2160-UK
Änderung der Hinweise zur Card für
Jugendleiterinnen und Jugendleiter – Juleica
Jugendleiterinnen und Jugendleiter – Juleica
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
vom 13. Mai 2013 Az.: I.7-5 K 6270-3.33 747
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Hinweise zur Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter – Juleica vom 5. Mai 2010 (KWMBl S. 162) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 2.3 Buchst. b erhält folgende Fassung:
- „b)
- Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in Erster Hilfe ist im Umfang eines einschlägigen „Erste-Hilfe-Lehrgangs“ (12 Zeitstunden entsprechend 16 Schulungseinheiten) zu erbringen. Diese Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen. Sofern die Jugendleiterin/der Jugendleiter für eine Jugendorganisation tätig ist, deren Jugendarbeit in der Regel nicht mit besonderen Gefährdungslagen verbunden ist, kann der Standard „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ gemäß § 19 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) als ausreichend angesehen werden. Die Absolvierung eines dementsprechenden Lehrgangs darf bei Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2013 in Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor