhang mit einem bereits fest vereinbarten Gegenbesuch steht.
- 2.3
- Nicht gefördert werden Reisen im Rahmen von Städtepartnerschaften sowie kommerzielle Veranstaltungen und Reisen mit touristischem Charakter.
- 2.4
- Ausnahmsweise gefördert werden können Besuche ausländischer Laienmusikensembles bei einem bayerischen Laienmusikensemble, wenn der Besuch besonders förderwürdig ist, der Begegnungscharakter im Vordergrund steht und Fördermittel aus anderen Förderprogrammen nicht in Anspruch genommen werden können.
- 2.5
- Reisen in Länder bzw. Besuche aus Ländern, zu denen noch kein oder nur ein geringer Kontakt besteht, werden bevorzugt berücksichtigt.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Die Förderung wird gemeinnützigen Laienmusikensembles mit Sitz in Bayern gewährt, die in einem bayerischen Laienmusikverband mit landesweiter Bedeutung Mitglied sind.
- 3.2
- Ensembles von Schulen und Hochschulen werden nicht gefördert.
- 4.
- Art und Umfang der Förderung
- 4.1
- Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse, die in der Regel als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Förderfähig sind bei Auslandsreisen die den aktiven Musikerinnen und Musikern bzw. Sängerinnen und Sängern tatsächlich entstandenen Kosten für die Fahrt sowie die Unterbringung für zuschussfähige Reisetage.
- 4.2
- Bei Reisen innerhalb Europas mit einem Auftritt des Ensembles sind maximal drei Reisetage, bei Reisen mit zwei oder mehr Auftritten maximal fünf Reisetage zuschussfähig. Reisen mit einer Dauer von weniger als zwei Reisetagen und Nachbarschaftsbesuche werden nicht gefördert.
Die maximale Fördersumme für innereuropäische Reisen beträgt 5.000,- €. Es können maximal 15,- € je Reisetag und aktivem Mitglied gewährt werden.
- 4.3
- Bei Reisen außerhalb Europas mit einem Auftritt sind maximal fünf Reisetage, bei Reisen mit zwei oder mehr Auftritten maximal zehn Reisetage zuschussfähig. Die maximale Fördersumme für außereuropäische Reisen beträgt 10.000,- €. Es können maximal 30,- € je Reisetag und aktivem Mitglied gewährt werden.
- 4.4
- Bei Besuchen ausländischer Laienmusikensembles sind die tatsächlichen Unterbringungskosten, die dem gastgebenden Ensemble entstehen, zuschussfähig. In besonderen Fällen kann auch die private Unterbringung durch gastgebende Laienmusikensembles mit max. 10,- € je Übernachtung und aktivem Gast bezuschusst werden, wenn dadurch die musikalische Begegnung in besonderer Weise gefördert wird.
- 4.5
- Die förderfähigen Kosten müssen mindestens 1.000,- € betragen. Die Förderung darf 50 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für die Bezuschussung bei Besuchen von Gastensembles.
- 5.
- Verfahren
- 5.1
- Das Laienmusikensemble reicht bei dem Laienmusikverband, bei dem es Mitglied ist, einen Antrag über die Bewilligung eines Zuschusses ein. Dem Antrag sind die im Antragsformular bezeichneten Unterlagen beizufügen. Der Antrag ist vom vertretungsberechtigten Vorstand des Antrag stellenden Vereins zu unterzeichnen.
- 5.2
- Der vollständige Antrag ist durch den Laienmusikverband mit einer Bestätigung der Mitgliedschaft des Ensembles und einer Stellungnahme zum Antrag bis spätestens 31. März eines jeden Jahres an die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH, Kurfürstenstraße 19, 87616 Marktoberdorf weiterzuleiten. Später eingegangene Anträge können ggf. aus Restmitteln gefördert werden. Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet.
- 5.3
- Die vollständige Abrechnung mit den erforderlichen Kostennachweisen ist spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme bei der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH einzureichen.
- 5.4
- Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt durch die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH nach termingerechter Vorlage der vollständigen Kostennachweise. Bei verspäteter und/oder unvollständiger Einreichung verfällt der Zuschuss.
- 5.5
- Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Höhe der bereitgestellten Haushaltsmittel, nach der Bedeutung der geplanten Maßnahme und nach der Anzahl der gestellten und förderfähigen Anträge.
- 5.6
- Pro Jahr und Antragsteller können jeweils nur eine Maßnahme nach Nr. 2.1 und Nr. 2.4 gefördert werden.
- 6.
- Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie sind befristet bis 31. Dezember 2015.
Dr. Adalbert Weiß
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor