2230-1-1-K
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und
Unterrichtswesen
zur Änderung des
Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und
Unterrichtswesen
Vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 186)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Gesetzes
über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 465), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Siebten Teil wird folgender Abschnitt IIb eingefügt:
„Abschnitt IIb
Sonstige Übergangsvorschriften
- Art. 127b
- Übergangsvorschrift für statistische Erhebungen“.
- b)
- Art. 129 erhält folgende Fassung:
- „Art. 129
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
- 2.
- In Art. 113b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b werden jeweils nach dem Wort „Geschlecht,“ die Worte „Wohnort (Gemeindekennzahl),“ eingefügt.
- 3.
- Im Siebten Teil wird folgender Abschnitt IIb eingefügt:
„Abschnitt IIb
Sonstige Übergangsvorschriften
Art. 127b
Übergangsvorschrift für statistische Erhebungen
(1) In der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Juli 2019 gilt für Schularten, bei denen die Auskunftserteilung gemäß Art. 113b Abs. 8 Satz 3 noch nicht vollumfänglich umgesetzt ist, Art. 113 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2014 geltenden Fassung; das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gibt jedes Schuljahr bekannt, auf welcher Rechtsgrundlage die Erhebungen zu erfolgen haben.
(2) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag bis spätestens 31. Dezember 2017, ob sich das neue Verfahren insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht und im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand bewährt hat.“
- 4.
- Art. 129 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
- b)
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Art. 127b tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.“
§ 2
Änderung des Gesetzes zur Änderung des
Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
§ 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 20. Mai 2010 (GVBl S. 230, BayRS 2230-1-1-K) wird aufgehoben.
§ 3
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2014 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 2 am 1. August 2014 in Kraft.
München, den 23. Mai 2014
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer