Veröffentlichung KWMBl. 2012/09 S. 156 vom 27.03.2012

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Az.: III.4-5 S 4200.4-6a.14 758
2230.1.3-UK
2230.1.3-UK
Änderung der Bekanntmachung
Verfahren zur Erlangung des MODUS-Status
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 27. März 2012  Az.: III.4-5 S 4200.4-6a.14 758
Die Bekanntmachung „Verfahren zur Erlangung des MODUS-Status“ vom 27. Oktober 2008 (KWMBl S. 434), geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2010 (KWMBl S. 200), wird wie folgt geändert:
1.
Nr. 1.1 erhält folgende Fassung: „Wenn im Zuge der externen Evaluation einer Schule festgestellt wird, dass diese die im MODUS-Bogen (Anlage 1) vorgesehenen Kriterien erfüllt, wird sie im Evaluationsbericht auf die Möglichkeit der Erlangung des MODUS-Status hingewiesen. Die Schule kann mit einer Frist von drei Monaten nach Eröffnung des Evaluationsberichts einen begründeten Antrag (Anlage 2) auf Verleihung des MODUS-Status beim Staatsministerium stellen. In der Begründung sind die mit der Schulaufsicht abgeschlossenen Zielvereinbarungen enthalten, die einen MODUS-Charakter der Schule rechtfertigen.“
2.
Nr. 1.3 Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: "Grundlegende Voraussetzung für die Zuerkennung des MODUS-Status ist, dass die Schule auf dem MODUS-Bogen in den Kriterien mit den grau hinterlegten Bewertungsfeldern mit 3 (,Stärke') oder 4 (,Große Stärke') sowie in keinem Kriterium mit 1 (,Große Schwäche') bewertet worden ist. Beim Kriterium ,Systematik der Qualitätsentwicklung' muss eine Bewertung mit 4 (,Große Stärke') vorliegen."
3.
Nr. 1.4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Staatsministerium fordert nach Eingang des begründeten Antrags bei der Qualitätsagentur den Evaluationsbericht mit dem zugehörigen MODUS-Bogen an. Die Qualitätsagentur bekommt diese Dokumente vom zuständigen Evaluationsteam.“
4.
Nr. 1.5 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Staatsministerium entscheidet anhand des Evaluationsberichts, des MODUS-Bogens und des begründeten Antrags der Schule über die Vergabe des MODUS-Status und verleiht diesen für einen Zeitraum von fünf Jahren.“
5.
Nr. 1.6 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Hierfür ist nach der Durchführung der externen Evaluation eine schriftliche Antragstellung der Schule beim Staatsministerium erforderlich.“
6.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Dr.  Peter Müller
Ministerialdirektor

Anlagen