Veröffentlichung KWMBl. 2014/15 S. 221 vom 01.10.2014

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Az.: III.4-5S7422-4b.70 136
2232.2-K
2232.2-K
Vollzug der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern;
hier: Zeugnismuster
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 1. Oktober 2014  Az.: III.4-5S7422-4b.70 136
1.
Die nach der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung – GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (GVBl S. 240), zu erteilenden Zeugnisse sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A 4 auszustellen.
Auf Folgendes wird hingewiesen:
1.1
Bei den betreffenden Fächern sind in den dort vorgesehenen Textfeldern Aussagen zur Kompetenzentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu treffen.
1.2
Beim Fach Religionslehre ist in Klammern anzugeben, in welchem Bekenntnis der Unterricht erteilt wurde.
1.3
Deutsch als Zweitsprache tritt mit den entsprechenden Teilbereichen an die Stelle des Faches Deutsch bei Teilnahme am Deutschförderkurs oder beim Besuch einer Deutschförderklasse oder einer Übergangsklasse. Gleiches gilt, wenn Schülerinnen und Schüler in Regelklassen bedarfsgerecht nach den Grundsätzen des Lehrplans Deutsch als Zweitsprache unterrichtet werden. Tritt das Fach Deutsch als Zweitsprache an die Stelle des Faches Deutsch, so ist hinter dem Wort „Deutsch“ zu ergänzen: „als Zweitsprache“. Dabei müssen ab dem Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 2 folgende Teilbereiche im Zeugnis ausgewiesen sein:
Hören, Sprechen und Zuhören
Lesen – mit Texten umgehen
Schreiben
Sprache – Wortschatz und Strukturen entwickeln und untersuchen.
1.4
In den Zeugnissen der Schülerinnen und Schüler, bei denen Noten durch allgemeine Bewertungen ersetzt werden, ist „i. L.“ als Abkürzung für individuelle Leistungsbewertung einzutragen.
1.5
In den Zeugnissen der Schülerinnen und Schüler, die eine Klasse der Flexiblen Grundschule besuchen, ist anstelle der Jahrgangsstufe „Eingangsstufe – Schulbesuchsjahr“ einzutragen.
1.6
In der Jahrgangsstufe 3 sind im Schuljahr 2014/2015 die Anlagen 7 und 8 und ab dem Schuljahr 2015/2016 die Anlagen 4 und 5 zu verwenden.
1.7
In der Jahrgangsstufe 4 sind in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016 die Anlagen 8 und 9 und ab dem Schuljahr 2016/2017 die Anlagen 5 und 6 zu verwenden.
2.
Die Nrn. 1.6 und 1.7 und die Anlagen 7 bis 9 werden aufgehoben.
3.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Hiervon abweichend tritt Nr. 2 am 1. August 2016 in Kraft.
 
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
 
 

Anlagen