Veröffentlichung KWMBl. 2013/09 S. 178 vom 04.03.2013

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2233-2-3-UK
2233-2-3-UK
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über den Hausunterricht
Vom 4. März 2013 (GVBl S. 161)
Auf Grund von Art. 23 Abs. 2 und Art. 24 Nr. 9 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über den Hausunterricht vom 29. August 1989 (GVBl S. 455, ber. S. 702, BayRS 2233-2-3-UK) wird wie folgt geändert:
1.
Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Hausunterrichtsverordnung – HUnterrV)“ angefügt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:
„Hausunterricht an Stelle des Unterrichts in der Schule können Schüler bayerischer staatlicher, kommunaler und privater Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Schulen besonderer Art, einheitlicher Volks- und höherer Schulen und schulpflichtige Schüler anderer Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie die Schüler der entsprechenden Förderschulen erhalten, die“.
bb)
In Nr. 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
cc)
In Nr. 2 werden das Wort „bestimmten“ durch das Wort „einzelnen“ und der Schlusspunkt durch das Wort „, oder“ ersetzt.
dd)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:
„3.
sich voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen in einer freiheitsentziehenden Einrichtung der Jugendhilfe befinden.“
b)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Gesundheitszustandes“ die Worte „oder ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs, insbesondere im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,“ eingefügt.
c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach den Worten „erteilt werden“ die Worte „; bei Schülern in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe kann der Antrag auch von dem Einrichtungsleiter gestellt werden“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Eltern“ durch das Wort „Erziehungsberechtigte“ ersetzt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Worte „unter dem besonderen Gesichtspunkt von Krankheit und mangelnder“ durch die Worte „unter Berücksichtigung der Krankheit oder der die Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 begründenden Umstände sowie der mangelnden“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Krankheit“ die Worte „oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, insbesondere im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,“ eingefügt und das Wort „unumgänglich“ durch das Wort „vorgesehen“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Soll aus wichtigem Grund von der Zuständigkeit abgewichen werden oder kann eine Stammschule Hausunterricht nicht erteilen, bestimmen bei den Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen die Ministerialbeauftragten, bei den übrigen Schularten die Regierungen die zuständige Schule.“
b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Bei Hausunterricht im Krankenhaus oder vergleichbaren Einrichtungen im Sinn des Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sowie in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe bestimmt die nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zuständige Genehmigungsbehörde die Hausunterricht erteilende Schule.“
c)
Abs. 3 wird aufgehoben.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „gelten“ die Worte „; ein sonderpädagogischer Förderbedarf oder eine Unterrichtung an der Stammschule nach individuellen Lernzielen sind angemessen zu berücksichtigen“ eingefügt.
b)
In Satz 4 werden die Worte „Berufsschülern und Berufsfachschülern“ durch die Worte „Schülern der beruflichen Schulen“ ersetzt.
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „umfassen“ die Worte „; für die Unterrichtung von Schülern in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe kann von der Regierung ein Stundenmaß bis zum durchschnittlichen Stundenmaß der für die Schüler in der Gruppe anzuwendenden Stundentafeln gewährt werden“ eingefügt.
bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
2Bei Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen erfolgt die Entscheidung mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten.“
cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b)
In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „bestimmten“ durch das Wort „einzelnen“ ersetzt.
c)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Konnte der genehmigte Hausunterricht für mehrere Wochen nicht in Anspruch genommen werden, kann die zuständige Regierung mit Einverständnis der betroffenen Lehrkraft in Härtefällen genehmigen, dass der gewährte Hausunterricht während der Ferien im Rahmen von Mehrarbeit oder Nebenbeschäftigung erteilt wird; bei Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen erfolgt die Entscheidung mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten.“
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1Die Entscheidung über die Erteilung des Hausunterrichts trifft bei Schülern
1.
der Grund- und Mittelschulen das Staatliche Schulamt mit Zustimmung der Regierung,
2.
der Realschulen, Gymnasien, Fachober- schulen und Berufsoberschulen der Schulleiter mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten im Rahmen der von der Regierung zur Verfügung gestellten Mittel,
3.
der übrigen Schulen der Schulleiter mit Zustimmung der Regierung.
2Über die Erteilung von Hausunterricht im Krankenhaus oder in vergleichbaren Einrichtungen sowie bei Hausunterricht in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe entscheiden abweichend von Satz 1 in den Fällen von Satz 1 Nrn. 1 und 3 die Regierungen und im Fall des Satzes 1 Nr. 2 die Ministerialbeauftragten. 3Sind von der Entscheidung nach Satz 2 Schüler verschiedener Schularten betroffen, entscheidet die Regierung, bei Beteiligung von Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten. 4Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Stammschule; abweichend davon richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei Hausunterricht für Schüler im Krankenhaus oder in vergleichbaren Einrichtungen sowie bei Schülern in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe nach dem Sitz des Krankenhauses bzw. der Einrichtung.“
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Worte „Art. 80 Abs. 2 BayBG“ durch die Worte „Art. 87 des Bayerischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
bb)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:
4Für Hausunterricht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 kann eine Lehrkraft auch im Rahmen ihrer Unterrichtspflichtzeit eingesetzt werden; die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde nach Abs. 1 Sätze 2 und 3.“
c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 und 2“ durch die Worte „Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2“ ersetzt
bb)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:
4Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 können sich die Genehmigungsbehörde sowie die Hausunterricht erteilende Schule vom Mobilen Sonderpädagogischen Dienst oder von der Schule für Kranke beraten lassen.“
8.
In § 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Zuschüsse“ die Worte „; für die örtliche Zuständigkeit gilt § 7 Abs. 1 Satz 3 entsprechend“ eingefügt.
9.
§ 9 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
3Für Lehrkräfte, die von Schulträgern privater Förderschulen oder privater Schulen für Kranke zum Zweck der Erteilung des Hausunterrichts in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe beschäftigt werden, können die Schulträger abweichend von Satz 1 Personalkostenersatz entsprechend Art. 33 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes erhalten. 4Die Entscheidung obliegt den Regierungen; für die örtliche Zuständigkeit gilt § 7 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.“
10.
Es werden folgender neuer § 10 und folgender § 11 eingefügt:
„§ 10
Zusammenarbeit
1Für die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten gilt § 22 der Krankenhausschulordnung (KraSO) entsprechend; der gegebenenfalls weiten räumlichen Entfernung der Erziehungsberechtigten von der Jugendhilfeeinrichtung bzw. der den Hausunterricht erteilenden Schule ist entsprechend Rechnung zu tragen. 2Für den Fall, dass der Hausunterricht nicht durch die Stammschule durchgeführt wird, gilt für die notwendige Zusammenarbeit mit der Stammschule § 23 KraSO entsprechend. 3Die Lehrkräfte sollen sich in Fragen der organisatorischen und inhaltlichen Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Einrichtung der Jugendhilfe abstimmen, in deren Räumen der Hausunterricht stattfindet; § 21 KraSO gilt entsprechend. 4Die Verantwortung für den Hausunterricht in einer Einrichtung der Jugendhilfe trägt der Schulleiter der Hausunterricht erteilenden Schule. 5Bei Hausunterricht im Anschluss an den Besuch der Schule für Kranke, der nicht durch die Stammschule erteilt wird, kann sich die den Hausunterricht erteilende Schule von der zuvor besuchten Schule für Kranke über das bisherige Lern- und Leistungsverhalten sowie den sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers und über die durchgeführten Fördermaßnahmen unterrichten lassen.
§ 11
Abweichende Regelung in Härtefällen
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.“
11.
Der bisherige § 10 wird § 12.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
München, den 4. März 2013
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister