2230.1.1.3-K
Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung
ausländischer schulischer Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse bei
Spätaussiedlern nach dem Bundesvertriebenengesetz
ausländischer schulischer Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse bei
Spätaussiedlern nach dem Bundesvertriebenengesetz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 10. Januar 2014 Az.: VII.8-5 S 9520-7b.144 519
Zum Vollzug von § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 10. August 2007 (BGBl I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung werden für ausländische schulische Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Zuständigkeiten wie folgt festgelegt:
Zuständig für die Bewertung ausländischer schulischer Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse von Spätaussiedlern gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz sind
- a)
- die Regierung von Oberbayern für Berufsabschlüsse im gewerblich-technischen und im kaufmännischen Bereich
- b)
- die Regierung von Niederbayern für Berufsabschlüsse im sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Bereich
- c)
- die Regierung von Oberfranken für die Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor