2232-3-UK
Schulordnung
für die Mittelschulen in Bayern
(Mittelschulordnung – MSO)
für die Mittelschulen in Bayern
(Mittelschulordnung – MSO)
Vom 4. März 2013 (GVBl S. 116)
Auf Grund von Art. 7a, 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 30a Abs. 5 Satz 4, Art. 32a Abs. 6 Satz 4, Art. 37 Abs. 3 Satz 3, Art. 41 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 5, Art. 43 Abs. 1 Satz 4, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 46 Abs. 4 Satz 3, Art. 49 Abs. 1 Satz 2, Art. 65 Abs. 1 Satz 4, Art. 68, 69 Abs. 7, Art. 86 Abs. 15, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
- § 1
- Geltungsbereich
- § 2
- Schulaufsicht
Teil 2
Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter,
Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern, Schulforum
Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern, Schulforum
Abschnitt 1
Schulgemeinschaft
- § 3
- Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung
Abschnitt 2
Schulleiterin und Schulleiter
- § 4
- Schulleiterin und Schulleiter
Abschnitt 3
Lehrkräfte
- § 5
- Aufgaben der Lehrerkonferenz
- § 6
- Sitzungen
- § 7
- Einberufung
- § 8
- Beschlussfassung
- § 9
- Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinarausschuss
Abschnitt 4
Schülerinnen und Schüler
- § 10
- Schülermitverantwortung und Verbindungslehrkräfte
- § 11
- Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Klassensprecherversammlung
- § 12
- Schülersprecherinnen und Schülersprecher, Schülerausschuss
- § 13
- Überschulische Zusammenarbeit der Schülervertretungen
- § 14
- Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung
- § 15
- Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen
- § 16
- Entlassung
Abschnitt 5
Erziehungsberechtigte
- § 17
- Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
- § 18
- Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers
- § 19
- Wahl des Elternbeirats
- § 20
- Amtszeit und Mitgliedschaft
- § 21
- Geschäftsgang
- § 22
- Gemeinsamer Elternbeirat
Abschnitt 6
Schulforum und Verbundausschuss
- § 23
- Schulforum
- § 24
- Verbundausschuss
Abschnitt 7
Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen,
Sammlungen und Spenden, Erhebungen
Sammlungen und Spenden, Erhebungen
- § 25
- Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen
- § 26
- Sammlungen und Spenden
- § 27
- Erhebungen
Teil 3
Aufnahme und Schulwechsel
- § 28
- Anmeldung und Aufnahme
- § 29
- Übertritt an eine andere Schule
- § 30
- Gastschulverhältnisse
- § 31
- Überweisung an ein Förderzentrum
- § 32
- Übertritt an ein Gymnasium oder an eine Realschule
- § 33
- Aufnahme in Mittlere-Reife-Klassen
- § 34
- Wechsel aus anderen weiterführenden Schularten
- § 35
- Schülerinnen und Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt
Teil 4
Schulbetrieb
Abschnitt 1
Klassen, Fächer, Fördermaßnahmen
- § 36
- Klassen- und Gruppenbildung, Wahlpflichtfächer, Arbeitsgemeinschaften, Besuch eines offenen Ganztagsangebots, besondere Fördermaßnahmen
- § 37
- Kooperationsklassen
- § 38
- Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache
Abschnitt 2
Teilnahme
- § 39
- Teilnahme
- § 40
- Beaufsichtigung
- § 41
- Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen
Abschnitt 3
Stunden und Fächer
- § 42
- Stundentafeln und Stundenpläne
- § 43
- Unterrichtszeit
- § 44
- Religiöse Erziehung, Religionsunterricht
Teil 5
Hausaufgaben, Probearbeiten, Vorrücken und
Wiederholen, Zeugnisse
Wiederholen, Zeugnisse
Abschnitt 1
Hausaufgaben und Probearbeiten
- § 45
- Hausaufgaben
- § 46
- Probearbeiten
- § 47
- Bewertung der Leistungen
- § 48
- Nachteilsausgleich, Förderplan
Abschnitt 2
Vorrücken und Wiederholen
- § 49
- Entscheidung über das Vorrücken
- § 50
- Vorrücken auf Probe
- § 51
- Freiwilliges Wiederholen, Überspringen einer Jahrgangsstufe
Abschnitt 3
Schülerbogen, Zeugnisse
- § 52
- Schülerbogen
- § 53
- Zwischen- und Jahreszeugnisse
Teil 6
Abschlüsse
Abschnitt 1
Erfolgreicher Abschluss der Mittelschule
- § 54
- Erfolgreicher Abschluss
- § 55
- Erwerb einer entsprechenden Schulbildung
- § 56
- Nachträglicher Erwerb
- § 57
- Praxisklasse
Abschnitt 2
Qualifizierender Abschluss der Mittelschule
- § 58
- Besondere Leistungsfeststellung
- § 59
- Feststellungskommission
- § 60
- Bewertung der Leistungen
- § 61
- Zeugnis
- § 62
- Nachholung
- § 63
- Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber, Gleichwertigkeitsanerkennung
Abschnitt 3
Mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule
- § 64
- Abschlussprüfung
- § 65
- Prüfungsausschuss
- § 66
- Bewertung der Leistungen
- § 67
- Nachholung und Wiederholung
- § 68
- Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber
Abschnitt 4
Qualifizierter beruflicher Bildungsabschluss
- § 69
- Zuerkennung
Teil 7
Schlussbestimmungen
- § 70
- Änderung der Volksschulordnung
- § 71
- Inkrafttreten
- Anlage 1
- MODUS21-Übersicht
- Anlage 2
- Stundentafel
- Anlage 3
- Stundentafel für die Übergangsklassen
- Anlage 4
- Stundentafel für die Praxisklassen
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(vgl. Art. 1 und 3 BayEUG)
(vgl. Art. 1 und 3 BayEUG)
1Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Mittelschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG. 3Für Hauptschulen gelten Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 2
Schulaufsicht
(vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG)
(vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG)
(1) Soweit diese Verordnung Zuständigkeiten festlegt, bleibt das Weisungsrecht der Schulaufsichtsbehörden unberührt.
(2) 1Bei Staatlichen Schulämtern nimmt die rechtliche Leiterin oder der rechtliche Leiter die Aufgaben vorwiegend rechtlicher Natur nach Art. 115 Abs. 4 BayEUG wahr; dies sind alle Angelegenheiten, bei deren Erledigung der Hauptzweck in der Gestaltung oder Feststellung von Rechtsbeziehungen besteht wie z.B.
- 1.
- Rechtsbehelfsverfahren,
- 2.
- Verwaltungszwangs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren und
- 3.
- der Vollzug sicherheits- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften.
2Die fachliche Leiterin oder der fachliche Leiter nimmt die Aufgaben vorwiegend fachlicher Natur nach Art. 111 Abs. 1 BayEUG wahr; dies sind alle Angelegenheiten, die nicht unter Satz 1 fallen wie z.B.
- 1.
- Organisation des Unterrichts und der Schulen,
- 2.
- Personalmanagement und Personalförderung,
- 3.
- Qualitätssicherung von Unterricht und Erziehung,
- 4.
- systemische Beratung und
- 5.
- Kooperation und Vernetzung.
3Für den Aufgabenbereich der fachlichen Leiterin oder des fachlichen Leiters kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium) Richtlinien für die Geschäftsverteilung erlassen. 4Die Leiterinnen bzw. Leiter des Schulamts sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. 5Jede Leiterin und jeder Leiter des Staatlichen Schulamts erledigt die zu dem Aufgabenbereich gehörenden Angelegenheiten grundsätzlich in eigener Verantwortung und ist befugt, im Rahmen des Aufgabenbereichs das Staatliche Schulamt nach außen zu vertreten. 6Fällt eine Angelegenheit in die Aufgabenbereiche beider Leiterinnen bzw. Leiter, sollen Entscheidungen einvernehmlich getroffen werden. 7Kommt eine Einigung beider Leiterinnen bzw. Leiter nicht zustande, ist die Angelegenheit der Regierung vorzulegen. 8Zum Stellvertreter der fachlichen Leiterin oder des fachlichen Leiters bestellt die Regierung eine Schulrätin oder einen Schulrat des betroffenen Staatlichen Schulamts.
(3) Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
Teil 2
Schulgemeinschaft, Schulleiterin und
Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und
Schüler, Eltern, Schulforum
Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und
Schüler, Eltern, Schulforum
Abschnitt 1
Schulgemeinschaft
§ 3
Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung
(vgl. Art. 2 BayEUG)
(vgl. Art. 2 BayEUG)
1Innerhalb der Schulgemeinschaft ist zu erörtern, welche der in Anlage 1 genannten, im Rahmen des Modellversuchs „MODUS21 Schule in Verantwortung“ freigegebenen Maßnahmen die Schule durchführt. 2Entscheidet sich die Lehrerkonferenz für die Durchführung solcher Maßnahmen, gelten hierfür die gesondert bekannt gemachten Bestimmungen des Staatsministeriums. 3Die Lehrerkonferenz ist in diesem Fall berechtigt, erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Schulordnung abzuweichen.
Abschnitt 2
Schulleiterin und Schulleiter
(vgl. Art. 57, 84 und 85 BayEUG)
(vgl. Art. 57, 84 und 85 BayEUG)
§ 4
Schulleiterin und Schulleiter
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung, übt das Hausrecht in der Schulanlage aus und erlässt unter Mitwirkung des Schulforums sowie des Schulaufwandsträgers eine Hausordnung.
(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über
- 1.
- Sammelbestellungen,
- 2.
- die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten,
- 3.
- die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger und
- 4.
- die Durchführung und Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen unbeschadet § 5 Nr. 2 und § 21 Abs. 5.
2Die Entscheidung über die Durchführung und Verbindlichkeit von schulübergreifenden sonstigen Schulveranstaltungen treffen die unmittelbar zuständigen Schulaufsichtsbehörden im Einvernehmen.
(3) Soweit diese Schulordnung keine andere Zuständigkeit festlegt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Abschnitt 3
Lehrkräfte
(vgl. Art. 51, 53, 58 und 59 BayEUG)
(vgl. Art. 51, 53, 58 und 59 BayEUG)
§ 5
Aufgaben der Lehrerkonferenz
Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG über
- 1.
- Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden und
- 2.
- Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen.
§ 6
Sitzungen
(1) 1Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen.
(2) 1Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräfte, die zur Unterrichtserteilung an mehreren Schulen eingesetzt werden, sowie mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit tätige Lehrkräfte von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen ganz oder teilweise befreien. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in der Lehrerkonferenz hinzuziehen, soweit dies angezeigt ist. 4In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen, ist der Elternbeirat anzuhören. 5Art. 62 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG bleibt unberührt.
(3) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. 2Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen, die nach Abs. 2 Hinzugezogenen nur hinsichtlich der Punkte, bei denen sie anwesend waren. 3Die Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren.
§ 7
Einberufung
(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, ein. 2Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.
(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern sowie dem Elternbeirat mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. 2Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. 3In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter an die Einhaltung der Frist nicht gebunden.
(3) Über die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte entscheidet die Lehrerkonferenz.
§ 8
Beschlussfassung
(1) 1Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. 3Art. 87 Abs. 1 Satz 2 BayEUG bleibt unberührt.
(2) 1Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz, es sei denn, es besteht die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Die anwesenden stimmberechtigten Lehrkräfte sind bei den Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 3Dies gilt nicht für nach Art. 86 Abs. 9 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.
(3) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bleibt unberührt. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.
§ 9
Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinarausschuss
(vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG)
(vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG)
(1) 1Dem Lehr- und Lernmittelausschuss gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied sowie für jedes an der Schule erteilte Fach eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an; wählbar ist, wer die Lehrbefähigung für das betreffende Fach besitzt. 2Dem Disziplinarausschuss gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied, der ständige Vertreter und sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Lehrerkonferenz gewählt.
(2) 1Für das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend. 2Der Disziplinarausschuss berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.
Abschnitt 4
Schülerinnen und Schüler
(vgl. Art. 62 und 63 BayEUG)
(vgl. Art. 62 und 63 BayEUG)
§ 10
Schülermitverantwortung und Verbindungslehrkräfte
(1) Über das Verfahren der Wahl und die Zahl von Verbindungslehrkräften entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) 1Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung unterliegen der Aufsicht der Schule. 2Die Durchführung von Veranstaltungen und die Bildung von Arbeitsgruppen sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen.
(3) 1Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schülerinnen und Schüler ist nur dem Schülerausschuss gestattet. 2Sie bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(4) Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten oder bei Rücktritt aus seinem Amt aus.
§ 11
Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Klassensprecherversammlung
(1) 1Über das Verfahren der Wahl und die Zahl von Klassensprecherinnen und Klassensprechern entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; die Wahl findet innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn statt. 2Scheidet eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt; Entsprechendes gilt, wenn ein Stellvertreter aus dem Amt ausscheidet.
(2) 1Die Klassensprecherversammlung tritt bei Bedarf zusammen. 2Der Antrag ist rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung von der Schülersprecherin oder vom Schülersprecher bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen.
§ 12
Schülersprecherinnen und Schülersprecher, Schülerausschuss
(1) 1Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. 2Über das Wahlverfahren entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) 1Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher statt. 2Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher führen die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Schülersprecherinnen und Schülersprecher weiter. 3Scheidet eine Schülersprecherin oder ein Schülersprecher aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt.
§ 13
Überschulische Zusammenarbeit der Schülervertretungen
(vgl. Art. 62 BayEUG)
(vgl. Art. 62 BayEUG)
(1) 1Die Schülervertretungen mehrerer Schulen können gemeinsame Veranstaltungen durchführen oder auf andere Weise zusammenarbeiten. 2Zusammenschlüsse von Schülervertretungen mehrerer Schulen sind nicht zulässig.
(2) 1Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher jeder kreisfreien Stadt und jedes Landkreises wählen spätestens drei Wochen nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte für die jeweilige Stadt bzw. den jeweiligen Landkreis je eine Stadt- bzw. Landkreisschülersprecherin oder einen Stadt- bzw. Landkreisschülersprecher und jeweils einen Stellvertreter. 2Spätestens drei Wochen nach dieser Wahl wählen die Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und die Stadt- und Landkreisschülersprecher in einem Regierungsbezirk aus ihrer Mitte je eine Bezirksschülersprecherin bzw. einen Bezirksschülersprecher und jeweils einen Stellvertreter. 3Die Amtszeit der Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und Stadt- und Landkreisschülersprecher sowie der Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher und ihrer Stellvertreter beträgt jeweils ein Jahr. 4Über das Wahlverfahren entscheiden die jeweiligen Schülersprecherinnen und Schülersprecher bei der Wahl der Stadt- bzw. Landkreisschülersprecherin oder des Stadt- bzw. Landkreisschülersprechers im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt und bei der Wahl der Bezirksschülersprecherin bzw. des Bezirksschülersprechers im Einvernehmen mit der Regierung. 5§ 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) 1Für den Erfahrungsaustausch und die Erörterung von Wünschen und Anregungen richten die Staatlichen Schulämter für jede kreisfreie Stadt und für jeden Landkreis, die Regierungen für jeden Regierungsbezirk jeweils Aussprachetagungen für die jeweiligen Schülersprecherinnen und Schülersprecher ein. 2Dafür stehen insgesamt vier Unterrichtstage zur Verfügung. 3Im Rahmen dieser Tagungen erfolgen die Wahlen nach Abs. 2.
(4) Die Stadt- und Landkreisschülersprecherin oder der Stadt- und Landkreisschülersprecher sowie die Bezirksschülersprecherin oder der Bezirksschülersprecher haben insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- Übernahme des Vorsitzes bei Aussprachetagungen unbeschadet der Gesamtleitung durch das Staatliche Schulamt bzw. die Regierung,
- 2.
- Weitergabe von Informationen an die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Stadt, des Landkreises oder des Bezirks mit Zustimmung des Staatlichen Schulamts bzw. der Regierung.
§ 14
Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung
(1) 1Die notwendigen Kosten der Schülermitverantwortung trägt der Aufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2Aufwendungen der Schülermitverantwortung können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden.
(2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der Schülermitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung widersprechen.
(3) 1Über die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein geeigneter Nachweis zu führen. 2Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontoführung und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülerausschuss gemeinsam mit einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellten Lehrkraft; eine Überprüfung erfolgt in regelmäßigen Abständen durch ein Mitglied der Schulleitung und ein Mitglied der Klassensprecherversammlung.
§ 15
Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen
(vgl. Art. 86, 87 und 88a BayEUG)
(vgl. Art. 86, 87 und 88a BayEUG)
(1) Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.
(2) Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 6a BayEUG und Nacharbeiten unter Aufsicht einer Lehrkraft werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Vollzug schriftlich unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts mitgeteilt, im Fall des Art. 87 Abs. 1 Satz 6 BayEUG erst nach der Entscheidung des Staatlichen Schulamts.
(3) 1Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayEUG besteht nicht. 2Eine Ordnungsmaßnahme kann auch wiederholt getroffen werden.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die die Mittelschule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht besuchen (Art. 38 BayEUG) und bei denen die Aufnahme mit Auflagen verbunden worden ist, um die Sicherheit und die Ordnung des Schulbetriebs zu gewährleisten, kommen die Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 8 und 9 BayEUG auch in Betracht, wenn die Auflagen nicht eingehalten werden.
§ 16
Entlassung
(1) Die Untersuchung ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem beauftragten Mitglied der Lehrerkonferenz oder des Disziplinarausschusses zu führen.
(2) 1Das vorläufige Ergebnis der Untersuchung wird den Erziehungsberechtigten durch Einschreiben mitgeteilt. 2Die Erziehungsberechtigten sind gleichzeitig unter angemessener Fristsetzung auf die Möglichkeit zur Stellungnahme und auf ihre Rechte nach Art. 86 Abs. 9 und Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayEUG hinzuweisen. 3Das Ergebnis der Untersuchung wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten schriftlich niedergelegt. 4Im Fall der beantragten Mitwirkung des Elternbeirats erhält das vorsitzende Mitglied des Elternbeirats einen Abdruck des Untersuchungsberichts zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist.
Abschnitt 5
Erziehungsberechtigte
(vgl. Art. 64 bis 68, 74 und 76 BayEUG)
(vgl. Art. 64 bis 68, 74 und 76 BayEUG)
§ 17
Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
(1) 1Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. 2Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats.
(2) 1Die an einer Schule mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte halten wöchentlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab, die übrigen Lehrkräfte jeweils nach Vereinbarung, jedoch mindestens einmal im Monat. 2Zeit und Ort der Elternsprechstunden werden zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben. 3Im Übrigen werden Elternsprechstunden nach Bedarf abgehalten.
(3) 1In jedem Schuljahr sind mindestens zwei Elternsprechtage abzuhalten, an denen alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen. 2In jedem Schuljahr hat die Schulleiterin oder der Schulleiter in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassenelternversammlungen einzuberufen, in denen den Erziehungsberechtigten insbesondere Erziehungs- und Unterrichtsziele sowie unterrichtliche Verfahrensweisen erläutert werden; eine weitere Versammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberechtigten einer Klasse beantragt. 3Elternsprechtage und Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.
§ 18
Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers
(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte für die Dauer eines Schuljahres die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher und den Stellvertreter.
(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. 2Die Leitung der Wahl obliegt der Person, die von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte bestimmt wird. 3Die Wahl soll innerhalb von zwei Wochen nach Schuljahresbeginn stattfinden.
(3) 1Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. 2Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abgegeben werden. 3Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist.
(4) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrkräfte sowie Förderlehrerinnen und Förderlehrer.
(5) 1Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2Haben mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, findet eine Stichwahl statt. 3Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los. 4Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl.
(6) Eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter kann innerhalb einer Mittelschule nur in einer Klasse Klassenelternsprecherin bzw. Klassenelternsprecher sein.
(7) 1Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. 2Diese enthält den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(8) 1Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers können eine andere volljährige Person, die die Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers teilzunehmen. 2Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher einer oder einem Erziehungsberechtigten gleich. 3Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen; sie gilt für die Dauer einer Amtszeit, soweit sie nicht schriftlich widerrufen wird.
§ 19
Wahl des Elternbeirats
1Der Elternbeirat wird in Schulen mit mehr als neun Klassen für die Dauer eines Jahres in einem Wahlgang gewählt. 2Jede Klassenelternsprecherin und jeder Klassenelternsprecher hat neun Stimmen; für eine Bewerberin oder einen Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden. 3Gewählt sind die neun Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der entsprechenden Reihenfolge.
§ 20
Amtszeit und Mitgliedschaft
(1) Die Amtszeit der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses; sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres.
(2) Die Amtszeit des Elternbeirats beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats im darauf folgenden Schuljahr.
(3) Die Tätigkeit als Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher sowie die Tätigkeit im Elternbeirat sind ehrenamtlich.
(4) 1Das Amt als Klassenelternsprecherin oder als Klassenelternsprecher und die Mitgliedschaft im Elternbeirat enden mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse, der Auflösung der Klasse, der Niederlegung des Amtes, dem Widerruf der Ermächtigung nach § 18 Abs. 8 oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2Scheidet eine Klassenelternsprecherin oder ein Klassenelternsprecher während der Amtszeit aus, so wird die Ersatzperson mit der nächsthöheren Stimmenzahl Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher. 3Scheidet ein Mitglied des Elternbeirats während der Amtszeit aus, rückt die Ersatzperson mit der nächsthöheren Stimmenzahl aus der Wahl des Elternbeirats nach; ist keine Ersatzperson gewählt, rückt die nach Satz 2 gewählte Person nach.
§ 21
Geschäftsgang
(1) Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.
(3) Der Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.
(4) 1Der Elternbeirat kann die Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie eines Vertreters des Aufwandsträgers verlangen. 2Der Elternbeirat kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.
(5) 1Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich für die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs. 2Zudem bedürfen die Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einvernehmens des Elternbeirats; § 5 Nr. 2 und § 43 Abs. 1 bleiben unberührt.
(6) 1Die Mitglieder des Elternbeirats sowie die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft beziehungsweise der Amtszeit über die bei ihrer Tätigkeit als Elternvertreter bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 22
Gemeinsamer Elternbeirat
(vgl. Art. 66 Abs. 4 BayEUG)
(vgl. Art. 66 Abs. 4 BayEUG)
(1) 1Der gemeinsame Elternbeirat wird für die Dauer eines Jahres in einem Wahlgang gewählt. 2Im Vertretungsfall wird die Wahlberechtigung durch den Vertreter wahrgenommen.
(2) 1Das Staatliche Schulamt setzt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Elternbeiräte Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. 2Das vorsitzende Mitglied des amtierenden gemeinsamen Elternbeirats leitet die Wahl. 3Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat für die von ihr bzw. ihm vertretene Schule neun Stimmen; für eine Bewerberin bzw. einen Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden. 4Gewählt sind die neun Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. 7§ 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 gelten entsprechend.
(3) § 20 Abs. 2 bis 4 und § 21 Abs. 1 bis 4 und 6 gelten entsprechend.
Abschnitt 6
Schulforum und Verbundausschuss
(vgl. Art. 69 und 32a BayEUG)
(vgl. Art. 69 und 32a BayEUG)
§ 23
Schulforum
(1) 1Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. 3Für die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 21 Abs. 6 entsprechend. 4Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.
(2) 1Das Schulforum ist über Art. 69 Abs. 6 BayEUG hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. 2Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. 4Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.
(3) 1Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte. 2Elternbeirat, Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums bzw. der Mitglieder des Schülerausschusses treffen.
§ 24
Verbundausschuss
1Der Verbundausschuss wird von der Verbundkoordinatorin oder dem Verbundkoordinator einberufen und geleitet. 2Der Verbundausschuss ist vor der Klassenbildung im Schulverbund zu beteiligen. 3Die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator strebt bei der Klassenbildung das Benehmen mit dem Verbundausschuss an.
Abschnitt 7
Finanzielle Abwicklung
sonstiger schulischer Veranstaltungen,
Sammlungen und Spenden, Erhebungen
sonstiger schulischer Veranstaltungen,
Sammlungen und Spenden, Erhebungen
§ 25
Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen
(1) 1Fallen für die Durchführung von Schulskikursen, Schullandheimaufenthalten, Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Kosten an, so können die von den Erziehungsberechtigten zu entrichtenden Kostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden. 2In besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. 3Die Schule hat den Erziehungsberechtigten auf Wunsch des Elternbeirats über die Verwendung ihrer Kostenbeiträge zu berichten. 4Haushaltsmittel dürfen über das Konto nach Satz 1 nicht abgewickelt werden. 5Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt der Schule. 6Im Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuss statt, dessen drei Mitglieder aus der Mitte der Lehrerkonferenz gewählt werden.
(2) 1Für Schülerfirmen kann die Schule ein Sonderkonto einrichten. 2Die Verwaltung des Kontos obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm damit beauftragten Lehrkraft sowie einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der an der Schülerfirma mitwirkt. 3Pro Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch eine nicht mit der Kontoverwaltung befasste Lehrkraft statt. 4Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Übrigen ein jederzeitiges Prüfungsrecht. 5Haushaltsmittel dürfen über das Sonderkonto nicht abgewickelt werden.
(3) 1Für Schülerinnen und Schüler, die am Betriebspraktikum teilnehmen, ist für die Zeit des Betriebspraktikums eine Schülerhaftpflichtversicherung abzuschließen. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder die betreuende Lehrkraft schließt die Versicherung im Namen der Erziehungsberechtigten ab. 3Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Beiträge für die Schülerhaftpflichtversicherung rechtzeitig an die Schule zu entrichten.
§ 26
Sammlungen und Spenden
(vgl. Art. 84 BayEUG)
(vgl. Art. 84 BayEUG)
(1) 1In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schülerinnen und Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. 2Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum genehmigen. 3Unterrichtszeit darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.
(2) Spenden der Erziehungsberechtigten für schulische Zwecke dürfen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von Lehrkräften und Förderlehrerinnen und Förderlehrern nicht angeregt oder beeinflusst werden.
(3) 1Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, kann auf Antrag der oder des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. 2Unzulässig ist eine über die Nennung der zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. 3Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung des Schulforums.
§ 27
Erhebungen
(vgl. Art. 85 BayEUG)
(vgl. Art. 85 BayEUG)
(1) 1Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftliche Untersuchungen sind in den Schulen nur nach Zustimmung des Staatlichen Schulamts zulässig. 2Bezieht sich die Erhebung auf Mittelschulen in mehreren Schulamtsbezirken, so entscheidet die Regierung, wenn nur Mittelschulen innerhalb eines Regierungsbezirks betroffen sind, im Übrigen entscheidet das Staatsministerium.
(2) 1Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn an der Erhebung ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches Interesse anzuerkennen ist und sich die Belastung der Schulen in zumutbarem Rahmen hält. 2Genehmigungsbedürftige Erhebungen, die sich an die Erziehungsberechtigten richten, bedürfen des Einvernehmens des jeweiligen Elternbeirats, es sei denn, die Erziehungsberechtigten sind auf Grund von anderen Rechtsvorschriften zur Angabe von Daten verpflichtet. 3Die Vorgaben des Datenschutzes sind zu beachten.
(3) Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung und im Rahmen seiner Aufgaben des jeweiligen Aufwandsträgers.
Teil 3
Aufnahme und Schulwechsel
(vgl. Art. 35 bis 38, 41 bis 43, 49 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayEUG)
(vgl. Art. 35 bis 38, 41 bis 43, 49 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayEUG)
§ 28
Anmeldung und Aufnahme
(1) 1Stellt die Mittelschule fest, dass die Voraussetzungen einer Unterrichtung an der Mittelschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers ab und empfiehlt den Erziehungsberechtigten eine Anmeldung an dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum. 2Wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Mittelschule, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vor; § 31 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 3Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Mittelschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG gegeben sind, kann die Mittelschule die Schülerin oder den Schüler zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden; § 31 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Träger einer privaten Mittelschule hat die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Mittelschule mitzuteilen, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3) Schülerinnen und Schüler, die nach Beginn der Vollzeitschulpflicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern nehmen, sind unverzüglich anzumelden.
§ 29
Übertritt an eine andere Schule
(1) 1Tritt eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere Schule über, benachrichtigt die abgebende Schule die aufnehmende Schule. 2Geht bei der abgebenden Schule innerhalb eines Monats keine Bestätigung über den Übertritt ein, verständigt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Kreisverwaltungsbehörde.
(2) 1Endet der Mittelschulbesuch mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht, wird der Schülerin oder dem Schüler mit dem Zeugnis eine Abmeldebescheinigung ausgehändigt, die bei der Anmeldung bei einer Berufsschule oder einer anderen Schule, an der die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, abzugeben ist. 2Fordert die Berufsschule oder Berufsfachschule oder die entsprechende Förderschule innerhalb eines Monats nach Beginn des Unterrichts den Schülerbogen nicht an, verständigt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Kreisverwaltungsbehörde.
(3) Werden ausländische Schülerinnen und Schüler vom Schulbesuch in Bayern abgemeldet, so verständigt die Schule das Einwohnermeldeamt.
§ 30
Gastschulverhältnisse
(1) Wird ein Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG gestellt, fordert die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers unverzüglich eine Stellungnahme des Schulaufwandsträgers der aufnehmenden Schule sowie der betroffenen Schulen an.
(2) 1Die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG ist widerruflich. 2Sie kann nach vorheriger Anhörung der betroffenen Schulen widerrufen werden, wenn die zwingenden persönlichen Gründe nicht mehr vorliegen. 3Der Widerruf kann nur zum Schuljahresende ausgesprochen werden.
(3) Liegt der gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, so entscheidet die für die Gastschule zuständige Gemeinde im Einvernehmen mit der für die Gastschule zuständigen Schulaufsichtsbehörde; die Gemeinde gibt der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers zuständigen Schulaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Liegen die Sprengelschule und die Gastschule in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Staatlicher Schulämter, entscheidet über Zuweisungen nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG das für die Sprengelschule zuständige Schulamt; es gibt dem anderen Schulamt Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 31
Überweisung an ein Förderzentrum
(1) Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter meldet nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die auf Grund des möglichen Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG für eine Überweisung an ein Förderzentrum in Betracht kommen, der Schulleiterin oder dem Schulleiter, legt den hierfür maßgeblichen Sachverhalt dar, berichtet über den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sowie die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen und gibt einen Überblick über die Schulleistungen und das Lernverhalten; eine vorhandene Stellungnahme der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist beizufügen.
(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter fordert unter Übermittlung des Berichts nach Abs. 1 von dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG an und informiert die Erziehungsberechtigten darüber. 2Nach Vorliegen des Gutachtens unterrichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme. 3Die Erziehungsberechtigten können verlangen, dass die Beratungslehrkraft oder die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe gehört wird.
(3) 1Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit einverstanden, überweist die Mittelschule die Schülerin oder den Schüler an die öffentliche Förderschule mit dem im Gutachten bezeichneten Förderschwerpunkt. 2Soweit die nächstgelegene, dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers entsprechende Förderschule eine Schule in privater Trägerschaft ist, erfolgt eine Überweisung an eine Förderschule mit entsprechendem sonderpädagogischem Schwerpunkt unter Hinweis auf die betreffende private Förderschule.
(4) 1Ist nach dem sonderpädagogischen Gutachten die Mittelschule der richtige Förderort, kann die Mittelschule, wenn sie dennoch eine Überweisung an ein Förderzentrum für erforderlich hält, einen entsprechenden Antrag beim Staatlichen Schulamt stellen. 2Der Antrag ist ausführlich zu begründen.
(5) 1Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit nicht einverstanden, legt die Mittelschule die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung vor. 2Die Mittelschule fügt eine eigene Stellungnahme bei. 3Auf Antrag der Erziehungsberechtigten findet vor der Entscheidung des Staatlichen Schulamts eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten statt. 4Kommt im Erörterungstermin kein Einvernehmen zustande, können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass die Feststellungen und Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission überprüft werden; die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein. 5Das Staatliche Schulamt hat die Stellungnahme der Fachkommission in seiner Entscheidung zu würdigen.
(6) 1Bleibt zweifelhaft, ob die Mittelschule oder das Förderzentrum der richtige schulische Förderort ist, kann das Staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler für die Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an das Förderzentrum überweisen. 2Die Schülerin oder der Schüler wird für diese Zeit Schülerin oder Schüler des Förderzentrums. 3Die Probezeit kann um bis zu drei Monate, längstens jedoch bis zum Ende des Schulhalbjahres verlängert werden. 4Nach Ablauf der Probezeit entscheidet das Staatliche Schulamt abschließend, ob eine Überweisung an ein Förderzentrum erfolgt.
(7) 1Wird ein schulpflichtiges Kind, das eine Mittelschule besucht, auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung in ein Heim aufgenommen, das mit einem Förderzentrum verbunden ist, hat die Mittelschule ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Abs. 2 Satz 1 anzufordern. 2Für das weitere Verfahren gelten Abs. 3 bis 6.
§ 32
Übertritt an ein Gymnasium oder an eine Realschule
(1) 1In der Jahrgangsstufe 6 führt die Mittelschule eine Informationsveranstaltung zur Wahl des weiteren schulischen Bildungswegs durch; Lehrkräfte mit Erfahrung an weiterführenden Schulen sollen zu der Informationsveranstaltung hinzugezogen werden. 2Den Erziehungsberechtigten wird außerdem eine eingehende Beratung angeboten. 3Dabei werden die Erziehungsberechtigten auch umfassend über die Angebote des schulischen Bildungssystems und dessen An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Schulwesens informiert.
(2) 1In der Jahrgangsstufe 5 wird eine Eignung für die Bildungswege des Gymnasiums und der Realschule im Jahreszeugnis festgestellt. 2Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,0 beträgt. 3Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 beträgt. 4Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule wird von der Lehrerkonferenz festgestellt, wenn in Folge nachgewiesener erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die in Satz 3 genannte Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde, z.B. wegen Krankheit, und für die Schülerin oder den Schüler auf Grund der bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, eine Realschule mit Erfolg zu besuchen; Entsprechendes gilt für die Feststellung der Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums. 5Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 6 der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,0 beträgt.
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nicht bereits ab Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben, kann bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 die Eignung festgestellt werden, wenn dies auf Schwächen in der deutschen Sprache zurückzuführen ist, die noch behebbar erscheinen.
§ 33
Aufnahme in Mittlere-Reife-Klassen
(vgl. Art. 7a Abs. 2 Satz 4 BayEUG)
(vgl. Art. 7a Abs. 2 Satz 4 BayEUG)
(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten werden Schülerinnen und Schüler unter folgenden Voraussetzungen in die genannte Jahrgangsstufe aufgenommen:
- 1.
- in die Jahrgangsstufe 7 mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,66 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 6 oder in einer sich an das Zwischenzeugnis anschließenden Aufnahmeprüfung nach Abs. 2 oder im Jahreszeugnis,
- 2.
- in die Jahrgangsstufen 8 und 9 mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,33 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Zwischenzeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe oder in einer sich an das Zwischenzeugnis anschließenden Aufnahmeprüfung nach Abs. 2 oder im Jahreszeugnis,
- 3.
- in die Jahrgangsstufe 10 mit dem qualifizierenden Abschluss der Mittelschule und einer Gesamtbewertung von mindestens 2,33 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder in einer Aufnahmeprüfung nach Abs. 2; wurde der qualifizierende Abschluss der Mittelschule mit dem Fach Muttersprache erworben, so tritt dieses an die Stelle des Fachs Englisch.
2Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die in die Jahrgangsstufe 7, 8 oder 9 des Mittlere-Reife-Zugs eintreten möchten, gilt § 32 Abs. 3 entsprechend.
(2) 1Die Aufnahmeprüfung nach Abs. 1 findet in den Jahrgangsstufen 6 bis 8 im unmittelbaren Anschluss an die Ausgabe des Zwischenzeugnisses statt; sie erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch. 2Eine Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist nur in den Fächern nach Satz 1 möglich, in denen eine Notenverbesserung erreicht werden kann und wenn im Fall einer Notenverbesserung die nach Abs. 1 zur Aufnahme in eine Mittlere-Reife-Klasse erforderliche Durchschnittsnote erreichbar ist; die Aufnahmeprüfung kann nicht zu einer Notenverschlechterung in einem Fach führen. 3Die Erziehungsberechtigten entscheiden nach Beratung durch die Schule, in welchen der nach Satz 2 möglichen Prüfungsfächern die Schülerinnen und Schüler an der Aufnahmeprüfung teilnehmen. 4Die Gesamtnote wird in Fächern, in denen eine Prüfung abgelegt wurde, aus der Note im Zwischenzeugnis oder im Zeugnis über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule und der Prüfungsnote ermittelt; bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag. 5In Fächern, in denen keine Prüfung abgelegt wurde, gilt die Note im Zwischenzeugnis oder im Zeugnis über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule als Gesamtnote. 6Die Summe der Gesamtnoten in den Fächern nach Satz 1 wird durch den Faktor 3 geteilt; der dadurch entstandene Zahlenwert bildet die Durchschnittsnote im Sinn des Abs. 1. 7Für Schülerinnen und Schüler, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keine hinreichenden Leistungen im Fach Englisch erbringen können und die nicht von der Möglichkeit des Abs. 3 Satz 1 Gebrauch gemacht haben, tritt anstelle der Aufnahmeprüfung im Fach Englisch ein Aufnahmegespräch; in diesem ist zu klären, ob die Schülerin oder der Schüler den Leistungsanforderungen des Mittlere-Reife-Zugs voraussichtlich entsprechen kann. 8Auf der Grundlage des Aufnahmegesprächs ist eine Gesamtnote im Fach Englisch zu bilden. 9Wurde der qualifizierende Abschluss der Mittelschule nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 mit dem Fach Deutsch als Zweitsprache erworben, so tritt an die Stelle der Aufnahmeprüfung im Fach Deutsch ein Aufnahmegespräch. 10In diesem ist zu klären, ob die Schülerin oder der Schüler auf Grund der bisherigen Leistungen den Anforderungen der Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch voraussichtlich entsprechen kann.
(3) 1Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen den erforderlichen Leistungsstand in Englisch nicht aufweisen, können bei der vorläufigen Anmeldung zu den Jahrgangsstufen 9 und 10 beantragen, in der Abschlussprüfung statt in Englisch in der Muttersprache geprüft zu werden. 2Das Staatsministerium entscheidet allgemein oder im Einzelfall, für welche Sprachen eine Genehmigung erteilt werden kann. 3Ein Unterricht in der Muttersprache findet nicht statt; während des Schuljahres werden je zwei Leistungsfeststellungen als Fernprüfung durchgeführt. 4Die Schülerinnen und Schüler können zur Teilnahme an anderem Unterricht verpflichtet werden.
(4) 1In die Jahrgangsstufe 10 können in besonderen Fällen auch andere Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Schülerinnen und Schüler einer allgemein bildenden Schule sind, aufgenommen werden, wenn sie als andere Bewerberinnen und Bewerber im qualifizierenden Abschluss der Mittelschule die Gesamtbewertung 2,3 oder besser erreicht haben. 2Im Übrigen kann eine Aufnahme in eine Mittlere-Reife-Klasse nur erfolgen, wenn die Jahrgangsstufe 10 spätestens im zwölften Schulbesuchsjahr erreicht werden kann.
§ 34
Wechsel aus anderen weiterführenden Schularten
(1) 1Vollzeitschulpflichtige Schülerinnen und Schüler aus anderen Schularten treten nach Abschluss eines Schuljahres in der Regel in die Regelklasse der nächsthöheren Jahrgangsstufe der Mittelschule über. 2Sie treten während eines Schuljahres in der Regel in die Jahrgangsstufe über, die sie in der anderen Schule besucht haben. 3Über Ausnahmen sowie in sonstigen Fällen der Rückkehr entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des Leistungsstands der Schülerin oder des Schülers.
(2) 1Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aus anderen Schularten, die die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe erhalten haben, können zu Schuljahresbeginn in die Mittlere-Reife-Klasse der nächsthöheren Jahrgangsstufe übertreten. 2Entsprechendes gilt, wenn sich das Nichtvorrücken auf Fächer bezieht, die an der Mittelschule nicht unterrichtet werden. 3Über die Aufnahme in sonstigen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter; hierzu kann eine Aufnahmeprüfung durchgeführt werden. 4§ 33 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Wechsel von der Mittlere-Reife-Klasse in die Regelklasse der gleichen Jahrgangsstufe ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten jederzeit möglich.
(4) In die Praxisklasse können auf Antrag der Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler in der Regel im neunten Schulbesuchsjahr aufgenommen werden, die durch eine spezifische Förderung mit hohen berufsbezogenen Praxisanteilen zu einer positiven Lern- und Arbeitshaltung geführt werden können.
§ 35
Schülerinnen und Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt
Vollzeitschulpflichtige Kinder von beruflich Reisenden und von Personen ohne ständigen festen Aufenthalt führen ein Schultagebuch mit sich, in das die Zeit des Schulbesuchs und die behandelten Lernziele und Lerninhalte von der jeweils besuchten Schule eingetragen werden.
Teil 4
Schulbetrieb
Abschnitt 1
Klassen, Fächer, Fördermaßnahmen
(vgl. Art. 49 und 50 BayEUG)
(vgl. Art. 49 und 50 BayEUG)
§ 36
Klassen- und Gruppenbildung, Wahlpflichtfächer, Arbeitsgemeinschaften,
Besuch eines offenen Ganztagsangebots, besondere Fördermaßnahmen
Besuch eines offenen Ganztagsangebots, besondere Fördermaßnahmen
(1) 1Das Staatliche Schulamt bildet im Rahmen der vom Staatsministerium festgelegten Richtlinien die Klassen nach pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernissen auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. 2In Schulverbünden nach Art. 32a Abs. 3 und 4 BayEUG obliegt die Klassenbildung im Rahmen des zugeteilten Lehrerstundenbudgets der Verbundkoordinatorin oder dem Verbundkoordinator; von den vom Staatsministerium festgelegten Richtlinien nach Satz 1 kann bei Bedarf abgewichen werden, soweit für die Schülerinnen und Schüler der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt bleibt.
(2) 1Zur Sicherstellung des Unterrichtsangebots kann das Staatliche Schulamt, in Schulverbünden nach Art. 32a Abs. 3 und 4 BayEUG die Leiterin oder der Leiter einer Schule, auch für Jahrgangsklassen in Pflichtfächern jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht anordnen. 2Abweichend von Satz 1 entscheidet über die Einrichtung von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht in den Pflichtfächern Religionslehre, Ethik und Sport die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der amtlichen Vorgaben für die Klassen- und Gruppenbildung. 3Über die Einrichtung von klassenübergreifendem Unterricht in Pflichtfächern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) 1Unterricht in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern kann klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden; soweit erforderlich kann er auch für Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. 2Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen können klassen- und jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden. 3Arbeitsgemeinschaften können auch nur für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. 4Über die Einrichtung von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen entscheidet die Lehrerkonferenz. 5In Schulverbünden nach Art. 32a Abs. 3 und 4 BayEUG erfolgt die Einrichtung von Wahlpflichtfächern der Berufsorientierung in Abstimmung mit den anderen Schulen im Verbund.
(4) In den Jahrgangsstufen 7 und 8 muss ein Mittlere-Reife-Kurs bezogen auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch angeboten werden, wenn die Schule keine Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 führt, keinem Schulverbund angehört und nicht im Einzugsbereich von Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 liegt.
(5) Ein Wahlpflichtfach kann während des Schuljahres nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters gewechselt werden.
(6) Ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach kann auch als Wahlfach besucht werden.
(7) 1Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf während ihrer Dauer nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. 2Über den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfachs oder einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(8) 1Der Besuch eines offenen Ganztagsangebots nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayEUG ist während des gesamten Zeitraums, für den eine Anmeldung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 5 BayEUG erfolgt ist, verpflichtend. 2Auf schriftlichen Antrag kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in begründeten Ausnahmefällen Schülerinnen und Schüler von der Teilnahmepflicht befreien; eine Beendigung des Besuchs während des Schuljahres kann nur aus zwingenden persönlichen Gründen gestattet werden.
(9) Besonderer Förderunterricht kann insbesondere eingerichtet werden für Schülerinnen und Schüler
- 1.
- mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens,
- 2.
- mit besonderem Förderbedarf.
(10) 1Im Fach Englisch kann für Schülerinnen und Schüler mit insgesamt sehr schwachen Leistungen gesonderter Förderunterricht eingerichtet werden. 2Dies ist im Zeugnis zu vermerken.
(11) In Maßnahmen der Berufsorientierung können auch Fördermaßnahmen Dritter, insbesondere auch Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch einbezogen werden.
§ 37
Kooperationsklassen
(vgl. Art. 30a BayEUG)
(vgl. Art. 30a BayEUG)
(1) Eine Kooperationsklasse als Klasse einer Mittelschule kann eingerichtet werden, wenn in der Klasse eine Gruppe von mindestens drei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet wird.
(2) Die bei der Errichtung der Klasse erforderliche Zustimmung der Schulaufwandsträger (Art. 30a Abs. 9 Satz 1 BayEUG) soll den Zeitraum bis einschließlich der Jahrgangsstufe 9 umfassen.
§ 38
Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache
(1) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die dem Unterricht in einer deutschsprachigen Klasse nicht zu folgen vermögen, können Übergangsklassen eingerichtet werden. 2Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt. 3Über die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zur Übergangsklasse entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 4Ist eine Schülerin oder ein Schüler einer Übergangsklasse so weit gefördert, dass sie oder er dem Unterricht in einer deutschsprachigen Klasse zu folgen vermag, weist die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülerin oder den Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten einer deutschsprachigen Klasse in der zuständigen Mittelschule zu. 5Die Zuweisung in eine deutschsprachige Klasse erfolgt zu Beginn eines Schuljahres oder mit der Aushändigung des Zwischenzeugnisses, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten voll besuchten Schuljahres in der Übergangsklasse.
(2) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die keiner Übergangsklasse zugewiesen werden können und ohne ausreichende Deutschkenntnisse deutschsprachige Klassen besuchen müssen, werden vom Staatlichen Schulamt Deutschfördermaßnahmen eingerichtet. 2Die Anzahl der Unterrichtsstunden richtet sich nach dem Förderbedarf und den Lernfortschritten der Schülerinnen und Schüler.
Abschnitt 2
Teilnahme
(vgl. Art. 56 BayEUG)
(vgl. Art. 56 BayEUG)
§ 39
Teilnahme
(1) 1Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2Im Fall fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.
(2) 1Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 2Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
(3) 1Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. 2Den Schülerinnen und Schülern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.
(4) 1Schülerinnen und Schüler im 9. Schulbesuchsjahr, die noch nicht in der Jahrgangsstufe 9 sind und die voraussichtlich den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nicht erreichen, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch befreit werden. 2Die Befreiung wird mit der Auflage verbunden, an anderem Unterricht teilzunehmen, der sich auf die Lern- und Leistungsrückstände insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik bezieht.
§ 40
Beaufsichtigung
(1) 1Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltung. 2Als angemessene Zeit vor Beginn des Unterrichts gelten 15 Minuten, als angemessene Zeit nach Beendigung des Unterrichts gilt die Zeit bis zum Weggang der Schülerinnen und Schüler aus der Schulanlage. 3Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auch auf Freistunden, auf sonstige Zeiten, in denen sich Schülerinnen und Schüler berechtigt im Schulgebäude aufhalten, und auf Pausen; während einer Mittagspause besteht die Aufsichtspflicht der Schule, sofern keine anderweitige Beaufsichtigung besteht, und es den Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf die Pausenzeit nicht zumutbar ist, für die Mittagspause nach Hause zu gehen.
(2) 1Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler. 2Schülerinnen und Schülern kann gestattet werden, während der unterrichtsfreien Zeit die Schulanlage zu verlassen. 3Die Grundsätze stimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem Schulforum ab.
§ 41
Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen
(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist Schülerinnen und Schülern innerhalb der Schulanlage sowie bei schulischen Veranstaltungen untersagt; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum.
(2) 1Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist den Schülerinnen und Schülern untersagt. 2Die Schule hat solche Gegenstände wegzunehmen und sicherzustellen. 3In gleicher Weise kann die Schule bei sonstigen Gegenständen verfahren, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören. 4Über die Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter; in den Fällen des Satzes 2 darf die Rückgabe, soweit dieser nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern nur an die Erziehungsberechtigten erfolgen. 5Für Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien gilt Art. 56 Abs. 5 BayEUG.
Abschnitt 3
Stunden und Fächer
(vgl. Art. 45 bis 48 BayEUG)
(vgl. Art. 45 bis 48 BayEUG)
§ 42
Stundentafeln und Stundenpläne
(1) 1Für die Mittelschule gelten die als Anlagen 2 bis 4 angefügten Stundentafeln einschließlich der Bestimmungen zu den Stundentafeln. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen.
(2) 1Der Hauptstundenplan wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter, der Klassenstundenplan wird von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. 2Der Klassenstundenplan ist den Schülerinnen und Schülern zur Unterrichtung der Erziehungsberechtigten bekannt zu geben. 3Die Stundenpläne werden dem Staatlichen Schulamt vorgelegt.
(3) 1Änderungen des Klassenstundenplans bedürfen der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters und sind den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig bekannt zu geben. 2Auf Dauer beabsichtigte Stundenplanänderungen werden dem Staatlichen Schulamt vorgelegt.
§ 43
Unterrichtszeit
(1) 1Der Unterricht wird an fünf Wochentagen, regelmäßig am Vormittag, erteilt; er wird möglichst gleichmäßig auf die Wochentage verteilt. 2An Schulen mit Ganztagszügen kann sich der Unterricht auf Vormittag und Nachmittag verteilen. 3Die Unterrichtszeiten werden im Benehmen mit dem Aufwandsträger und dem Schulforum festgesetzt. 4Der Vormittagsunterricht soll in der Regel um 8.00 Uhr beginnen.
(2) 1Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 2Ausreichende Pausen sind vorzusehen. 3Diese betragen am Unterrichtsvormittag mindestens 30 Minuten. 4Dem Nachmittagsunterricht soll eine angemessene Pause vorangehen. 5Über die Pausen entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung des Schulforums.
(3) 1Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinander folgenden Schultagen aus, so ist die versäumte Zeit im gleichen Schuljahr nachzuholen. 2Das Staatliche Schulamt kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.
§ 44
Religiöse Erziehung, Religionsunterricht
(1) 1Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. 2Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung; die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler ist zu ermöglichen und zu fördern. 3Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.
(2) 1Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss schriftlich und spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2Die Abmeldung gilt für die Zeit des Verbleibens an der betreffenden Schule, solange sie nicht widerrufen wird.
(3) 1Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten lässt die Schule Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zu, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3Für den Zeitpunkt des Antrags und für die Abmeldung gilt Abs. 2 entsprechend. 4Die Zulassung gilt für die Dauer des Besuchs der betreffenden Schulart, soweit nicht die Zustimmung einer beteiligten Religionsgemeinschaft widerrufen wird.
Teil 5
Hausaufgaben, Probearbeiten, Vorrücken
und Wiederholen, Zeugnisse
und Wiederholen, Zeugnisse
Abschnitt 1
Hausaufgaben und Probearbeiten
(vgl. Art. 52 BayEUG)
(vgl. Art. 52 BayEUG)
§ 45
Hausaufgaben
1Um den Lehrstoff einzuüben und die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt, die von Schülerinnen und Schülern mit durchschnittlichem Leistungsvermögen in ein bis zwei Stunden bearbeitet werden können. 2An Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht werden keine schriftlichen Hausaufgaben für den nächsten Tag gestellt; hiervon kann im Einvernehmen mit dem Schulforum abgewichen werden. 3Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.
§ 46
Probearbeiten
(1) Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen einschließlich prüfungsfreier Lernphasen; die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben.
(2) 1Schriftliche Leistungsnachweise werden durch Probearbeiten erbracht. 2Probearbeiten können je nach Art und Umfang angekündigt werden; sie müssen angekündigt werden, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen. 3Der Termin einer angekündigten Probearbeit muss spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. 4An einem Tag darf nur eine angekündigte Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei angekündigte Probearbeiten abgehalten werden. 5Kann der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen von Probearbeiten anordnen.
(3) 1Bewertete Probearbeiten sind innerhalb einer angemessenen Frist den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben und zu besprechen. 2Bewertete Probearbeiten sind den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause zu geben; in begründeten Einzelfällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. 3Die Probearbeiten sind der Schule binnen einer Woche zurückzugeben und werden von der Schule bis zum Ablauf des übernächsten Schuljahres aufbewahrt. 4Werkstücke, Zeichnungen und andere praktische Arbeiten können bereits nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden.
§ 47
Bewertung der Leistungen
(1) 1Bei der Bewertung einer Probearbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. 2Bei allen Probearbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwerere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen; hiervon kann bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache abgesehen werden. 3Zwischennoten werden nicht erteilt.
(2) Die Lehrerkonferenz kann entscheiden, dass in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen auf eine Bewertung der Leistungen durch Noten zeitweilig verzichtet wird; die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören.
(3) 1Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. 2Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. 3Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden. 4Die Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu beraten.
(4) 1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei der Anfertigung einer Probearbeit unerlaubter Hilfe, kann die Probearbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet werden. 2Bei einem Versuch kann ebenso verfahren werden. 3Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.
(5) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.
(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung eine angekündigte Probearbeit oder wird eine Leistung verweigert, wird die Note 6 erteilt.
§ 48
Nachteilsausgleich, Förderplan
(1) 1Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen kann die Bearbeitungszeit für Schülerinnen und Schüler mit besonders ausgewiesenem sonderpädagogischem Förderbedarf, mit einer erheblichen vorübergehenden Beeinträchtigung der Motorik oder mit erheblichen Behinderungen um bis zu 50 v.H. der vorgesehenen Zeit verlängert werden. 2Soweit im Einzelfall erforderlich, können spezielle Hilfen zugelassen oder Alternativaufgaben gestellt werden, die im Anforderungsniveau gleichwertig sind und von der Schülerin oder dem Schüler unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, der Beeinträchtigung der Motorik oder der Behinderung im Sinn des Satzes 1 bearbeitet werden können. 3Die Entscheidung über die Verlängerung und die Zulassung erforderlicher spezieller Hilfen trifft die Klassenleiterin oder der Klassenleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission. 4Soweit für die Schülerin oder den Schüler Mobile Sonderpädagogische Dienste eingesetzt sind, sind diese an der Entscheidung zu beteiligen; im Übrigen kann eine Stellungnahme einer Förderschule mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt eingeholt werden.
(2) 1Die Lernziele der Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs voraussichtlich die Lernziele der Mittelschule nicht erreichen, sind in einem individuellen Förderplan festzuschreiben; ansonsten kann ein Förderplan bei Bedarf erstellt werden. 2Der Förderplan enthält Aussagen über die Ziele der Förderung, die wesentlichen Fördermaßnahmen und die vorgesehenen Leistungserhebungen. 3Die Lernziele im Förderplan sind mindestens jährlich fortzuschreiben. 4Die Erstellung des Förderplans erfolgt unter Einbeziehung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. 5Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden.
Abschnitt 2
Vorrücken und Wiederholen
(vgl. Art. 53 BayEUG)
(vgl. Art. 53 BayEUG)
§ 49
Entscheidung über das Vorrücken
(1) Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 soll nur dann versagt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung oder in den Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand der betreffenden Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann.
(2) 1In den Jahrgangsstufen 5 bis 8 der Regelklasse liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 in der Regel vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern schlechter als 4,00 ist oder in mehr als drei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. 2Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Fachs Sport.
(3) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten, tritt in Abs. 2 an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. 2Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache in deutschsprachigen Klassen, die keinen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten, sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.
(4) 1In den Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 bis 9 liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, wenn in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in mehr als einem Vorrückungsfach eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde und kein Notenausgleich gewährt wird. 2Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Fachs Sport. 3Falls das Zeugnis höchstens zwei Noten 5 oder eine Note 6 ausweist, kann einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt werden, wenn in Vorrückungsfächern eine Note 1 oder zwei Noten 2 oder drei Noten 3 erteilt wurden. 4Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Schülerinnen und Schülern, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind oder die im Fach Deutsch die Note 6 erhalten haben. 5Bei Schülerinnen und Schülern, die vom Gymnasium, der Realschule oder der Wirtschaftsschule übergetreten sind, kann Satz 3 entsprechend angewendet werden.
(5) Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen gemäß § 47 Abs. 3 von einer Bewertung der Leistungen durch Noten abgesehen wird, ist abweichend von den Voraussetzungen des Abs. 1 das Vorrücken zu ermöglichen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Lernziele des Förderplans auch in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erfolgreich verwirklichen lassen.
(6) 1Über das Vorrücken entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften. 2Über den Notenausgleich nach Abs. 4 entscheidet die Lehrerkonferenz.
§ 50
Vorrücken auf Probe
(1) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9 der Mittlere-Reife-Klassen, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz.
(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe… .“
(3) 1Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 2Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die am Gymnasium, an der Realschule oder an der Wirtschaftsschule die Erlaubnis zum Vorrücken auf Probe erhalten haben und die in die nächsthöhere Klasse des Regelzugs eintreten, entfällt eine Probezeit; soweit sie in die nächsthöhere Mittlere-Reife-Klasse eintreten, gilt Abs. 3, es sei denn, die Entscheidung, das Vorrücken nur auf Probe zu gestatten, beruht auf den Leistungen in mindestens einem Fach, das in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Mittelschule nicht unterrichtet wird.
§ 51
Freiwilliges Wiederholen, Überspringen einer Jahrgangsstufe
(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen oder Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers.
(2) 1Besonders befähigten Schülerinnen und Schülern kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten das Überspringen gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nach Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen dieser Jahrgangsstufe gewachsen sind. 2Das Überspringen erfolgt jeweils zum Schuljahresende. 3Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Abschnitt 3
Schülerbogen, Zeugnisse
(vgl. Art. 52 Abs. 3 BayEUG)
(vgl. Art. 52 Abs. 3 BayEUG)
§ 52
Schülerbogen
(1) 1Die Schule führt für alle Schülerinnen und Schüler einen Schülerbogen. 2In diesen werden die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen. 3Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter erstellt im Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften und Förderlehrerinnen und Förderlehrern im Schülerbogen eine zusammenfassende Schülerbeurteilung, wenn das Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe versagt wird, und in der Jahrgangsstufe 8 im Hinblick auf die Berufsfindung. 4Der Schülerbogen ist neben den Zeugnisdurchschriften und sonstigen Unterlagen über die Schülerin oder den Schüler Bestandteil der Schülerakten. 5Die Erziehungsberechtigten können den Schülerbogen einsehen.
(2) 1Der Schülerbogen und die Zeugnisdurchschriften werden bei einem Wechsel an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule weitergeleitet. 2Bei einem Wechsel an eine andere Schule verbleiben der Schülerbogen und die Zeugnisdurchschriften zwanzig Jahre bei der Schule; die Erziehungsberechtigten erhalten auf Antrag eine beglaubigte Abschrift des Schülerbogens.
§ 53
Zwischen- und Jahreszeugnisse
(1) 1Die Zwischen- und Jahreszeugnisse in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 enthalten Noten in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern sowie Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG. 2In den Jahrgangsstufen 8, 9 und 10 darf ein Zeugnis keine Formulierung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. 3Die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern wird durch eine allgemeine Bewertung bestätigt; auf Antrag wird eine Note erteilt. 4Ferner wird die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften vermerkt.
(2) 1In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden Zwischenzeugnisse sowie bei erfolgreichem Abschluss Abschlusszeugnisse jeweils in doppelter Fertigung ausgestellt. 2Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) 1Schülerinnen und Schüler, die mit Erfüllung der Vollzeitschulpflicht den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nicht erreicht haben, erhalten in doppelter Fertigung ein Jahreszeugnis mit folgendem Vermerk: „Sie/er ist zum Besuch der Berufsschule oder einer sie ersetzenden schulischen Einrichtung verpflichtet, sofern nicht freiwillig die Mittelschule besucht wird.“ 2Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 10 ohne Erfolg besucht haben, erhalten ein Jahreszeugnis; hierbei ist zu vermerken, dass die Schülerin oder der Schüler sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen hat. 3Abs. 1 gilt entsprechend. 4Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG bleibt unberührt.
(4) Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres die Mittelschule verlassen, erhalten ein Zwischenzeugnis, das als Abgangszeugnis zu kennzeichnen ist.
(5) Bei der Entlassung als Ordnungsmaßnahme (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BayEUG) erhält die Schülerin oder der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs während des laufenden Schuljahres.
(6) 1Schülerinnen und Schüler, die anstelle des Unterrichts im Fach Deutsch ausschließlich auf der Grundlage des Lehrplans für das Fach Deutsch als Zweitsprache unterrichtet werden, erhalten eine Note für das Fach Deutsch als Zweitsprache. 2Auf Antrag der Erziehungsberechtigten erhalten Schülerinnen und Schüler, die neben einem Unterricht auf der Grundlage des Lehrplans für das Fach Deutsch als Zweitsprache den Deutschunterricht zumindest teilweise besuchen, eine Note im Fach Deutsch; die Leistungen aus dem Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache werden in pädagogischer Verantwortung einbezogen. 3Wird kein Antrag nach Satz 2 gestellt, wird eine Note im Fach Deutsch als Zweitsprache erteilt.
(7) 1In den Jahreszeugnissen der Regelklassen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 und in den Jahreszeugnissen der Mittlere-Reife-Klassen in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wird vermerkt, ob die Schülerin oder der Schüler in die nächsthöhere Klasse vorrückt. 2Lassen es die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen, ob am Ende des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis angegeben; in den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden die Erziehungsberechtigten von der Gefährdung des Erwerbs des erfolgreichen Abschlusses durch ein gesondertes Schreiben benachrichtigt.
(8) 1In Jahreszeugnissen und Abschlusszeugnissen soll die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung und bei sonstigen freiwilligen Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft vermerkt werden. 2Ordnungsmaßnahmen werden in Abschlusszeugnissen und Jahreszeugnissen nach Abs. 3 nicht, in anderen Jahreszeugnissen und in Übertrittszeugnissen nur aus besonderem Anlass aufgeführt.
(9) Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.
(10) 1Die Zeugnisnoten und die Bewertung des Sozialverhaltens sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens werden von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften festgesetzt; die Bewertungen in den einzelnen Fächern erfolgen auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung. 2Wurden in einem Fach keine Leistungsnachweise erbracht, wird anstelle einer Zeugnisnote eine Bemerkung gegeben. 3Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die Förderunterricht Englisch nach § 36 Abs. 10 erhalten haben.
(11) 1Schülerinnen und Schüler, die im Gymnasium in einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch unterrichtet wurden und in die Mittelschule übertreten, erhalten bei einem Übertritt während der Jahrgangsstufe 5 im ersten Mittelschulzeugnis, bei einem Übertritt während der Jahrgangsstufe 6 in den nächsten zwei Mittelschulzeugnissen nach dem Übertritt keine Note im Fach Englisch, soweit nicht die Erziehungsberechtigten eine Benotung wünschen. 2Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, die in eine deutschsprachige Klasse eintreten und bisher keinen Englischunterricht erhalten haben, sowie für Schülerinnen und Schüler, die aus einem Förderzentrum an die Mittelschule überwiesen werden.
(12) 1Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen nach § 47 Abs. 3 von einer Benotung der Leistungen abgesehen wurde, sind in den Zeugnissen die Noten durch allgemeine Bewertungen zu ersetzen. 2Wenn in einzelnen Fächern benotete Leistungen erbracht wurden, können auch im Zeugnis Noten erteilt werden. 3Soweit nach § 47 Abs. 2 zeitweilig auf eine Bewertung der Leistungen mit Noten verzichtet wurde, kann auf die Erteilung von Zeugnisnoten verzichtet werden; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. 4Soweit Mobile Sonderpädagogische Dienste eingeschaltet waren, sollen sie bei den Bewertungen nach Satz 1 und bei der Erteilung von Noten nach Satz 2 beteiligt werden.
(13) 1Das Zwischenzeugnis wird am Ende des ersten Schulhalbjahres, d.h. am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar ausgestellt. 2Die Jahreszeugnisse und Abschlusszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt, soweit nicht für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen durch Bekanntmachung ein anderer Tag festgelegt ist.
(14) 1Auf Zwischenzeugnissen und Jahreszeugnissen bestätigt eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter durch Unterschrift die Kenntnisnahme. 2Die Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse sind nach Überprüfung der Kenntnisnahme zurückzugeben. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jahreszeugnisse nach Abs. 3.
Teil 6
Abschlüsse
Abschnitt 1
Erfolgreicher Abschluss der Mittelschule
(vgl. Art. 7a Abs. 4 Satz 1 BayEUG)
(vgl. Art. 7a Abs. 4 Satz 1 BayEUG)
§ 54
Erfolgreicher Abschluss
(1) 1Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule ist erreicht, wenn in der Jahrgangsstufe 9 die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern mindestens 4,00 beträgt und in höchstens drei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. 2Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so trägt die Schule auf Antrag in das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 der Mittlere-Reife-Klasse folgenden Vermerk ein: „Dieses Zeugnis schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“
(2) 1Staatlich genehmigte Mittelschulen können dem Staatlichen Schulamt das Abschlusszeugnis zusammen mit einer Dokumentation über die erbrachten Leistungen im letzten Schuljahr vorlegen. 2Das Staatliche Schulamt bestätigt den Erwerb des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule, wenn sich aus dem Zeugnis und der Dokumentation ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler Leistungen erbracht hat, mit denen an einer staatlichen Mittelschule der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule nach Abs. 1 Satz 1 hätte zuerkannt werden können.
§ 55
Erwerb einer entsprechenden Schulbildung
(1) 1Eine dem erfolgreichen Abschluss der Mittelschule entsprechende Schulbildung hat erworben, wer
- 1.
- in öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien, Realschulen oder Wirtschaftsschulen im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder im Zeugnis über die entsprechende Feststellungsprüfung Noten erzielt hat, mit denen man auch die Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule mit Erfolg besucht hätte,
- 2.
- die Berufsschule oder eine mindestens zweijährige berufliche Vollzeitschule erfolgreich besucht hat oder
- 3.
- ein einjähriges Vollzeitschuljahr an der Berufsschule oder Berufsfachschule, ausgenommen Ergänzungsschule, erfolgreich abgeschlossen hat; Leistungen im fachpraktischen Bereich bleiben insoweit unberücksichtigt.
2Die Möglichkeit des Erwerbs des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule nach den Bestimmungen der Volksschulordnung-F bleibt unberührt.
(2) In ein Zeugnis nach Abs. 1 trägt die zuletzt besuchte Schule auf Antrag folgenden Vermerk ein: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“
§ 56
Nachträglicher Erwerb
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule kann nachträglich durch eine Leistungsfeststellung erworben werden.
(2) 1Die Leistungsfeststellung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik sowie nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers auf zwei der Fächer Englisch, Physik/Chemie/Biologie, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Arbeit-Wirtschaft-Technik. 2Für Bewerberinnen oder Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache. 3Für Bewerberinnen oder Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule besucht haben, tritt auf Antrag an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache.
(3) 1In der Leistungsfeststellung können schriftliche und mündliche Leistungsnachweise oder eines von beiden verlangt werden. 2In den Fächern Deutsch und Mathematik sind schriftliche Arbeiten von der Dauer je einer Unterrichtsstunde zu fertigen. 3Die Dauer der Leistungsfeststellung beträgt für jede Bewerberin und jeden Bewerber zweimal zwei Stunden. 4Bei der inhaltlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung soll auf die berufliche Situation der Bewerberin oder des Bewerbers Rücksicht genommen werden.
(4) 1Zur Leistungsfeststellung wird zugelassen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. 2Die Bewerberin oder der Bewerber kann sich der Leistungsfeststellung an jeder Mittelschule mit einer Jahrgangsstufe 9 unterziehen.
(5) 1Die Mittelschule bildet eine Feststellungskommission. 2Diese besteht aus drei Lehrkräften, die an der Mittelschule unterrichten. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt das vorsitzende Mitglied und setzt unverzüglich den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung fest.
(6) 1Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule ist erworben, wenn die Durchschnittsnote aus allen Fächern der Leistungsfeststellung mindestens 4,00 beträgt und in höchstens einem Fach eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde. 2Hierüber wird ein Zeugnis ausgestellt.
(7) 1Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule ist auch nachgewiesen, wenn in der besonderen Leistungsfeststellung nach § 63 die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Fächern mindestens 4,00 beträgt und in höchstens zwei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. 2Die Bewerberin oder der Bewerber erhält auf Antrag ein Zeugnis.
§ 57
Praxisklasse
(1) 1Schülerinnen und Schüler, die mindestens im 9. Schulbesuchsjahr sind und die eine Praxisklasse besuchen, haben die Möglichkeit, den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule mit dem Bestehen einer theorieentlasteten Abschlussprüfung zu erlangen. 2Für die Prüfung ist an Schulen, die eine Praxisklasse führen, eine Prüfungskommission zu bilden; § 56 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) 1Die Prüfung umfasst
- 1.
- im Fach Deutsch einen schriftlichen und einen mündlichen Teil,
- 2.
- im Fach Mathematik einen schriftlichen Teil,
- 3.
- im Fächerverbund Arbeit-Wirtschaft-Technik, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Physik/Chemie/Biologie insgesamt einen schriftlichen Teil,
- 4.
- eine Projektprüfung aus Arbeit-Wirtschaft-Technik.
2Die Prüfungsaufgaben werden von der Schule gestellt. 3Die Arbeitszeit beträgt im Fach Deutsch 90 Minuten, davon 75 Minuten für den schriftlichen, 15 Minuten für den mündlichen Teil, im Fach Mathematik 60 Minuten und in der schriftlichen Prüfung aus dem Bereich Arbeit-Wirtschaft-Technik, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Physik/Chemie/Biologie 45 Minuten; für die Projektprüfung in Arbeit-Wirtschaft-Technik ist eine angemessene Prüfungszeit vorzusehen. 4Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote 4,0 oder besser ist. 5Die Durchschnittsnote errechnet sich aus der Summe der Noten aus den vier Prüfungsteilen nach Satz 1, wobei die Note der Projektprüfung doppelt zählt; das Ergebnis der Notensumme wird durch die Zahl 5 geteilt. 6Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule.
(3) An der Prüfung können auch Schülerinnen und Schüler, die keine Praxisklasse besuchen, teilnehmen.
Abschnitt 2
Qualifizierender Abschluss der Mittelschule
(vgl. Art. 7a Abs. 4 Satz 1 BayEUG)
(vgl. Art. 7a Abs. 4 Satz 1 BayEUG)
§ 58
Besondere Leistungsfeststellung
(1) Die besondere Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule umfasst
- 1.
- für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch und Mathematik und eine Projektprüfung, welche die Lerninhalte des Fachs Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie des jeweiligen in der Jahrgangsstufe 9 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs einschließt,
- 2.
- nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eines der Fächer Englisch, Physik/Chemie/Biologie oder Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde,
- 3.
- nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eines der Fächer Religionslehre, Ethik, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Buchführung, Werken/Textiles Gestalten; hierbei kann nur ein Fach gewählt werden, das die Schülerin oder der Schüler als benotetes Fach besucht hat.
(2) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache, wenn das Staatsministerium für eine Muttersprache besondere Leistungsnachweise, deren Ergebnisse als Jahresfortgangsnote zu werten sind, und Prüfungsaufgaben anbieten kann, sofern die Schülerin oder der Schüler einen schulischen Leistungsnachweis in Muttersprache erbracht hat; zur Vorbereitung auf die besondere Leistungsfeststellung im Fach Muttersprache wird den Schülerinnen und Schülern empfohlen, soweit möglich einen Lehrgang Muttersprache zu besuchen. 2Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule besucht haben, tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. 3Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können an der besonderen Leistungsfeststellung nach §§ 58 bis 62 auch Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Mittlere-Reife-Zugs teilnehmen; anstelle der Jahresfortgangsnoten sind die Noten des Zwischenzeugnisses in die Gesamtbewertung einzubeziehen.
(3) 1Die besondere Leistungsfeststellung besteht
- 1.
- aus einem schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik/Chemie/Biologie, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde, Deutsch als Zweitsprache, Muttersprache, Religionslehre, Ethik, Informatik, Buchführung,
- 2.
- zusätzlich aus einem mündlichen Teil in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache,
- 3.
- aus einem praktischen Teil in den Fächern Sport, Musik, Kunst, Informatik, Werken/Textiles Gestalten; in den Fächern Musik und Kunst werden auch mündliche, im Fach Sport auch schriftliche Leistungen verlangt,
- 4.
- aus einer Projektprüfung mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Lerninhalten des Fachs Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie des jeweiligen in der Jahrgangsstufe 9 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs.
2Schülerinnen und Schüler, die nicht die nach § 60 Abs. 5 erforderliche Gesamtbewertung erzielt haben, können sich einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik oder in einem von beiden unterziehen.
(4) 1Die Schülerinnen und Schüler können sich auch nur in einem oder mehreren der Fächer Englisch, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Buchführung und Werken/Textiles Gestalten der besonderen Leistungsfeststellung unterziehen. 2Die Teilnahme setzt den Besuch des entsprechenden Fachs voraus.
(5) Die Aufgaben werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Deutsch als Zweitsprache und Muttersprache durch das Staatsministerium, in den übrigen Fächern durch die Schule gestellt.
(6) Die Aufgaben der besonderen Leistungsfeststellung werden im Rahmen der Lehrpläne der Jahrgangsstufe 9 gestellt.
(7) 1Die Arbeitszeit beträgt
- 1.
- in den Fächern Deutsch und Muttersprache je 180 Minuten,
- 2.
- im Fach Mathematik 100 Minuten,
- 3.
- in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache im schriftlichen Teil je 90 Minuten, im mündlichen Teil für jede Schülerin und jeden Schüler je 15 Minuten,
- 4.
- in den Fächern Physik/Chemie/Biologie und Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde je 60 Minuten,
- 5.
- in den Fächern Religionslehre und Ethik je 50 Minuten,
- 6.
- im schriftlichen Teil des Fachs Sport 30 Minuten,
- 7.
- im Fach Musik 30 Minuten,
- 8.
- in den Fächern Kunst und Werken/Textiles Gestalten je 150 Minuten,
- 9.
- im Fach Informatik 120 Minuten,
- 10.
- im Fach Buchführung 60 Minuten,
- 11.
- im praktischen Teil der Projektprüfung im Fach Technik 240 Minuten, im Fach Wirtschaft 120 Minuten und im Fach Soziales 150 Minuten; die Feststellungskommission kann für notwendige Phasen der Kommunikation der Gruppenmitglieder untereinander einen Zeitzuschlag von bis zu 20 Minuten gewähren und die Arbeitszeit in den übrigen Teilen der Projektprüfung bestimmen.
2Die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik beträgt je zehn Minuten.
(8) Im mündlichen Teil der Leistungsfeststellung im Fach Englisch können mehrere Schülerinnen und Schüler zusammengefasst werden.
§ 59
Feststellungskommission
(1) 1Zur Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung bildet die Schule eine Feststellungskommission. 2Ihre Mitglieder sind die Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied, der ständige Vertreter und die Lehrkräfte, die in der Jahrgangsstufe 9 unterrichten. 3Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte in die Feststellungskommission berufen. 4Von der Mitgliedschaft in der Feststellungskommission und der Mitwirkung bei der besonderen Leistungsfeststellung ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht für eine teilnehmende Schülerin oder einen teilnehmenden Schüler hat oder zu ihr oder ihm in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. 5Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der besonderen Leistungsfeststellung vorausgehenden Jahres dem Staatlichen Schulamt anzuzeigen, das eine Sonderregelung trifft.
(2) 1Die Feststellungskommission entscheidet über die Auswahl der vom Staatsministerium gestellten Aufgaben, die Festlegung der von der Schule zu stellenden Aufgaben, die Bestellung der Lehrkräfte, die die besondere Leistungsfeststellung abnehmen, und trifft soweit erforderlich Entscheidungen nach § 62 Abs. 1. 2Für die übrigen Entscheidungen ist das vorsitzende Mitglied zuständig. 3Es kann Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung der Feststellungskommission zur Entscheidung übertragen.
(3) 1Die Feststellungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(4) 1Über die besondere Leistungsfeststellung werden eine Niederschrift und ein Verzeichnis erstellt, das für jede Schülerin und jeden Schüler in den gewählten Fächern die Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung, die Jahresfortgangsnoten in diesen Fächern und die Gesamtnoten enthält. 2Die schriftlichen Leistungsnachweise sind zwei Schuljahre aufzubewahren.
§ 60
Bewertung der Leistungen
(1) Vor Beginn der besonderen Leistungsfeststellung sind den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern die Jahresfortgangsnoten in den Fächern mitzuteilen, die in die besondere Leistungsfeststellung einfließen.
(2) 1Die Leistungen werden von je zwei Lehrkräften bewertet. 2Stimmt die Bewertung nicht überein und kommt keine Einigung zustande, wird die Note von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzt.
(3) In Fächern, in denen zu praktischen Leistungen auch mündliche oder schriftliche Leistungen verlangt werden, wird die Note in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.
(4) 1Im Fall einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik wird die schriftliche Leistung im Verhältnis zur mündlichen Leistung 2:1 gewichtet. 2Gleiches gilt für das Fach Deutsch als Zweitsprache im Verhältnis zu den jeweiligen Teilleistungen.
(5) Der qualifizierende Abschluss der Mittelschule ist erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung eine Gesamtbewertung von mindestens 3,0 erzielt hat; dabei bleibt die zweite Stelle nach dem Komma unberücksichtigt.
(6) 1Die Gesamtbewertung errechnet sich aus der Summe der Jahresfortgangsnoten und der Noten der besonderen Leistungsfeststellung. 2Dabei sind
- 1.
- in den Fächern Deutsch, Mathematik, Physik/Chemie/Biologie, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Muttersprache die Jahresfortgangsnoten und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung doppelt,
- 2.
- in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache die Jahresfortgangsnoten doppelt und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung einfach,
- 3.
- im Projekt im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie im Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnoten je einfach und die Note in der Projektprüfung doppelt und
- 4.
- in allen anderen Fächern die Jahresfortgangsnoten und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung einfach
zu zählen. 3Die Noten im schriftlichen und mündlichen Teil der besonderen Leistungsfeststellung in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache werden je einfach gewichtet. 4Die aus der Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3 erzielte Notensumme wird durch den Teiler 18 geteilt.
§ 61
Zeugnis
(1) 1Über den Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule erhalten die Schülerinnen und Schüler zusätzlich zum Abschlusszeugnis ein besonderes Zeugnis. 2Dieses enthält die Gesamtbewertung, die Gesamtnoten in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung und die im Projekt nach Maßgabe von § 60 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 erzielte Bewertung. 3Bei der Bildung der Gesamtnoten werden die Jahresfortgangsnoten und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung gleich gewichtet. 4In den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache wird die Gesamtnote aus der doppelt gewichteten Jahresfortgangsnote und den einfach gewichteten Noten des schriftlichen Teils und des mündlichen Teils der besonderen Leistungsfeststellung gebildet.
(2) 1Bei Schülerinnen und Schülern, die auf Grund der Gesamtbewertung den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nicht erhalten, wird die in den Prüfungsfächern jeweils erzielte Gesamtnote in das Abschluss- oder Jahreszeugnis aufgenommen, soweit sie nicht zu einer Verschlechterung der Jahresfortgangsnote führt; insoweit wird die Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung im Zeugnis wie folgt vermerkt: „Im Fach/In den Fächern/Im Bereich der Berufsorientierung ... hat sie/er sich einer besonderen Leistungsfeststellung unterzogen.“ 2Die in der Projektprüfung erzielte Note kann in der Bemerkung des Abschluss- oder Jahreszeugnisses wie folgt vermerkt werden: „Die Schülerin/Der Schüler hat sich einer Projektprüfung unterzogen und folgende Note erzielt: _____.“ 3Die Entscheidung über die Aufnahme in die Zeugnisbemerkung trifft die oder der Vorsitzende der Feststellungskommission im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten.
(3) In den Fällen des § 58 Abs. 4 werden die nach Abs. 1 erzielten Gesamtnoten in das Abschluss- oder Jahreszeugnis nach Maßgabe des Abs. 2 aufgenommen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die in den Fällen der Abs. 2 oder Abs. 3 im Fach Englisch mindestens die Gesamtnote 4 erzielt haben, erhalten ein Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss.
§ 62
Nachholung
(1) 1Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der besonderen Leistungsfeststellung teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese im laufenden Schuljahr oder zu Beginn des folgenden Schuljahres nachholen. 2Über die näheren Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung abgelegter Teile der besonderen Leistungsfeststellung, die Festlegung von Terminen und die Aufgabenstellung entscheidet die Feststellungskommission.
(2) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der gesamten besonderen Leistungsfeststellung nicht teilgenommen hat, kann diese zu einem vom Staatsministerium allgemein festgesetzten Termin nachholen.
§ 63
Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber, Gleichwertigkeitsanerkennung
(1) 1An der besonderen Leistungsfeststellung können Bewerberinnen oder Bewerber teilnehmen, die die Jahrgangsstufe 9 oder 10 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen und für die kein Antrag nach § 58 Abs. 2 Satz 3 gestellt wurde oder die nicht Schülerinnen oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule sind. 2Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 9 befinden.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen den Antrag unter Angabe der von ihnen gewählten Fächer jeweils ein Fach nach § 58 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 bis zum 1. März an der Mittelschule stellen, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2Später eingehende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. 3Das Staatliche Schulamt kann für Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule eine von Satz 1 abweichende Zuständigkeit für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung bestimmen.
(3) 1Bei der Festlegung der Gesamtnoten werden Jahresfortgangsnoten nicht miteinbezogen. 2Zur Errechnung der Gesamtbewertung wird die erzielte Notensumme durch den Teiler 9 geteilt.
(4) 1Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Mittelschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden. 2Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Schule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen. 3Das vorsitzende Mitglied der Feststellungskommission soll Lehrkräfte der staatlich genehmigten Schule bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mitwirken lassen. 4In die Feststellungskommission sollen Lehrkräfte der staatlich genehmigten Schule mit der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen berufen werden. 5Sie sollen, soweit Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten Schule betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung des vorsitzenden Mitglieds der Feststellungskommission mitwirken. 6Entscheidungen nach den Sätzen 2, 4 und 5 trifft das vorsitzende Mitglied der Feststellungskommission.
(5) 1Bei der Organisation, Durchführung und Bewertung der Projektprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern, die das Gymnasium, die Realschule oder die Wirtschaftsschule besuchen, sollen Lehrkräfte der jeweiligen Schulart hinzugezogen werden. 2Hierüber entscheidet die Feststellungskommission.
(6) 1Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen und Berufsfachschulen sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, können sich der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch unterziehen; Abs. 2 gilt entsprechend. 2Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens die Gesamtnote 4 erzielt haben, erhalten ein Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss.
(7) Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund der Gesamtbewertung den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nicht erhalten.
(8) Über die Gleichwertigkeit von deutschen Schulabschlüssen mit dem qualifizierenden Abschluss der Mittelschule entscheidet das Staatsministerium.
Abschnitt 3
Mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule
(vgl. Art. 7a Abs. 4 Satz 2, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 und Art. 54 BayEUG)
(vgl. Art. 7a Abs. 4 Satz 2, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 und Art. 54 BayEUG)
§ 64
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung umfasst für alle Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch sowie eine Projektprüfung gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Die Abschlussprüfung im Fach Englisch wird auf Antrag bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache durch eine Prüfung in der nichtdeutschen Muttersprache ersetzt, wenn der Antrag bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 9 oder 10 gestellt und genehmigt worden ist.
(3) 1Die Abschlussprüfung besteht
- 1.
- im Fach Deutsch aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung in Form eines Referats,
- 2.
- im Fach Mathematik aus einer schriftlichen Prüfung,
- 3.
- im Fach Englisch aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung,
- 4.
- aus einer Projektprüfung mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Lerninhalten des Fachs Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie des jeweiligen in der Jahrgangsstufe 10 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs.
2Die Abschlussprüfung im Fach Muttersprache besteht aus einer schriftlichen Prüfung als Fernprüfung.
(4) 1Die Aufgaben werden für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Muttersprache vom Staatsministerium, in den übrigen Fächern durch die Schule gestellt. 2Die mündliche Prüfung im Fach Deutsch kann ab Mai abgenommen werden.
(5) Die Aufgaben der Abschlussprüfung werden im Rahmen der Lehrpläne der Jahrgangsstufe 10 gestellt.
(6) Die Arbeitszeit beträgt
- 1.
- im Fach Deutsch für die schriftliche Prüfung 200 Minuten und für die mündliche Prüfung in Form eines Referats 15 Minuten,
- 2.
- im Fach Mathematik 150 Minuten,
- 3.
- im Fach Englisch für die schriftliche Prüfung 120 Minuten und für die mündliche Prüfung 15 Minuten,
- 4.
- im praktischen Teil der Projektprüfung im Fach Technik 240 Minuten, im Fach Wirtschaft 120 Minuten und im Fach Soziales 150 Minuten; die Feststellungskommission kann für notwendige Phasen der Kommunikation der Gruppenmitglieder untereinander einen Zeitzuschlag von bis zu 20 Minuten gewähren und die Arbeitszeit in den übrigen Teilen der Projektprüfung bestimmen,
- 5.
- im Fach Muttersprache 120 Minuten.
(7) In der mündlichen Prüfung im Fach Englisch können mehrere Schülerinnen und Schüler zusammengefasst werden.
§ 65
Prüfungsausschuss
1Zur Durchführung der Abschlussprüfung bildet die Schule einen Prüfungsausschuss. 2§ 59 gilt entsprechend.
§ 66
Bewertung der Leistungen
(1) Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung sind die Jahresfortgangsnoten in den Prüfungsfächern einschließlich des Fachs Arbeit-Wirtschaft-Technik und des berufsorientierenden Wahlpflichtfachs festzusetzen und den Schülerinnen und Schülern mitzuteilen.
(2) 1Die Prüfungsleistungen werden von je zwei Lehrkräften bewertet. 2Stimmt die Bewertung nicht überein und kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt.
(3) 1Die schriftliche Leistung wird im Verhältnis zur mündlichen Prüfung im Fach Deutsch 3:1, im Fach Englisch 2:1 gewichtet. 2Die Projektprüfung wird doppelt gewichtet.
(4) 1Schülerinnen und Schüler können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen,
- 1.
- in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch, wenn sich Jahresfortgangsnote und Prüfungsnote um eine Notenstufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
- 2.
- in einem sonstigen Abschlussfach, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
2Im Projekt findet keine mündliche Prüfung statt. 3Die Note der mündlichen Prüfung wird im Verhältnis zur Prüfungsnote (Satz 1 Nr. 1) oder zur Jahresfortgangsnote (Satz 1 Nr. 2) 1:2 gewichtet.
(5) 1Der Prüfungsausschuss stellt nach der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Steht fest, dass die Abschlussprüfung auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Prüfung nicht bestanden werden kann, so entfällt die mündliche Prüfung.
(6) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung; sie dauert je Fach zehn Minuten.
(7) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Prüfungsnoten und Gesamtnoten fest.
(8) 1Die Gesamtnote wird ermittelt
- 1.
- in den Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote,
- 2.
- im Projekt aus den Jahresfortgangsnoten im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie im berufsorientierenden Wahlpflichtfach und aus der doppelt gewichteten Projektprüfung.
2In den Prüfungsfächern gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag. 3Die Jahresfortgangsnote kann nur dann überwiegen, wenn sie nach dem Urteil des Prüfungsausschusses der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach mehr entspricht als die Prüfungsnote. 4In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Gesamtnoten; mündliche Prüfungen werden nach Maßgabe von Abs. 4 Sätzen 2 und 3 berücksichtigt.
(9) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Sie ist nicht bestanden bei
- 1.
- Gesamtnote 6 in einem Abschlussfach, sofern nicht Notenausgleich gewährt wird,
- 2.
- Gesamtnote 5 in zwei Abschlussfächern, sofern nicht Notenausgleich gewährt wird,
- 3.
- Gesamtnote 6 im Fach Deutsch,
- 4.
- Note 6 in der Projektprüfung.
3Abschlussfächer sind alle Fächer mit Ausnahme des Fachs Sport.
(10) 1Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Abschlussfach oder Gesamtnote 5 in zwei Abschlussfächern kann vom Prüfungsausschuss Notenausgleich gewährt werden, wenn sie
- 1.
- in einem Abschlussfach die Gesamtnote 1 oder
- 2.
- in zwei Abschlussfächern die Gesamtnote 2 oder
- 3.
- in drei Abschlussfächern die Gesamtnote 3
erreicht haben. 2Die Gesamtnote im Projekt ist als Gesamtnote in zwei Abschlussfächern zu werten.
§ 67
Nachholung und Wiederholung
(1) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung ganz oder teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese zu einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin nachholen.
(2) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nur einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 2Voraussetzung ist der nochmalige Schulbesuch.
(3) 1Die Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. 2Soll zu diesem Zweck die Jahrgangsstufe wiederholt werden, bedarf dies der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
§ 68
Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber
(1) 1An der Abschlussprüfung können Bewerberinnen oder Bewerber teilnehmen, die nicht Schülerinnen oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule sind. 2Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 10 befinden.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen den Antrag bis zum 1. März an der Mittelschule stellen, die eine Jahrgangsstufe 10 führt und in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2Später eingehende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
(3) 1Gegenstand der Abschlussprüfung sind die Prüfungsfächer nach § 64 Abs. 1, ferner die Fächer Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Physik/Chemie/Biologie; § 64 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit die Bewerberin oder der Bewerber aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keine hinreichenden Leistungen im Fach Englisch erbringen kann. 2Die Durchführung der Abschlussprüfung in den Fächern nach § 64 Abs. 1 sowie im Projekt richtet sich nach § 64. 3Die Bewerberinnen und Bewerber können sich freiwillig einer mündlichen Prüfung in den Fächern unterziehen, in denen sie die Note 5 oder 6 erzielt haben, höchstens jedoch in zwei Fächern; § 66 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 4In der Projektprüfung kann keine mündliche Prüfung abgelegt werden. 5In den Fächern Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Physik/Chemie/Biologie finden mündliche Prüfungen mit einer Dauer von jeweils mindestens 15 Minuten statt; hierbei soll auf Lehrplaninhalte der Jahrgangsstufe 10 eingegangen werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders gründlich beschäftigt hat. 6Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Lerninhalten des Lehrplans der Jahrgangsstufe 10 vorbehalten bleiben.
(4) Für die Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber, die staatlich genehmigte Mittelschulen besuchen, gilt § 63 Abs. 4 entsprechend.
(5) 1Die Gesamtnoten der Abschlussfächer ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2Die Note einer freiwilligen mündlichen Prüfungsleistung wird im Verhältnis zur Note der bisher erbrachten Prüfungsleistungen 1:2 gewichtet. 3Das Bestehen der Abschlussprüfung richtet sich nach § 66 Abs. 9 und 10.
Abschnitt 4
Qualifizierter beruflicher Bildungsabschluss
(vgl. Art. 7a Abs. 5 BayEUG)
(vgl. Art. 7a Abs. 5 BayEUG)
§ 69
Zuerkennung
(1) 1Für die Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses muss ein Berufsabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 im Abschlusszeugnis einer staatlich anerkannten Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen werden. 2Teilnoten werden gleich gewichtet, wenn im Zeugnis keine Gesamtnote festgesetzt ist.
(2) Die geforderten Englischkenntnisse werden nachgewiesen durch die Note „ausreichend“ in diesem Fach
- 1.
- im Abschlusszeugnis einer Mittelschule über den erfolgreichen oder qualifizierenden Abschluss oder
- 2.
- im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums mit Englisch als erster Fremdsprache, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art oder
- 3.
- im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss (§ 63 Abs. 6) oder
- 4.
- im Abschlusszeugnis der Berufsschule oder Berufsfachschule im Pflichtfach oder Wahlfach; dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule steht das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres der Berufsfachschule gleich.
(3) Liegt dem qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss eine dem qualifizierenden Hauptschulabschluss bzw. qualifizierenden Abschluss der Mittelschule als gleichwertig anerkannte Schulbildung zugrunde, so sind die vom Staatsministerium bestimmten Mittelschulen für die Ausstellung des Zeugnisses zuständig.
Teil 7
Schlussbestimmungen
§ 70
Änderung der Volksschulordnung
Die Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung – VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2012 (GVBl S. 453), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung – GrSO)“.
- 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift des Teils 2 wird das Wort „,Schulforum“ gestrichen.
- b)
- §§ 10 bis 13 werden aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen §§ 14 bis 21 werden §§ 10 bis 17.
- d)
- Teil 2 Abschnitt 6 wird aufgehoben.
- e)
- Der bisherige Teil 2 Abschnitt 7 wird Teil 2 Abschnitt 6.
- f)
- Die bisherigen §§ 23 bis 25 werden §§ 18 bis 20.
- g)
- Der bisherige § 26 wird § 21; in der Überschrift werden die Worte „in die Volksschule“ gestrichen.
- h)
- Die bisherigen §§ 27 und 27a werden §§ 22 und 23.
- i)
- Der bisherige § 28 wird § 24; in der Überschrift werden die Worte „eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „ein Förderzentrum“ ersetzt.
- j)
- Der bisherige § 29 wird § 25.
- k)
- Die bisherigen §§ 30 und 31 werden aufgehoben.
- l)
- Der bisherige § 32 wird § 26.
- m)
- Der bisherige § 33 wird § 27; in der Überschrift wird das Wort „Wahlpflichtfächer,“ gestrichen.
- n)
- Die bisherigen §§ 34 bis 46 werden §§ 28 bis 40.
- o)
- Der bisherige § 47 wird aufgehoben.
- p)
- Der bisherige § 48 wird § 41.
- q)
- In der Überschrift des Teils 5 Abschnitt 3 wird das Wort „Schülerliste,“ gestrichen.
- r)
- Der bisherige § 49 wird § 42; in der Überschrift werden die Worte „und Schülerliste“ gestrichen.
- s)
- Der bisherige § 50 wird § 43.
- t)
- Teil 6 wird aufgehoben.
- u)
- Der bisherige Teil 7 wird Teil 6.
- v)
- Der bisherige § 66 wird § 44; in der Überschrift wird das Wort „, Außerkrafttreten“ gestrichen.
- w)
- In der Überschrift der Anlage 2 werden die Worte „der Grundschule“ gestrichen.
- x)
- Anlage 3 wird aufgehoben.
- y)
- Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 3.
- z)
- Die bisherigen Anlagen 5 und 6 werden aufgehoben.
- 3.
- In § 1 Satz 1 werden die Worte „und Hauptschulen (Volksschulen)“ gestrichen.
- 4.
- In der Überschrift des Teils 2 wird das Wort „,Schulforum“ gestrichen.
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden die Worte „Schulforums, an Grundschulen des Elternbeirats,“ durch das Wort „Elternbeirats“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Drucksachen“ durch das Wort „Druckschriften“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „16“ ersetzt.
- 6.
- §§ 10 bis 13 werden aufgehoben.
- 7.
- Der bisherige § 14 wird § 10; Abs. 4 wird aufgehoben.
- 8.
- Die bisherigen §§ 15 und 16 werden §§ 11 und 12.
- 9.
- Der bisherige § 17 wird § 13; in Abs. 6 wird das Wort „Volksschule“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.
- 10.
- Der bisherige § 18 wird § 14.
- 11.
- Der bisherige § 19 wird § 15; in Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „17“ durch die Zahl „13“ ersetzt.
- 12.
- Der bisherige § 20 wird § 16; in Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „34“ ersetzt.
- 13.
- Der bisherige § 21 wird § 17 und wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 Satz 7 wird die Zahl „17“ durch die Zahl „13“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 3 werden die Zahl „19“ durch die Zahl „15“ und die Zahl „20“ durch die Zahl „16“ ersetzt.
- 14.
- Teil 2 Abschnitt 6 wird aufgehoben.
- 15.
- Der bisherige Teil 2 Abschnitt 7 wird Teil 2 Abschnitt 6.
- 16.
- Der bisherige § 23 wird § 18 und wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
- b)
- Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
- 17.
- Der bisherige § 24 wird § 19 und wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Schulforum, an Grundschulen im Einvernehmen mit dem Elternbeirat,“ durch das Wort „Elternbeirat“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „Schulforums, bei Grundschulen nach Anhörung des“ gestrichen.
- 18.
- Der bisherige § 25 wird § 20; in Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Volksschulen“ durch das Wort „Grundschulen“ ersetzt.
- 19.
- Der bisherige § 26 wird § 21 und wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Worte „in die Volksschule“ gestrichen.
- b)
- Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ein Kind, das nach Art. 37 BayEUG schulpflichtig wird oder werden soll, ist von den Erziehungsberechtigten zum Anmeldetermin an der öffentlichen Grundschule, in deren Sprengel es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an einer privaten Grundschule anzumelden, soweit nicht eine unmittelbare Anmeldung am Förderzentrum nach den Bestimmungen der Volksschulordnung-F (VSO-F) erfolgt.“
- c)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 6 werden die Worte „an der Volksschule“ durch die Worte „an der Grundschule“ und die Worte „an der voraussichtlich zuständigen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „an dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 7 werden in Halbsatz 1 das Wort „Volksschule“ durch das Wort „Grundschule“ und in Halbsatz 2 die Zahl „28“ durch die Zahl „24“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 8 werden in Halbsatz 1 jeweils das Wort „Volksschule“ durch das Wort „Grundschule“ und in Halbsatz 2 die Zahl „28“ durch die Zahl „24“ ersetzt.
- d)
- In Abs. 6 wird jeweils das Wort „Volksschule“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.
- 20.
- Der bisherige § 27 wird § 22 und wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; nach dem Wort „ausländische“ werden die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.
- 21.
- Der bisherige § 27a wird § 23.
- 22.
- Der bisherige § 28 wird § 24 und wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Worte „eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „ein Förderzentrum“ ersetzt.
- b)
- Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter meldet nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die auf Grund des möglichen Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG für eine Überweisung an ein Förderzentrum in Betracht kommen, der Schulleiterin oder dem Schulleiter, legt den hierfür maßgeblichen Sachverhalt dar, berichtet über den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sowie die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen und gibt einen Überblick über die Schulleistungen und das Lernverhalten; eine vorhandene Stellungnahme der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist beizufügen.“
- c)
- In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „der voraussichtlich zuständigen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum“ ersetzt.
- d)
- In Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Worte „eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „ein Förderzentrum“ und die Worte „die Volksschule“ durch die Worte „die Grundschule“ ersetzt.
- e)
- Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „ein Förderzentrum“ und die Worte „die Volksschule“ durch die Worte „die Grundschule“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Volksschule“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.
- f)
- Abs. 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „ob die Volksschule“ durch die Worte „ob die Grundschule“ und jeweils die Worte „die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „das Förderzentrum“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte „der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „des Förderzentrums“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 4 werden die Worte „eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „ein Förderzentrum“ ersetzt.
- g)
- In Abs. 7 Satz 1 werden die Worte „eine Volksschule“ durch die Worte „eine Grundschule“, die Worte „einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung“ durch die Worte „einem Förderzentrum“ und die Worte „die Volksschule“ durch die Worte „die Grundschule“ ersetzt.
- 23.
- Der bisherige § 29 wird § 25 und wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „, 4 und 6“ durch die Worte „und 4“ und das Wort „Volksschule“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Volksschulen“ durch das Wort „Grundschulen“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 3 wird jeweils die Zahl „50“ durch die Zahl „43“ ersetzt.
- d)
- Abs. 5 wird aufgehoben.
- e)
- Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.
- 24.
- Die bisherigen §§ 30 und 31 werden aufgehoben.
- 25.
- Der bisherige § 32 wird § 26.
- 26.
- Der bisherige § 33 wird § 27 und wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Wahlpflichtfächer,“ gestrichen.
- b)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „, in Schulverbünden nach Art. 32a Abs. 1 und 2 BayEUG die Leiterin oder der Leiter einer Schule,“ gestrichen.
- d)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 1 und 2.
- cc)
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 3; die Worte „Wahlpflichtfächern, Wahlfächern,“ werden gestrichen.
- dd)
- Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
- e)
- Abs. 4 bis 6 werden aufgehoben.
- f)
- Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „Wahlfächern und“ gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte „eines Wahlfachs oder“ gestrichen.
- g)
- Die bisherigen Abs. 8 und 9 werden Abs. 5 und 6.
- h)
- Die bisherigen Abs. 10 und 11 werden aufgehoben.
- 27.
- Der bisherige § 34 wird § 28 und wie folgt geändert.
- a)
- In Abs. 1 wird das Wort „Volksschule“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die bei der Errichtung der Klasse erforderliche Zustimmung der Schulaufwandsträger (Art. 30a Abs. 9 Satz 1 BayEUG) soll den Zeitraum bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 umfassen.“
- 28.
- Der bisherige § 35 wird § 29; in Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Volksschule“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.
- 29.
- Der bisherige § 36 wird § 30; Abs. 4 wird aufgehoben.
- 30.
- Der bisherige § 37 wird § 31; Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Worte „Schulforum, an Grundschulen mit dem“ werden gestrichen.
- 31.
- Der bisherige § 38 wird § 32; Abs. 1 Halbsatz 2 wird gestrichen.
- 32.
- Der bisherige § 39 wird § 33; in Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und die Hauptschule“ gestrichen.
- 33.
- Der bisherige § 40 wird § 34 und wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Schulforum, bei Grundschulen mit dem Elternbeirat,“ durch das Wort „Elternbeirat“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Satz 5 werden die Worte „Schulforums, in der Grundschule nach Anhörung des“ gestrichen.
- 34.
- Der bisherige § 41 wird § 35.
- 35.
- Der bisherige § 42 wird § 36 und wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Worte „in der Grundschule“ und die Worte „, in der Hauptschule in ein bis zwei Stunden“ gestrichen.
- b)
- In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „Schulforum, an Grundschulen im Einvernehmen mit dem Elternbeirat,“ durch das Wort „Elternbeirat“ ersetzt.
- 36.
- Der bisherige § 43 wird § 37; Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Worte „In der Grundschule müssen sie“ durch die Worte „Sie müssen“ ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
- d)
- Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Halbsatz 1 werden die Worte „In der Grundschule darf an einem Tag“ durch die Worte „An einem Tag darf“ ersetzt.
- bb)
- Halbsatz 2 wird gestrichen.
- e)
- Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.
- 37.
- Der bisherige § 44 wird § 38.
- 38.
- Der bisherige § 45 wird § 39 und wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „sowie bei Abschlussprüfungen“ gestrichen.
- bb)
- In Satz 3 werden die Worte „bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „Grund- bzw. Mittelschule“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.
- 39.
- Der bisherige § 46 wird § 40 und wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „43“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 werden die Worte „mit 8“ durch die Worte „und 4“ ersetzt.
- c)
- Abs. 4 wird aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4; in Satz 1 werden die Worte „den Abs. 3 und 4“ durch die Worte „Abs. 3“ ersetzt.
- e)
- Der bisherige Abs. 6 wird aufgehoben.
- f)
- Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 5; die Zahl „44“ wird durch die Zahl „38“ ersetzt.
- g)
- Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 40.
- Der bisherige § 47 wird aufgehoben.
- 41.
- Der bisherige § 48 wird § 41.
- 42.
- In der Überschrift des Teils 5 Abschnitt 3 wird das Wort „Schülerliste,“ gestrichen.
- 43.
- Der bisherige § 49 wird § 42 und wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Worte „und Schülerliste“ gestrichen.
- b)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.
- c)
- Abs. 3 wird aufgehoben.
- 44.
- Der bisherige § 50 wird § 43 und wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Worte „In der Grundschule werden im Fach Englisch“ durch die Worte „Im Fach Englisch werden“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 werden in Halbsatz 1 die Zahl „29“ durch die Zahl „25“ und in Halbsatz 2 die Zahl „50“ durch die Zahl „43“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 bis 4 werden aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 2; das Wort „Volksschule“ wird durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.
- d)
- Der bisherige Abs. 6 wird aufgehoben.
- e)
- Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 3.
- f)
- Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „bis 8 und in den Jahreszeugnissen der Mittlere-Reife-Klassen in den Jahrgangsstufen 7 bis 9“ durch die Worte „und 4“ ersetzt.
- bb)
- Satz 3 Halbsatz 2 wird gestrichen.
- g)
- Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „und Abschlusszeugnissen“ gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte „Abschlusszeugnissen und Jahreszeugnissen nach Abs. 4 nicht, in anderen“ gestrichen.
- h)
- Der bisherige Abs. 10 wird Abs. 6.
- i)
- Der bisherige Abs. 11 wird Abs. 7; in Satz 3 werden die Worte „§ 33 Abs. 9“ durch die Worte „§ 27 Abs. 6“ ersetzt.
- j)
- Der bisherige Abs. 12 wird aufgehoben.
- k)
- Der bisherige Abs. 13 wird Abs. 8; in Sätzen 1 und 3 Halbsatz 1 wird jeweils die Zahl „44“ durch die Zahl „38“ ersetzt.
- l)
- Der bisherige Abs. 14 wird Abs. 9; in Satz 2 werden die Worte „und Abschlusszeugnisse“ und die Worte „, soweit nicht für Schüler in Abschlussklassen durch Bekanntmachung ein anderer Tag festgelegt ist“ gestrichen.
- m)
- Der bisherige Abs. 15 wird Abs. 10; Satz 3 wird aufgehoben.
- 45.
- Teil 6 wird aufgehoben.
- 46.
- Der bisherige Teil 7 wird Teil 6.
- 47.
- Der bisherige § 66 wird § 44 und wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „, Außerkrafttreten“ gestrichen.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
- 48.
- In der Einleitung der Anlage 1 werden das Wort „Volksschulen“ durch das Wort „Grundschulen“ und die Worte „Grund- und Hauptschulen“ durch das Wort „Grundschulen“ ersetzt.
- 49.
- In der Überschrift der Anlage 2 werden die Worte „der Grundschule“ gestrichen.
- 50.
- Anlage 3 wird aufgehoben.
- 51.
- Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 3 und wie folgt geändert:
- a)
- Die Stundentafel für die Hauptschule wird aufgehoben.
- b)
- Die Bestimmungen zur Stundentafel werden wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 2 werden die Worte „, Mathematik und Physik/Chemie/Biologie/Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde“ durch die Worte „und Mathematik“ ersetzt.
- bb)
- Nrn. 3 und 4 werden aufgehoben.
- cc)
- Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 3.
- 52.
- Die bisherigen Anlagen 5 und 6 werden aufgehoben.
§ 71
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
München, den 4. März 2013
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig S p a e n l e
Staatsminister
Staatsminister