2230.1.1-UK
- Vernetzung der Schulaufsicht und Stärkung ihrer Beratungsfunktion
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 24. Januar 2012  Az.: S-5 L1509-1a.108 546
Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht nehmen im Bereich der Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Schulen des Zweiten Bildungswegs, beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke nach Maßgabe der Art. 114 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) die Staatlichen Schulämter, Ministerialbeauftragten oder Regierungen wahr.
Zur staatlichen Schulaufsicht gehören die Planung und Ordnung des Unterrichtswesens, die Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht, die Förderung und Beratung der Schulen und die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schulleitung und das pädagogische Personal (vgl. Art. 111 Abs. 1 BayEUG). Die Schulaufsicht erstreckt sich auch auf schulische Ganztagsangebote (vgl. Art. 6 Abs. 5 BayEUG) und Schülerheime (nach Maßgabe von Art. 106 ff. i. V. m. Art. 114 BayEUG).
- 1.
- Kooperation und Koordination
Die Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht aller Schularten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen und stimmen sich untereinander auf Ebene des Regierungsbezirks und ggf. auch auf lokaler oder regionaler Ebene ab. Durch die horizontale Vernetzung der Aufsichtsstrukturen wird die schulartübergreifende Kooperation und Koordination gestärkt und die Qualität des differenzierten Schulsystems gesichert.
- 1.1
- Organisation
In jedem Regierungsbezirk wird eine Konferenz der Schulaufsicht eingerichtet. Mitglieder dieser Konferenz sind die Regierung und die örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten; Staatliche Schulämter können bei Bedarf zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
Die Mitglieder der Konferenz wählen aus ihrer Mitte für jedes Schuljahr eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Die oder der Vorsitzende beruft die Konferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr ein. Die oder der Vorsitzende gibt den anderen Mitgliedern der Konferenz Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung rechtzeitig vorher schriftlich bekannt. Die jeweiligen kommunalen Schulaufwandsträger sollen eingebunden werden, wenn dies geboten ist.
Wenn ein Beratungsgegenstand nur einen Teil der Mitglieder der Konferenz betrifft, kann die oder der Vorsitzende die Einladung auf die betroffenen Mitglieder beschränken.
Unberührt bleiben andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertreterinnen und Vertretern der Schulaufsicht.
- 1.2
- Aufgaben
Zum Kreis gemeinsamer Aufgaben der Schulaufsicht gehören insbesondere fachlich-pädagogische, schulorganisatorische und schulrechtliche Angelegenheiten.
Aufgabe der Konferenz der Schulaufsicht ist es zum einen, auf gemeinsame Fragestellungen wie z. B. die Sicherung des Pflichtunterrichts, die Gestaltung der Übergänge zwischen den Schularten und die Gestaltung inklusiven Unterrichts sowie den Umgang mit den Ergebnissen des Bildungsmonitoring (z. B. Vergleichsarbeiten, externe Evaluation und Bildungsbericht) gemeinsame Antworten zu finden. Die Konferenz stimmt den effizienten Einsatz bestehender Ressourcen zur Beratung und Unterstützung der Schulen ab.
Zum anderen soll die Konferenz die Weiterentwicklung der regionalen Schullandschaft unterstützen, die standortbezogene Schulentwicklung begleiten, Kooperationsmodelle zwischen den Schularten und ggf. z. B. über die Grenzen kommunaler Gebietskörperschaften hinweg fördern, an regionalen Bildungsnetzen mitwirken und Maßnahmen der Qualitätsentwicklung im Schulwesen koordinieren.
Die Konferenz begleitet Dialogforen auf lokaler oder regionaler Ebene (ggf. auch über Regierungsbezirksgrenzen hinweg) und kann sie bei Bedarf auch initiieren.
Das Staatsministerium kann der Konferenz allgemein oder im Einzelfall weitere Aufgaben übertragen.
Sonstige in Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgeführte Aufgaben der Schulaufsicht werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt.
- 2.
- Stärkung der Beratungsfunktion
Die Beratung der Schulen ist eine Kernaufgabe der Schulaufsicht (vgl. Art. 111 Abs. 1 BayEUG).
Diese Beratungsfunktion gewinnt im Zusammenhang mit der Stärkung der Eigenverantwortung der Schulen weiter an Bedeutung.
Die Schulaufsicht berät und begleitet die Schulen auf ihrem Weg zu mehr Eigenverantwortung, auch unter Einbeziehung der Staatlichen Schulberatungsstellen. Sie unterstützt die Schulen bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgabenbereiche und der ihnen eröffneten Gestaltungsspielräume.
Die notwendigen Abstimmungen erfolgen in der Konferenz der Schulaufsicht.
Die Konferenz der Schulaufsicht ist zudem zentraler Ansprechpartner für Fragen der Schulinnovation in der Region und übernimmt insoweit eine Beratungsfunktion für Schulen und Kommunen.
- 3.
- Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2012 in Kraft.
Dr. Peter M ü l l e r
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor