2230-7-1-1-UK
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Vom 30. November 2012 (GVBl S. 677)
Auf Grund von Art. 60 Sätze 1 und 2 Nrn. 2 und 6 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl S. 11, BayRS 2230-7-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
- 2.
- § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden der Betrag „1 325 €“ durch den Betrag „1 450 €“, der Betrag „700 €“ durch den Betrag „775 €“ und der Betrag „1 150 €“ durch den Betrag „1 200 €“ ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird der Betrag „525 €“ durch den Betrag „550 €“ ersetzt.
- 3.
- In Anlage 1 Nr. 3 einleitender Satzteil werden die Worte „Art. 8 Abs. 3“ durch die Worte „Art. 8 Abs. 4“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
München, den 30. November 2012
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister