2245-WFK
Richtlinien zum Vollzug des
Bayerischen Musikplans im Bereich der Laienmusik
Bayerischen Musikplans im Bereich der Laienmusik
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
vom 10. April 2013 Az.: B 6-K 1620.0/2/19
Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49 a BayVwVfG, Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO und Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P) Zuwendungen für Aktivitäten im Bereich der Laienmusikverbände.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zweck der Förderung
Die Förderung soll die Laienmusikverbände in die Lage versetzen, ihre musisch-kulturellen Aktivitäten durchzuführen und besonders die musikalische Kinder- und Jugendarbeit sowie die Seniorenarbeit zu verstärken.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Gefördert werden können die im Rahmen von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen anfallenden Dozenten- und Organisationsausgaben sowie die Beschaffung von Schulungsmaterial. Bezuschusst werden darüber hinaus musikalische Veranstaltungen, Konzerte, Wertungssingen sowie Wertungsspiele. Ausgaben für die Anschaffung von Instrumenten sowie Noten sind ebenfalls förderfähig.
- 2.2
- Ebenfalls gefördert werden können die dem Verband anfallenden Verwaltungs- und Organisationsausgaben.
- 2.3
- Nicht gefördert werden Präsidiumssitzungen, Ehrungsabende, Vorstandswahlen sowie die in diesem Zusammenhang anfallenden Reisekosten für das Präsidium bzw. die Vorstandschaft. Mitgliedsbeiträge an Dritte, Versicherungsbeiträge sowie Zinsaufwendungen sind ebenfalls nicht förderfähig.
- 2.4
- Bau- und Einrichtungsmaßnahmen können aus Mitteln der Laienmusik nicht gefördert werden.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Die Förderung wird den im Bayerischen Musikrat e. V. zusammengeschlossenen Einzelverbänden der Laienmusik gewährt. Der jeweilige Laienmusikverband kann die Mittel, soweit sie nicht für eigene Verwaltungs- und Organisationsausgaben eingesetzt werden, für Maßnahmen nach Maßgabe dieser Richtlinien an seine Mitgliedsvereine weiterbewilligen.
- 4.
- Fördervoraussetzungen
Gefördert werden können nur Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung. Überregionale Bedeutung haben in der Regel landkreisübergreifende Maßnahmen und Veranstaltungen, wobei kreisfreie Städte als Landkreise gelten.
Eine Förderung setzt weiter voraus, dass eigene Einnahmen (z. B. Beiträge, Spenden, Konzerteinnahmen) und weitere Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Zuwendungen der Gemeinden, Landkreise oder Bezirke) nicht ausreichen oder nicht verfügbar sind.
Eine Zuwendung kann nicht ausgereicht werden, soweit bereits für Maßnahmen oder Projekte Zuwendungen des Freistaats Bayern aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausgereicht werden (Verbot der Doppelförderung).
- 5.
- Förderhöhe
- 5.1
- Bei Schulungsmaßnahmen und Schulungsmaterial, Wertungssingen, Wertungsspielen und sonstigen bedeutsamen Veranstaltungen bis zu 100 v. H. eines entstandenen Fehlbetrags. Hierbei können insbesondere auch die in unmittelbarem Zusammenhang mit der einzelnen Aktivität entstehenden Ausgaben wie Werbekosten, GEMA-Gebühren etc. berücksichtigt werden.
- 5.2
- Bei der Beschaffung von Instrumenten, die für das gemeinsame Musizieren erforderlich sind, bis zu 20 v. H. der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 750,-- € für ein Instrument; die Laienmusikverbände können hierbei nach eigenem Ermessen Schwerpunkte setzen, gegebenenfalls auch die Förderung auf bestimmte Instrumente beschränken.
- 5.3
- Bei der Beschaffung von Noten, die zur Innovation des Musiziergutes bestimmt sind, bis zu 50 v. H. der notwendigen Ausgaben.
- 5.4
- Für die allgemeinen Verwaltungsausgaben der Verbände können bis zu 15 v. H. des jährlichen Zuschusses verwendet werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass mindestens 50 v. H. der angefallenen Ausgaben als Eigenleistung erbracht werden.
- 5.5
- Bagatellförderungen an Laienmusikvereine, die einen Wert von 250,-- € unterschreiten, unterbleiben.
- 6.
- Verfahren
- 6.1
- Antrag
Die Laienmusikverbände legen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Anträge bis spätestens 30. April des jeweiligen Haushaltsjahres auf dem entsprechenden Formblatt vor. Der Antrag ist vom vertretungsberechtigten Vorstand des Antrag stellenden Verbandes zu unterzeichnen.
- 6.2
- Bewilligung
Über den Zuschuss erhält der Laienmusikverband einen schriftlichen Bewilligungsbescheid. Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse, die in der Regel als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.
Die Verbände haben bei der Weitergabe der staatlichen Mittel darauf hinzuweisen, dass diese Mittel vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Verfügung gestellt werden. Staatliche Zuschüsse dürfen nur an gemeinnützige Vereine weiterbewilligt werden. Zur Weiterbewilligung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
- 6.3
- Verwendungsnachweis
Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises wird im Bewilligungsbescheid bestimmt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Der Laienmusikverband reicht beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst einen Gesamtverwendungsnachweis ein, in dem die einzelnen Förderbereiche getrennt nachzuweisen sind.
Die Mitgliedsvereine, an die staatliche Fördermittel weiterbewilligt werden, haben gegenüber dem Laienmusikverband einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung zu erbringen.
Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.
Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) sind berechtigt, die Verwendung der Mittel jederzeit zu prüfen.
Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49 a BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
- 7.
- Ausführungsbestimmungen
- 7.1
- Die Verbände sind berechtigt, im Rahmen dieser Richtlinien verbandsspezifische Regelungen zu treffen.
- 7.2
- In begründeten Einzelfällen können nach vorheriger Zustimmung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Ausnahmen zugelassen werden.
- 8.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Richtlinien zum Vollzug des Bayerischen Musikplans im Bereich der Laienmusik vom 12. Oktober 2001 (KWMBl I S. 445, StAnz Nr. 44) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Dr. Adalbert Weiß
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor