2230.1.3-UK
Änderung der Bekanntmachung
Verfahren zur Erlangung des MODUS-Status
Verfahren zur Erlangung des MODUS-Status
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
vom 27. März 2012 Az.: III.4-5 S 4200.4-6a.14 758
Die Bekanntmachung „Verfahren zur Erlangung des MODUS-Status“ vom 27. Oktober 2008 (KWMBl S. 434), geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2010 (KWMBl S. 200), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 1.1 erhält folgende Fassung: „Wenn im Zuge der externen Evaluation einer Schule festgestellt wird, dass diese die im MODUS-Bogen (Anlage 1) vorgesehenen Kriterien erfüllt, wird sie im Evaluationsbericht auf die Möglichkeit der Erlangung des MODUS-Status hingewiesen. Die Schule kann mit einer Frist von drei Monaten nach Eröffnung des Evaluationsberichts einen begründeten Antrag (Anlage 2) auf Verleihung des MODUS-Status beim Staatsministerium stellen. In der Begründung sind die mit der Schulaufsicht abgeschlossenen Zielvereinbarungen enthalten, die einen MODUS-Charakter der Schule rechtfertigen.“
- 2.
- Nr. 1.3 Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: "Grundlegende Voraussetzung für die Zuerkennung des MODUS-Status ist, dass die Schule auf dem MODUS-Bogen in den Kriterien mit den grau hinterlegten Bewertungsfeldern mit 3 (,Stärke') oder 4 (,Große Stärke') sowie in keinem Kriterium mit 1 (,Große Schwäche') bewertet worden ist. Beim Kriterium ,Systematik der Qualitätsentwicklung' muss eine Bewertung mit 4 (,Große Stärke') vorliegen."
- 3.
- Nr. 1.4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Staatsministerium fordert nach Eingang des begründeten Antrags bei der Qualitätsagentur den Evaluationsbericht mit dem zugehörigen MODUS-Bogen an. Die Qualitätsagentur bekommt diese Dokumente vom zuständigen Evaluationsteam.“
- 4.
- Nr. 1.5 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Staatsministerium entscheidet anhand des Evaluationsberichts, des MODUS-Bogens und des begründeten Antrags der Schule über die Vergabe des MODUS-Status und verleiht diesen für einen Zeitraum von fünf Jahren.“
- 5.
- Nr. 1.6 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Hierfür ist nach der Durchführung der externen Evaluation eine schriftliche Antragstellung der Schule beim Staatsministerium erforderlich.“
- 6.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor