2210-2-23-WFK
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
zur Änderung der
Verordnung über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Vom 31. Januar 2013 (GVBl S. 37)
Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 20. August 2009 (GVBl S. 486, BayRS 2210-2-23-WFK), geändert durch Verordnung vom 15. März 2010 (GVBl S. 157), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Abweichungsverordnung Uni Bamberg – UniBAMAbwV)“ angefügt.
- 2.
- § 2 wird aufgehoben.
- 3.
- Der bisherige § 3 wird § 2.
- 4.
- Der bisherige § 4 wird § 3; in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „der Vertreter oder die Vertreterin“ durch die Worte „die Vertreter oder die Vertreterinnen“ ersetzt.
- 5.
- Der bisherige § 5 wird § 4.
- 6.
- Der bisherige § 6 wird § 5; in Satz 3 werden die Worte „Der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden im Senat kann“ durch die Worte „Die Vertreter oder die Vertreterinnen im Senat können“ ersetzt.
- 7.
- Der bisherige § 7 wird § 6.
- 8.
- Der bisherige § 8 wird § 7; in Satz 2 wird die Zahl „2014“ durch die Zahl „2021“ ersetzt.
§ 2
- (1)
- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
- (2)
- Die Hochschulwahlen im Sommersemester 2013 sind unter Berücksichtigung von § 1 durchzuführen.
München, den 31. Januar 2013
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang Heubisch
Staatsminister
Staatsminister