Hinweis
Mit § 5 der Verordnung zur Schwerpunktsetzung von Aufgaben bei den Regierungen (SARV) vom 14. Oktober 2014 (GVBl S. 450) wurde die Verordnung zur Durchführung der Art. 25, 26 und 36 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes geändert.
Nachstehend wird der Wortlaut dieser Änderung abgedruckt:
„§ 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Art. 25, 26 und 36 des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Art. 25, 26 und 36 des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung der Art. 25, 26 und 36 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BayRS 2233-1-2-K), geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2004 (GVBl 2005 S. 21), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
‚(2) Für die Überwachung des Vollzugs von Art. 25, 26 und 36 BaySchFG ist die Regierung von Mittelfranken zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG.‘
- 2.
- § 19 Abs. 1 bis 3 werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 4 entfällt.
(…)
§ 13
Übergangsvorschrift
Übergangsvorschrift
1Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. 2Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.
§ 14
Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.“