2030-2-21-WFK
Verordnung
zur Änderung der
Lehrverpflichtungsverordnung
zur Änderung der
Lehrverpflichtungsverordnung
Vom 14. März 2013 (GVBl S.166)
Auf Grund von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 42 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), erlässt das Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK), geändert durch Verordnung vom 12. März 2008 (GVBl S. 81), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Unterricht“ die Worte „, und deren moderne, insbesondere internetbasierte Ausgestaltung“ eingefügt.
- b)
- Es wird folgender Satz 5 angefügt:
„5An Partnerhochschulen im Ausland durchgeführte Lehrveranstaltungen können mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule bis zur Dauer von zwei Wochen und maximal in Höhe der individuellen wöchentlichen Lehrverpflichtung angerechnet werden, wenn Dozenten der Partnerhochschule Lehrveranstaltungen an der bayerischen Hochschule in entsprechendem Umfang übernehmen, für die Lehrveranstaltungen an der Partnerhochschule keine Vergütung gewährt wird und die wegfallenden Lehrveranstaltungen vertreten werden.“
- 2.
- In § 4 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte „des höheren Dienstes“ durch die Worte „der Vierten Qualifikationsebene“ ersetzt.
- 3.
- § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 2 werden die Worte „dem höheren Dienst“ durch die Worte „der Vierten Qualifikationsebene“ und die Zahl „20“ durch die Zahl „19“ ersetzt.
- c)
- In Nr. 3 werden die Worte „dem gehobenen Dienst“ durch die Worte „der Dritten Qualifikationsebene“ und die Zahl „24“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:
„(4) 1Das Staatsministerium räumt Universitäten und Kunsthochschulen ein Budget zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung ein. 2Die Höhe des Budgets bestimmt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 3Über die Gewährung einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen aus dem Budget entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule. 4Bei der Entscheidung nach Satz 3 sind maßgeblich die Leistungen der Lehrperson in Forschung und Lehre zu berücksichtigen.“
- b)
- Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 5 und 6.
- c)
- Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Präsident oder Präsidentin)“ gestrichen.
- bb)
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule kann die Lehrverpflichtung von Professoren oder Professorinnen abweichend von den in Satz 1 genannten Bestimmungen an Kunsthochschulen befristet um bis zu drei Lehrveranstaltungsstunden niedriger festsetzen und an Universitäten befristet auf bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden ermäßigen, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, dass Professoren oder Professorinnen vorübergehend zusätzliche Aufgaben im Bereich der Forschung oder Kunst in ihrem Fach wahrnehmen; an Fachhochschulen kann unter diesen Voraussetzungen eine Ermäßigung befristet auf bis zu neun Lehrveranstaltungsstunden erfolgen.“
- d)
- Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8; in den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach den Worten „der Präsident oder die Präsidentin“ die Worte „der Hochschule“ eingefügt.
- e)
- Es wird folgender neuer Abs. 9 eingefügt:
„(9) 1Der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule kann die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal, das aus von der Deutschen Forschungsgemeinschaft bereit gestellten Mitteln oder aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für Verbesserungen der Qualität in der Lehre finanziert wird, bis auf zwei Lehrveranstaltungsstunden ermäßigen. 2Der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule kann die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichem Personal, das auf Stellen des Aktionsplans ,Demographischer Wandel, ländlicher Raum‘ geführt wird oder aus Mitteln der Strukturmaßnahme ,Energiecampus Nürnberg‘ finanziert wird, an Universitäten bis auf vier und an Fachhochschulen bis auf neun Lehrveranstaltungsstunden ermäßigen.“
- f)
- Die bisherigen Abs 8 bis 10 werden Abs. 10 bis 12.
- g)
- Es wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) 1Dem Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule kann das Staatsministerium in dem auf das Ende ihrer Amtszeit folgenden Semester eine Ermäßigung bis zur Hälfte der Lehrverpflichtung gewähren. 2Hat der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule zusammenhängend mehr als eine Amtsperiode zurückgelegt, kann die Ermäßigung auch für zwei Semester gewährt werden.“
- 5.
- Es wird folgender § 7a eingefügt:
„ § 7a
Experimentierklausel
Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen auf Antrag einer Hochschule eine andere Verteilung der Lehrverpflichtung innerhalb einer Fakultät oder einer Lehreinheit zulassen, wenn dies kapazitätsneutral erfolgt, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermittelnde Gesamtlehrverpflichtung dadurch nicht unterschritten wird und die Fakultät dem Antrag der Hochschule zustimmt.“
- 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „, Außerkrafttreten“ gestrichen.
- b)
- Die Absatzbezeichnung in Abs. 1 entfällt.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2013 in Kraft.
München, den 14. März 2013
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang Heubisch
Staatsminister
Staatsminister