2220-UK
Zuständigkeit für den Vollzug von Leistungen des
Freistaates Bayern an die Römisch-Katholische Kirche
und die Evangelisch-Lutherische Kirche
in Bayern (Zust-Kultus)
Freistaates Bayern an die Römisch-Katholische Kirche
und die Evangelisch-Lutherische Kirche
in Bayern (Zust-Kultus)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
vom 8. Oktober 2013 Az.: I.4-5 K 5027-5b.116 918
Zur Vereinfachung und Steigerung der Effizienz der Verwaltung wird die Zuständigkeit für den Vollzug von Leistungen des Freistaates Bayern an die Römisch-Katholische Kirche und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern nachfolgend neu geregelt.
- 1.
- Zuständigkeit
Der Vollzug
- −
- des Gesetzes zur Ausführung konkordats- und staatskirchenvertraglicher Verpflichtungen Bayerns (AGKStV) vom
7. April 1925 (BayRS 2220-3-UK, ursprünglich mit dem Titel „Gesetz über die Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel sowie über die Zuschüsse zum Personalaufwand des Landeskirchenrats“), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 641), - −
- des Art. 22 des Vertrags zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924, zuletzt geändert durch Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom (GVBl 1985 S. 292),
- −
- der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern über die Leistungen des Freistaates Bayern an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern vom und
- −
- der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und den sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern über die Leistungen des Freistaates Bayern an die sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern vom
17. Dezember 2012
in der jeweils geltenden Fassung obliegt für das Gebiet des Freistaates Bayern der Regierung von Niederbayern.
- 2.
- Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor