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Einsatz von Förderlehrkräften an Grundschulen,
Mittelschulen und Förderschulen
Mittelschulen und Förderschulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 23. September 2014 Az.: III.3-BP7035-4b.123 050
Der Einsatz von Förderlehrkräften an den Grund-, Mittel- und Förderschulen entwickelt sich aufgrund neuer Herausforderungen für die Schularten, aufgrund der verschiedenartigen Tätigkeitsbereiche der Förderlehrkräfte und der Notwendigkeiten an der Einzelschule weiter. Es ist daher erforderlich, die dienstliche Verwendung zu aktualisieren, näher zu erläutern und verbindliche Regelungen für den unmittelbaren schulischen Einsatz in den Regierungsbezirken in einer zeitgemäßen Form festzulegen.
Im Folgenden werden die grundsätzlichen Aufgaben der Förderlehrkräfte geregelt. Die an den Schulen notwendigen Einzelfallentscheidungen werden damit nicht vorweggenommen. Diese sind vielmehr durch die Schulleitung auf der Grundlage der folgenden Regelungen zu treffen.
- 1.
- Grundsätzliche Regelungen
- 1.1
- Gesetzliche Grundlage
Die Aufgaben der Förderlehrkräfte sind in Art. 60 Abs. 1 BayEUG wie folgt beschrieben:
Die Förderlehrerin bzw. der Förderlehrer unterstützt den Unterricht und trägt durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolgs bei. Sie bzw. er nimmt besondere Aufgaben der Betreuung von Schülerinnen und Schülern selbstständig und eigenverantwortlich wahr und wirkt bei sonstigen Schulveranstaltungen und Verwaltungstätigkeiten mit.
- 1.2
- Arbeitszeit der Förderlehrkräfte
Die Arbeitszeit der Förderlehrkräfte ist in der KMBek vom 22. Juni 1992 (KWMBl S. 393), zuletzt geändert durch KMBek vom 17. Februar 2012 (KWMBl S. 129), geregelt.
- 1.3
- Einsatzschulen für Förderlehrkräfte
Förderlehrkräfte können an Grund-, Mittel- und Förderschulen eingesetzt werden. Im Bereich der Förderschulen kommen insbesondere die Sonderpädagogischen Förderzentren sowie die Förderzentren, Förderschwerpunkt Lernen, in Frage. Um einen möglichst effizienten Einsatz zu gewährleisten, soll die Zuweisung an große Schulen, an Schulen mit jahrgangskombinierten Klassen, an Schulen mit einem hohen Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund und an Schulen mit besonderen pädagogischen und unterrichtlichen Aufgaben erfolgen. Der Einsatz an einer weiteren Schule soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Die Einsatzschulen müssen über Unterrichtsräume verfügen, die für die Aufgaben von Förderlehrkräften geeignet sind.
- 2.
- Der Einsatz der Förderlehrkräfte im Unterricht und bei Schulveranstaltungen
- 2.1
- Formen des Einsatzes im Unterricht
Gemäß Art. 60 BayEUG unterstützt die Förderlehrkraft den Unterricht. Die Mitwirkung im Unterricht kann in einer direkten oder indirekten Kooperation erfolgen. Die Fördermaßnahmen erfolgen in Absprache zwischen Kooperationslehrkraft und Förderlehrkraft nach den unterrichtlichen Notwendigkeiten. Die Förderlehrkraft kann auch selbstständig und eigenverantwortlich unterrichtliche Aufgaben übernehmen.
Für den selbstständigen und eigenverantwortlichen Einsatz an Grund- und Mittelschulen kommen in Frage:
- –
- Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens oder mit besonderem Förderbedarf (§ 27 Abs. 6 GrSO und § 36 Abs. 9 MSO)
- –
- Förderung (förderlehrerspezifische Tätigkeiten) von Schülerinnen und Schülern im Bereich Deutsch als Zweitsprache (§ 29 GrSO und § 38 MSO)
- –
- Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler mit deutscher Muttersprache
- –
- Leitung von Arbeitsgemeinschaften gemäß Nr. 7 der Bestimmungen zur Stundentafel der Grundschule (§ 33 Abs. 1 GrSO) sowie Nr. 4 der Stundentafel für die Mittelschule (§ 42 Abs. 1 MSO)
- –
- Erteilung von differenziertem Sportunterricht sowie Schwimmunterricht im Rahmen des Basisportunterrichts. Die dafür notwendigen und eigens geregelten Voraussetzungen müssen gegeben sein. Das Erbringen dieser Voraussetzungen ist eine freiwillige Leistung der Förderlehrkraft.
Bei einer Verwendung an Förderschulen gelten die Einsatzbereiche in analoger Form. Hier kommen insbesondere Maßnahmen nach § 39 VSO-F in Betracht.
- 2.2
- Organisation und Durchführung des Einsatzes im Unterricht
- 2.2.1
- Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist zuständig und verantwortlich für den Einsatz der Förderlehrkraft an seiner Schule. Sie bzw. er erstellt zu Beginn des Schuljahres in pädagogischer Verantwortung und in Absprache mit der Förderlehrkraft sowie den vorgesehenen Kooperationslehrkräften einen Einsatzplan für alle im Unterricht abzuleistenden Stunden. Dabei legt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter fest, in welchen Klassen die Förderlehrkraft bei der Förderung der Schülerinnen und Schüler mitwirkt und welche eigenverantwortlichen Tätigkeiten sie übernimmt. Der Einsatz soll im Laufe des Schuljahres den veränderten Bedarfen angepasst werden.
Kriterien für die Mitwirkung in einzelnen Klassen sind der Förder- und Differenzierungsbedarf sowie ggf. die Schülerzahl. Die Zahl der Klassen, in denen eine Förderlehrkraft eingesetzt ist, sowie die Zahl der Kooperationslehrkräfte soll fünf nicht übersteigen.
- 2.2.2
- Aufgaben der Kooperationslehrkraft
Die Kooperationslehrkraft ist für den Einsatz der Förderlehrkraft in ihrer Klasse verantwortlich. Sie legt in Absprache mit der Förderlehrkraft Ziel und Form der Zusammenarbeit fest, bespricht diese rechtzeitig mit der Förderlehrkraft und stellt ihr alle notwendigen Informationen, insbesondere zum Lernstand der Schülerinnen und Schüler, zur Verfügung. In Fragen der Notengebung liegt die Verantwortung bei der Kooperationslehrkraft. Um die Zusammenarbeit im Interesse der Schülerinnen und Schüler möglichst effektiv zu gestalten, ist die Kooperationslehrkraft gehalten, die Förderlehrkraft über die Situation der Klasse kontinuierlich und umfassend zu informieren.
- 2.2.3
- Aufgaben der Förderlehrkraft
Die Förderlehrkraft unterstützt Klassen und Gruppen als kooperative Lernbegleitung. Dabei gestaltet sie die übernommenen unterrichtlichen Aufgaben auf der Grundlage von Lernstandsanalysen der Kooperationslehrkraft und daraus entwickelten Förderplänen selbstständig. Sie informiert die Kooperationslehrkraft kontinuierlich und umfassend über die Ergebnisse ihrer Arbeit. Auf diese Weise trägt sie dazu bei, dass die Kooperationslehrkraft ihrer Gesamtverantwortung für die Klasse, welche sie in der Regel als Klassenleiterin bzw. Klassenleiter führt, gerecht werden kann. Bei Bedarf steht die Förderlehrkraft ggf. gemeinsam mit der Kooperationslehrkraft den Erziehungsberechtigten für die Beratung zur Verfügung.
Die selbstständig übernommenen unterrichtlichen Aufgaben gemäß Nr. 2.1 Abs. 2 plant und gestaltet die Förderlehrkraft eigenverantwortlich.
- 2.3
- Einsatz der Förderlehrkraft bei außerunterrichtlichen schulischen Aufgaben
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann die Förderlehrkraft auch für besondere Aufgaben im Rahmen eines pädagogisch gestalteten Schullebens einsetzen. Dazu zählen Organisation und Gestaltung von Gemeinschaftsveranstaltungen sowie die Mitwirkung bei schulischen Vorhaben, wie Unterrichtsgängen und Projekttagen. Einsätze bei Klassenfahrten und Aufenthalten in Schullandheimen oder Jugendherbergen sollen im Einvernehmen mit der Förderlehrkraft erfolgen.
Bei entsprechender Qualifikation kann die Förderlehrkraft auch für die Aufgabe einer Systembetreuerin bzw. eines Systembetreuers eingesetzt werden.
- 2.4
- Einsatz zu Unterrichtsvertretungen
Förderlehrkräfte sollen nach Möglichkeit nicht zu Unterrichtsvertretungen herangezogen werden. In unabweisbaren Fällen kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter aber auch die Förderlehrkraft zur kurzfristigen Unterrichtsvertretung einteilen. Ist die verwaiste Klasse der Förderlehrkraft aufgrund ihrer Mitarbeit in dieser Klasse vertraut, so führt die Förderlehrkraft angemessene förderlehrerspezifische Aufgaben durch. In anderen Klassen arbeitet die Förderlehrkraft im Vertretungsfall förderlehrerspezifisch auf Weisung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters oder einer von dieser bzw. diesem beauftragten Lehrkraft. Für langfristige Unterrichtsaushilfen darf die Förderlehrkraft nicht eingesetzt werden.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter informiert die Förderlehrkraft und die Kooperationslehrkraft rechtzeitig über die vorgesehene Vertretung und achtet darauf, dass die Kontinuität des Unterrichtseinsatzes für die Förderlehrkraft nach Möglichkeit gesichert bleibt. Der selbstständig erteilte Unterricht soll von dieser Verwendung nicht berührt werden. Der Einsatz der Förderlehrkraft gemäß Nrn. 2.3 und 2.4 soll insgesamt den Umfang von fünf Unterrichtsstunden pro Woche nicht überschreiten.
- 3.
- Der Einsatz der Förderlehrkraft im Rahmen der Verwaltungsstunden
Die Arbeit der Schule kann durch den Einsatz der Förderlehrkraft für pädagogisch ausgerichtete außerunterrichtliche Tätigkeiten wirksam verbessert werden. Der Förderlehrkraft sind daher im Rahmen ihrer Arbeitszeit insbesondere Tätigkeiten wie die Betreuung der Lehrer- und Schülerbücherei, der Mediensammlung und der audiovisuellen und elektronischen Geräte, von Ausstellungen, Wettbewerben sowie die Führung der Schulchronik zuzuweisen. Die Förderlehrkraft kann auch die Aufgaben einer Verkehrslehrerin bzw. eines Verkehrslehrers und/oder Sicherheitsbeauftragten übernehmen. Die Übertragung durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter erfolgt jeweils für die Dauer eines Schuljahres. Diese Tätigkeiten bedürfen keiner stundenplanmäßigen Festlegung. Sie unterscheiden sich grundsätzlich von den Tätigkeiten, die einer Verwaltungsangestellten zuzuordnen sind. Der Nachweis ergibt sich aus dem Arbeitsvollzug. Wahrgenommene Aufsichtszeiten, zu denen die Schule nach § 31 GrSO, § 40 MSO oder § 44 VSO-F verpflichtet ist, sind im Umfang bis zu maximal zwei Vollstunden auf diese Arbeitszeit anzurechnen. Bei Teilzeiten, Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen sind die Verwaltungsstunden entsprechend zu kürzen (siehe KMBek zur Arbeitszeit der Förderlehrer vom 22. Juni 1992 (KWMBl I S. 393), zuletzt geändert durch KMBek vom 17. Februar 2012 (KWMBl S. 129)).
- 4.
- Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.
- 5.
- Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung zur Dienstanweisung für den Einsatz von Förderlehrern an Volksschulen und an Förderschulen vom 18. August 1998 (KWMBl I S. 464) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.
Dr. Peter M ü l l e r
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor