2230.1.1.1.1.0-K
Antragstellung auf Einrichtung einer
erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2013/14
erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2013/14
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 11. November 2013 Az.: II-5 S 4200.7-6a.99 995
Mit der Einrichtung einer erweiterten Schulleitung können die Führungsspannen an Schulen verkürzt und gerade an größeren Schulen die Voraussetzungen für eine verbesserte Personalförderung und -entwicklung in schulbezogenen Leitungsmodellen geschaffen werden. Die Mitglieder der erweiterten Schulleitung übernehmen als Vorgesetzte Führungs- und Personalverantwortung und unterstützen die Schulleiterin bzw. den Schulleiter bei der Erledigung ihrer Aufgaben. Zeitgemäße Führungsinstrumente ermöglichen eine differenzierte Rückmeldung an die Lehrkräfte, verbessern Kommunikation und Kooperation und unterstützen die Profil- und Teambildung an der Schule. Erweiterte Leitungsstrukturen leisten damit einen Beitrag zur professionellen Weiterentwicklung der einzelnen Lehrkraft und wirken auf diesem Wege positiv auf die Unterrichts- sowie Schulqualität.
- 1.
- Rechtliche Voraussetzungen
Gemäß Art. 57a Abs. 1 und 2 BayEUG kann das zuständige Staatsministerium im Rahmen der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel an staatlichen Schulen auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters eine erweiterte Schulleitung einrichten, sofern dies auf Grund der Zahl der an der Schule tätigen staatlichen Lehrkräfte sowie auf Grund der Struktur der Schulart zweckdienlich ist. Die Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) legt auf Grundlage der Ermächtigung durch Art. 57a Abs. 4 BayEUG die für die Antragsberechtigung maßgeblichen Kriterien fest und regelt das Auswahlverfahren. Gemäß § 1 Abs. 2 ErwSchLV werden die antragsberechtigten Schulen für die jeweiligen Schuljahre durch Bekanntmachung festgelegt.
- 1.1
- Führungsspanne und Leitungszeit
Für das Schuljahr 2013/14 wird auf Grundlage der „Amtlichen Schuldaten“ des Schuljahres 2012/13 (zum Stichtag 1. Oktober 2012 für allgemein bildende bzw. 20. Oktober 2012 für berufliche Schulen) schulbezogen die Anzahl der tätigen, d. h. im eigenverantwortlichen Unterricht bzw. mit Anrechnungsstunden eingesetzten staatlichen Lehrkräfte in Personenzählung ermittelt. Personen ohne Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat (z. B. kirchliche Religionslehrkräfte) sowie das sonstige pädagogische Personal, insbesondere Personen im Sinne von Art. 60 BayEUG, gehen nicht in die Zählung ein. Aus der ermittelten Anzahl der Lehrkräfte ergibt sich die zur Einhaltung der Führungsspanne von 1 zu 14 erforderliche Anzahl der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung. Zu beachten ist ferner, dass bestimmte Funktionsinhaber wie die ständigen Vertreter sowie ggf. weitere bisherige Mitarbeiter in der Schulleitung Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind (s. Fußnoten zu Nr. 3). Diese sind folglich in der unter Nr. 3 angegebenen Gesamtzahl der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung eingeschlossen. Jedes Mitglied in der erweiterten Schulleitung erhält zur Wahrnehmung der Personalführungsaufgaben zwei Stunden Leitungszeit.
- 1.2
- Schulen mit Antragsberechtigung
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung nach Art. 57a Abs. 2 Satz 1 BayEUG sind an allen staatlichen Gymnasien, Realschulen, beruflichen Schulen, Schulen des Zweiten Bildungswegs und Schulen besonderer Art (einbezogene Schularten) mit mindestens 16 an einer Schule tätigen staatlichen Lehrkräften erfüllt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErwSchLV). Im Rahmen der im Staatshaushalt verfügbaren Stellen und Mittel erhalten darunter zunächst Modellschulen aus den Schulversuchen MODUS F (Realschulen und Gymnasien) und Profil 21 mit Erprobung einer mittleren Führungsebene (berufliche Schulen) eine Antragsberechtigung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ErwSchLV). In einem weiteren Schritt werden in einer absteigenden Reihung der Schulen nach der Anzahl der an ihr tätigen staatlichen Lehrkräfte die jeweils größten Schulen der Schulart soweit berücksichtigt, bis die im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel für Leitungszeit an der jeweiligen Schulart erschöpft sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ErwSchLV).
- 1.3
- Wartelisten-Verfahren
Alle weiteren staatlichen Schulen in den einbezogenen Schularten mit mindestens 16 staatlichen Lehrkräften können gemäß § 3 ErwSchLV ebenfalls den Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung stellen. Diese Schulen werden auf eine Warteliste aufgenommen. Sofern durch die Nicht-Inanspruchnahme von Antragsberechtigungen der Schulen aus Nr. 1.2 die im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel für Leitungszeit nicht ausgeschöpft werden, kann auch an Schulen der Warteliste eine erweiterte Schulleitung eingerichtet werden, wobei erneut in absteigender Reihenfolge nach der Anzahl der staatlichen Lehrkräfte vorgegangen wird.
- 2.
- Antragsverfahren
- 2.1
- Termin
Schulen mit Antragsberechtigung (Nr. 1.2) sowie Schulen mit Berechtigung zur Teilnahme am Wartelisten-Verfahren (Nr. 1.3) können bis spätestens zum 13. Dezember 2013 die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2013/14 beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst beantragen. Der Antrag erfolgt in Schriftform und ist direkt an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Salvatorstraße 2, 80333 München zu richten. Über die fristgerechte Beantragung entscheidet das Datum des Poststempels.
- 2.2
- Antragsstellung
Die Antragstellung erfolgt durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter mit dem vollständig ausgefüllten Antragsformular (Anlage), dem das Konzept gemäß Nr. 2.4 beizufügen ist.
- 2.3
- Einbeziehung des Personalrats und Erörterung in der Lehrerkonferenz
Die erfolgreiche Umsetzung der Entscheidung einer Schule, ihre Leitungsstrukturen durch die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung auszubauen und sich auf den Weg zu einer neuen Führungskultur zu begeben, bedarf einer transparenten Kommunikation gegenüber dem Lehrerkollegium. Daher wurden die Aufforderung zur Einbindung des Personalrats im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie die Empfehlung, die Frage der Antragstellung in der Lehrerkonferenz zu erörtern, in der Gesetzesbegründung zu Art. 57a Abs. 1 BayEUG verankert. So ist im Antragsformular die verpflichtende Erklärung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters vorgesehen, ob und ggf. wann sie bzw. er dieser Aufforderung bzw. Empfehlung nachgekommen ist. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter bestätigt die Angabe mit Unterzeichnung des Antrags.
- 2.4
- Konzept
Im Rahmen der vorgesehenen Anzahl von Mitgliedern für die erweiterte Schulleitung und der Bestimmungen des jeweiligen Funktionenkatalogs gestaltet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ein Konzept zum geplanten Leitungsmodell. Hierfür können Schulen, die einen Antrag im Zuge des Wartelisten-Verfahrens nach Nr. 1.3 stellen, die nach der Anzahl der Lehrkräfte („Amtliche Schuldaten“) bestimmte Mitgliederzahl in der erweiterten Schulleitung bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (Ministerialbeauftragte bzw. Regierungen) erfragen. Im Konzept sollen wesentliche Aspekte der Organisationsstruktur der erweiterten Schulleitung, so etwa die Art der Zuordnung der Lehrkräfte zu den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung und ggf. Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Bereiche, sowie die Einbettung in die Gesamtorganisation der Schule (Verhältnis zur engeren Schulleitung etc.) dargelegt werden. Das Konzept muss dem Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung beigefügt werden.
- 2.5
- Entscheidung und Einrichtung
Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst prüft nach Antragseingang die Erfüllung der Voraussetzungen und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Auf dieser Grundlage entscheidet das Staatsministerium in Ausübung des in Art. 57a Abs. 1 BayEUG verankerten Ermessens über die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Rahmen der im Staatshaushalt hierfür bereitgestellten Stellen und Mittel. Es teilt den Schulen mit Antragsberechtigung (Nr. 1.2 ) die Entscheidungen bis 10. Januar 2014 mit. Wird an Schulen, die in die Warteliste gemäß Nr. 1.3 aufgenommen wurden, eine erweiterte Schulleitung eingerichtet, erhalten diese Schulen eine positive Entscheidung und die Mitteilung über die maximale Anzahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung ebenso bis zum 10. Januar 2014.
- 2.6
- Folgeanträge
Anträge zum 13. Dezember 2013 beziehen sich auf die Einrichtung der erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2013/14. Für die Folgejahre werden die Antragsberechtigungen für die Schulen, deren Antrag noch nicht genehmigt werden konnte, durch Bekanntmachung jeweils neu festgelegt. Dies erfolgt in Abhängigkeit der im Staatshaushalt zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel für die erweiterte Schulleitung unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Antragsberechtigungen bzw. Einrichtungen an Schulen von der Warteliste auf Grundlage der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ErwSchLV maßgeblichen „Amtlichen Schuldaten“ des jeweils vorvergangenen Jahres. Der Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung ist jedes Jahr erneut zu stellen, wenn ihm im vorangegangenen Jahr noch nicht stattgegeben werden konnte.
- 3.
- Schulen mit Antragsberechtigung zum Schuljahr 2013/14
Folgende Schulen sind auf Grundlage der Kriterien aus Nr. 1.2 berechtigt, die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung zum Schuljahr 2013/14 mit der jeweils angegebenen Anzahl an Mitgliedern zu beantragen. Modellschulen der Schulversuche MODUS F bzw. Profil 21 sind markiert und erhalten bei Einrichtung einer erweiterten Schulleitung eine Aufstockung der bisher im Schulversuch gewährten Leitungszeit auf die Gesamtstundenzahl (Mitgliederanzahl mal zwei Stunden).
- 3.1
- Realschule
Schul- nummer |
Schule |
MODUS F |
max. Anzahl der Mitglieder erwSL1) |
0402 | Johann-Turmair-Realschule Staatliche Realschule Abensberg | x | 5 |
0465 | Karl-Meichelbeck-Realschule Staatl. Realschule Freising | 6 | |
0468 | Ferdinand-von-Miller-Realschule Staatliche Realschule Fürstenfeldbruck | 6 | |
0489 | Markgraf-Georg-Friedrich-Realschule Staatliche Realschule Heilsbronn | x | 6 |
0495 | Staatliche Realschule Hirschaid | x | 5 |
0579 | Dietrich-Bonhoeffer-Schule Staatliche Realschule Neustadt a.d.Aisch | 6 | |
0580 | Lobkowitz-Realschule Staatliche Realschule Neustadt a.d.Waldnaab | x | 4 |
0604 | Georg-Hipp-Realschule Staatl. Realschule Pfaffenhofen a.d.Ilm | 6 | |
0608 | Realschule Herrieden | x | 4 |
0624 | Wilhelm-von-Stieber-Realschule Staatliche Realschule Roth | 6 | |
0652 | Staatl. Realschule Arnstorf | x | 4 |
0654 | Staatliche Realschule Vilsbiburg | 6 | |
0658 | Staatliche Realschule Waldkraiburg | 6 | |
0662 | Anton-Heilingbrunner-Schule Staatliche Realschule Wasserburg | x | 7 |
0671 | Anton-Rauch-Realschule Staatliche Realschule Wertingen | x | 5 |
0702 | Dr.-Josef-Schwalber-Realschule Staatliche Realschule Dachau | 6 | |
0708 | David-Schuster-Realschule Staatl. Realschule Würzburg III | x | 4 |
0732 | Franz-von-Lenbach-Schule Staatliche Realschule für Knaben Schrobenhausen | x | 3 |
0759 | Leonhard-Wagner-Realschule Staatl. Realschule Schwabmünchen | x | 5 |
0765 | Staatliche Realschule Vaterstetten in Baldham | 6 | |
0767 | Staatliche Realschule Neusäß | x | 5 |
0779 | Staatl. Realschule Kösching | x | 5 |
- 3.2
- Gymnasium
Schul- nummer |
Schule |
MODUS F |
max. Anzahl der Mitglieder erwSL2) |
0014 | Friedrich-Dessauer-Gymnasium Aschaffenburg | 9 | |
0020
|
Holbein-Gymnasium Augsburg | 8 | |
0040
|
Graf-Münster-Gymnasium Bayreuth | x
|
9 |
0058
|
Josef-Effner-Gymnasium Dachau | 9 | |
0068 |
Gabrieli-Gymnasium Eichstätt | 9 | |
0077 |
Gymnasium Eschenbach |
x |
5 |
0086 |
Camerloher-Gymnasium Freising |
9 | |
0087 |
Emmy-Noether-Gymnasium Erlangen |
x |
6 |
0093 |
Helene-Lange-Gymnasium Fürth |
9 | |
0101 |
Friedrich-List-Gymnasium Gemünden |
x |
4 |
0123 |
Reuchlin-Gymnasium Ingolstadt |
x |
5 |
0129 |
Jakob-Brucker-Gymnasium Kaufbeuren |
9 | |
0139 |
Benedikt-Stattler-Gymnasium Bad Kötzting |
x |
5 |
0147 |
Hans-Leinberger-Gymnasium Landshut |
10 | |
0187 |
Maria-Theresia-Gymnasium München |
x |
6 |
0223 |
Willibald-Gluck-Gymnasium Neumarkt |
9 | |
0245 |
Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Oberasbach |
8 | |
0273 |
Ignaz-Günther-Gymnasium Rosenheim |
9 | |
0288 |
Alexander-von-Humboldt-Gymnasium Schweinfurt |
x |
7 |
0323 |
Gymnasium Weilheim i.OB Sprachl./Humanist. und Naturwiss.-Techn. Gymnasium |
10 |
|
0362 |
Humboldt-Gymnasium Vaterstetten in Baldham |
x |
9 |
0363 |
Gymnasium Waldkraiburg |
x |
6 |
0376 |
Gymnasium Olching |
x |
7 |
0383 |
Deutschhaus-Gymnasium Würzburg |
x |
7 |
0393 |
Hanns-Seidel-Gymnasium Hösbach |
9 | |
0950 |
Rudolf-Diesel-Gymnasium Augsburg |
x |
6 |
0952 |
Gymnasium Neubiberg |
9 | |
0973 |
Hallertau-Gymnasium Wolnzach
|
x |
6 |
- 3.3
- Berufliche Schulen
Schul- nummer |
Schule |
Profil 21 |
max. Anzahl der Mitglieder erwSL3) |
0855 |
Staatliche Fachoberschule Augsburg |
x |
9 |
0924 |
Staatl. Fachoberschule Erding |
x |
5 |
1564 |
Dr. Herb.-Weinberger-Schule Erding Staatl. Berufsschule
|
x |
6 |
1737 |
Staatl. Berufsschule Altötting |
x |
7 |
3034 |
Karl-Peter-Obermaier-Schule Passau Staatl. Berufsschule I |
x |
7 |
4061 |
Staatliche Berufsschule Neumarkt i.d.Opf. |
x |
7 |
4124 |
Staatl. Berufsschule Weiden i.d.Opf. |
x |
9 |
6199 |
Staatl. Berufsschule Nürnberger Land, Lauf a.d.Pegnitz |
x |
5 |
6213 |
Staatl. Berufsschule Rothenburg o.d.Tauber − Dinkelsbühl |
x |
6 |
Z105 |
Berufliches Zentrum Neuburg a.d.Donau |
10 | |
Z208 |
Staatl. Berufliches Schulzentrum Vilshofen a.d.Donau |
x |
5 |
Z300 |
Staatl. berufl. Schulzentrum Oskar-von-Miller Schwandorf |
x |
13 |
Z312 |
Staatl. berufl. Schulzentrum Amberg |
x |
9 |
Z415 |
Staatl. Berufl. Schulzentrum Hof Stadt und Land |
x |
9 |
Z713 |
Staatl. berufl. Schulzentrum Neusäß |
x |
8 |
Z795 |
Staatl. berufl. Schulzentrum Lindau (Bodensee) |
x |
7 |
- 3.4
- Schulen des Zweiten Bildungswegs
Schul- nummer |
Schule |
MODUS F |
max. Anzahl der Mitglieder erwSL2) |
0348 |
Bayernkolleg Augsburg |
4 |
- 3.5
- Schulen besonderer Art
Schul- nummer |
Schule |
MODUS F |
max. Anzahl der Mitglieder erwSL4) |
1012 |
Staatl. Gesamtschule Hollfeld |
7 |
- 4.
- Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. November 2013 in Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
_________________
- 1)
- In der Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind die Funktionen „ständige Vertretung der Schulleiterin/des Schulleiters“ und „weitere Stellvertreterin/weiterer Stellvertreter und ständige Mitarbeiterin/ständiger Mitarbeiter in der Schulleitung an Realschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern“ enthalten.
- 2)
- Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.
- 3)
- Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters sowie der weiteren Vertreterin/des weiteren Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters, der Außenstellenleiterin/des Außenstellenleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.
- 4)
- Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters, der Schulleiterinnen bzw. Schulleiter der Schulbereiche sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung.