2236-4-1-3-WFK
Verordnung
zur Änderung der
Berufsfachschulordnung Musik
zur Änderung der
Berufsfachschulordnung Musik
Vom 15. April 2013 (GVBl S. 239)
Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Musik (Berufsfachschulordnung Musik – BFSO Musik) vom 30. September 2008 (GVBl S. 806, BayRS 2236-4-1-3-WFK) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Worte „Gesamtergebnis ‚gut’, ‚sehr gut’ oder ‚mit Auszeichnung’“ durch die Worte „Notendurchschnitt von mindestens 3,0“ und das Wort „befriedigende“ durch das Wort „ausreichende“ ersetzt.
- b)
- In Satz 3 einleitender Satzteil wird das Wort „‚befriedigend‘“ durch das Wort „‚ausreichend‘“ ersetzt.
- 2.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Fachrichtungen Klassik, Musical, Volksmusik und Rock, Pop, Jazz wird jeweils bei Nr. 2 Wahlfächer über dem Fach „Englisch (KI)“ folgendes Fach eingefügt:
„
Fachrichtung ….
|
Wöchentliche Unterrichtsstunden im
|
||
ersten
Schuljahr |
zweiten
Schuljahr |
pädagogischen
Aufbaujahr |
|
Musikproduktion/tontechnische Medien (E/G)
|
2
|
2
|
–
|
“.
- b)
- In der Fachrichtung Kirchenmusik wird bei Nr. 2 Wahlfächer über dem Fach „Englisch (KI)“ folgendes Fach eingefügt:
„
Fachrichtung Kirchenmusik (mit Klassikausbildung)
|
Wöchentliche Unterrichtsstunden im
|
|
ersten
Schuljahr |
zweiten
Schuljahr |
|
Musikproduktion/tontechnische Medien (E/G)
|
2
|
2
|
“.
§ 2
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft.
München, den 15. April 2013
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h
Staatsminister
Staatsminister