Hinweis
Mit § 6 der Verordnung zur Schwerpunktsetzung von Aufgaben bei den Regierungen (SARV) vom 14. Oktober 2014 (GVBl S. 450) wurde die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes geändert.
Nachstehend wird der Wortlaut dieser Änderung abgedruckt:
„§ 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes
Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes
§ 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (DVBayAföG) vom 13. Dezember 1972 (GVBl S. 501, BayRS 2230-2-2-1-K), geändert durch § 1 Nr. 237 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erhält folgende Fassung:
‚(1) Die Regierung von Niederbayern führt die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung.‘
(…)
§ 13
Übergangsvorschrift
Übergangsvorschrift
1Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. 2Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.
§ 14
Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.“