800-21-2-1-UK
Verordnung
über Zuständigkeiten
zum Vollzug des
Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
(ZustV-BayBQFG)
über Zuständigkeiten
zum Vollzug des
Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
(ZustV-BayBQFG)
Vom 2. August 2013 (GVBl S. 567)
Auf Grund von Art. 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Bayerischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BayBQFG) vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 439, BayRS 800-21-2-A) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Zuständige Stelle für den Vollzug der Anerkennungsverfahren nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sind bei schulischen Berufsaus- und Fortbildungsabschlüssen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
- 1.
- die Regierung von Oberbayern für Berufsabschlüsse im gewerblich-technischen und im kaufmännischen Bereich,
- 2.
- die Regierung von Niederbayern für Berufsabschlüsse im sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Bereich,
- 3.
- die Regierung von Oberfranken für die Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.
München, den 2. August 2013
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig S p a e n l e
Staatsminister
Staatsminister