Veröffentlichung KWMBl. 2014/12 S. 140 vom 30.07.2014

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Az.: II.3-5H4001-6a.72 419
2230.7-K
2230.7-K
Änderung der Bekanntmachungen
über Gastschulbeiträge und Kostenersatz für
Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns
(Art. 10 Abs. 5 Nr. 5, Art. 19 Abs. 1 und 2 BaySchFG)
und
über Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für
die Beschulung von Asylbewerberkindern
(Art. 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BaySchFG)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 30. Juli 2014  Az.: II.3-5H4001-6a.72 419
 
Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erlässt im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr folgende Bestimmungen:
 
1.
Die Bekanntmachung über Gastschulbeiträge und Kostenersatz für Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns vom 3. April 1995 (KWMBl I S. 176) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1.3 erhält folgende Fassung:
„Die Berechnung der Gastschulbeiträge und des Kostenersatzes richtet sich nach Art. 10 Abs. 2 bis 4, Art. 19 Abs. 1 und 2 BaySchFG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG).“
1.2
In Nr. 1.4 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
1.3
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Antragsinhalt“
1.3.2
Die Zahl „3“ wird durch die Zahl „2“ ersetzt.
1.3.3
In Nr. 2.1.2 wird die Zahl „2.1.2“ gestrichen.
1.3.4
In der bisherigen Nr. 2.1.2 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
1.4
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Zuständige Regierung ist bei den beruflichen Schulen und bei den beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung die jeweils örtlich zuständige Regierung, bei den übrigen Schularten die Regierung von Schwaben.“
1.4.2
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
1.5
In Nr. 2.3 werden jeweils das Wort „Unterricht,“ durch die Worte „Bildung und“ sowie die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ ersetzt und nach dem Wort „Innern“ die Worte „, für Bau und Verkehr“ eingefügt.
 
2.
Die Bekanntmachung über Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für die Beschulung von Asylbewerberkindern (Art. 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BaySchFG) vom 27. Juni 2003 (KWMBl I S. 261) wird wie folgt geändert:
2.1
In Nr. 1.2 werden die Worte „zum Stichtag 1. Oktober bzw. bei beruflichen Schulen zum Stichtag 15. Oktober“ durch die Worte „zum Stichtag der Amtlichen Schuldaten“ ersetzt.
2.2
Nr. 1.3 erhält folgende Fassung:
„Die Höhe des Gastschulbeitrags bemisst sich nach Art. 10 Abs. 3 BaySchFG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG), der Kostenersatz für Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 10 Abs. 4 BaySchFG.“
2.3
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
2.3.1
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Zuständige Regierung ist bei den beruflichen Schulen und bei den beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung die jeweils örtlich zuständige Regierung, bei den übrigen Schularten die Regierung von Schwaben.“
2.3.2
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
2.4
In Nr. 2.3 werden die Worte „Unterricht und Kultus“ jeweils durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.
2.5
Nr. 3 wird aufgehoben.
2.6
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.
 
3.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.
 
Dr. Peter  M ü l l e r
Ministerialdirektor