2210-2-24-WFK
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Universität Passau
zur Änderung der
Verordnung über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Universität Passau
Vom 4. Februar 2013 (GVBl S. 45)
Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Universität Passau vom 20. August 2009 (GVBl S. 488, BayRS 2210-2-24-WFK), geändert durch Verordnung vom 23. November 2010 (GVBl S. 782), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Abweichungsverordnung Uni Passau – UniPAAbwV)“ angefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Nicht hochschulangehörige Mitglieder des Hochschulrats“.
- b)
- Abs. 1 und 2 werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 3 entfällt.
- 3.
- § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Abweichend von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayHSchG werden alle vier zu wählenden Mitglieder des Sprecher- und Sprecherinnenrats vom studentischen Konvent gewählt.“
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Übergangsbestimmung“ gestrichen.
- b)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung entfällt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Zahl „2014“ durch die Zahl „2021“ ersetzt.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
München, den 4. Februar 2013
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang Heubisch
Staatsminister
Staatsminister