Veröffentlichung KWMBl. 2013/23 S. 374 vom 20.11.2013

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Az.: III.2-5 S 4020-PRA.139 261
2038.3.5-K
2038.3.5-K
Änderung der Bekanntmachung
über die Basisqualifikationen für die Zulassung zur
Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an
Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 20. November 2013  Az.: III.2-5 S 4020-PRA.139 261
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 20. Mai 2009 (KWMBl S. 208) über die Basisqualifikationen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
2.
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Zahl „2009“ wird durch die Zahl „2008“ ersetzt.
b)
Das Wort „Hauptschule“ wird durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
c)
Das Wort „Hauptschulen“ wird durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
3.
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 2.1 erhält folgenden Wortlaut:
„2.1
Musik
Im Zentrum der Basisqualifikationen Musik steht die Vermittlung musikdidaktischer und musikpraktischer Grundkompetenzen, wie sie zum Unterrichten von Musik in allen geforderten Bereichen des Lehrplans (Singen und Stimmbildung, Elementares Instrumentalspiel, Musikhören, Bewegung, Tanz und Szenisches Spiel) notwendig sind.
Der Nachweis der regelmäßigen, aktiven Teilnahme an den Veranstaltungen nach Maßgabe der Universität ist für die Zulassungsvoraussetzung der Regelfall.
Für außeruniversitär erworbene Kompetenzen gelten in besonders begründeten Fällen folgende Qualifikationen als Nachweise:
Bestätigung der aktiven Teilnahme an einschlägigen Angeboten von Musikverbänden mit gemeinsam vom Bayerischen Musikrat und vom Arbeitskreis der Musikdidaktiker an Bayerischen Musikhochschulen und Universitäten festgelegten Standards
oder
Bestätigung der aktiven Teilnahme an einschlägigen Angeboten des gymnasialen Musikunterrichts oder des Musikunterrichts an musischen Realschulen in Kooperation mit einer Universität mit gemeinsam festgelegten Standards
oder
Bestätigung des Abschlusses einer Berufsfachschule für Musik
oder
Bestätigung der Anerkennung von Qualifikationen der Laienmusikverbände im Bereich der Ensembleleitung nach der Prüfungsordnung des Bayerischen Musikrats.
Bestätigungen über die ersten beiden geforderten Qualifikationen können formlos von folgenden Institutionen ausgestellt werden:
von den Fachbetreuern Musik der Gymnasien und musischen Realschulen
von den Leitern der Sing- und Musikschulen des Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen e.V.
von den privaten Musikerziehern des Bayerischen Tonkünstlerverbandes.
Bei entsprechendem Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und einer daraus resultierenden Unfähigkeit zum Spielen eines Instruments ist die regelmäßige Teilnahme an einer einschlägigen Veranstaltung nach Maßgabe der Universität gefordert.“
b)
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Hauptschulen“ wird durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 20. November 2013 in Kraft.
Josef Kufner
Ministerialdirigent