Veröffentlichung KWMBl. 2014/12 S. 140 vom 11.08.2014

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Az.: VI.8-5O9125-7.77 298
2236.7.1-K
2236.7.1-K
Änderung der Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten
für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 11. August 2014  Az.: VI.8-5O9125-7.77 298
 
 
Die Bekanntmachung Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) vom 26. Oktober 2010 (KWMBl S. 532) wird wie folgt geändert:
 
 
I.
 
1.
Abschnitt I Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4.
Mitwirkung bei der Prüfung von Anträgen auf Errichtung und Ausbau von Fachoberschulen und Berufsoberschulen
Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Genehmigung von privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen:
4.1
Überprüfung der Räumlichkeiten – ggf. in Zusammenarbeit mit der zuständigen Regierung
Vorliegen der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung der Gebäude,
Vorliegen der schulaufsichtlichen Genehmigung gemäß Schulbauverordnung,
Nachweis, dass die brandschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt werden,
Überprüfung des Raumprogramms,
Prüfung der für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb erforderlichen Ausstattung der Schule.
4.2
Überprüfung der fachpraktischen Ausbildung
Anzahl und Eignung der Ausbildungsbetriebe,
ggf. Ausstattung der schuleigenen Werkstätten.
4.3
Vorprüfung der formalen Qualifikation der Schulleitungen anhand des vom Staatsministerium erstellten Antragsformblatts.
4.4
Prüfung der Vollständigkeit der sonstigen Angaben und Nachweise anhand des vom Staatsministerium erstellten Antragsformblatts.“
 
2.
Abschnitt I Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5.
Prüfung des laufenden Betriebs privater Fachoberschulen und Berufsoberschulen
5.1
Personal
Vorprüfung der Voraussetzungen für Schulleitergenehmigungen z. B. bei Schulleiterwechsel,
Prüfung und Bestätigung von Unterrichtsanzeigen für ausgebildete Lehrkräfte,
Prüfung der Voraussetzungen und Erteilung befristeter Unterrichtsgenehmigungen für fachwissenschaftlich qualifizierte Lehrkräfte,
Prüfung der Voraussetzungen und Erteilung befristeter Unterrichtsgenehmigungen für Werkstattausbilder,
Durchführung der pädagogischen Überprüfung befristet genehmigter Lehrkräfte,
Erteilung/Ablehnung unbefristeter Unterrichtsgenehmigungen nach erfolgreicher/nicht erfolgreicher pädagogischer Überprüfung,
Beratung und Beantwortung von Anfragen bezüglich Qualifikationsnachweise.
5.2
Jährliche Überprüfung der Amtlichen Schuldaten insbesondere
der Einhaltung der Stundentafeln,
des Einsatzes der Lehrkräfte,
der Einhaltung des Unterrichtsbudgets,
der Voraussetzungen für die Personalkostenzuschüsse.
5.3
Stichprobenartige Überprüfung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Art. 92 bis 98 BayEUG soweit nicht bereits in Nr. 5.2 genannt.
5.4
Anlegen und Führen der Personalgehefte (im Original) sowie der genehmigungsrelevanten Auszüge der Schulakten (in Kopie) unter Beibehaltung der Aktenzeichen des StMBW.“
 
3.
Die bisherigen Nummern 5 bis 11 in Abschnitt I werden zu Nummern 6 bis 12.
 
 
II.
 
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.
 
Josef  K u f n e r
Ministerialdirigent