2236-9-5-K
Verordnung
zur Änderung der
EG-Richtlinienverordnung für Dolmetscher
zur Änderung der
EG-Richtlinienverordnung für Dolmetscher
Vom 5. März 2014 (GVBl S. 101)
Auf Grund des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern – Dolmetschergesetz – DolmG – (BayRS 300-12-1-J), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zum Vollzug des Art. 15 Abs. 1 des Dolmetschergesetzes für Übersetzer, Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher (EG-Richtlinienverordnung für Dolmetscher – EGRiLV-Dolmetscher) vom 3. März 2008 (GVBl S. 76, BayRS 2236-9-5-K) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Verordnung
über die Feststellung der Gleichwertigkeit
ausländischer Berufsqualifikationen als
staatlich geprüfter Übersetzer, Dolmetscher
oder Gebärdensprachdolmetscher (Berufs-
qualifikationsfeststellungsverordnung
Übersetzer und Dolmetscher – BQFVÜDolm)1)“.
über die Feststellung der Gleichwertigkeit
ausländischer Berufsqualifikationen als
staatlich geprüfter Übersetzer, Dolmetscher
oder Gebärdensprachdolmetscher (Berufs-
qualifikationsfeststellungsverordnung
Übersetzer und Dolmetscher – BQFVÜDolm)1)“.
- 2.
- In Fußnote 1 werden die Worte „(ABl EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 141)“ durch die Worte „(ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie Nr. 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl L 354 S. 132)“ ersetzt.
- 3.
- Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 1
Allgemeiner Teil“.
- 4.
- Es wird folgender neuer § 1 eingefügt:
„§ 1
Anwendungsbereich
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise im Bereich Übersetzer und Dolmetscher sowie Gebärdensprachdolmetscher gelten die auf reglementierte Berufe anwendbaren Regelungen des Bayerischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BayBQFG) vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 439, BayRS 800-21-2-A) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.“
- 5.
- Nach § 1 werden folgende Überschriften eingefügt:
„Teil 2
Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit
Abschnitt 1
Feststellung der Gleichwertigkeit“.
- 6.
- Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Worte „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem der übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz“ werden durch die Worte „im Ausland“ ersetzt.
- bb)
- Das Wort „Qualifikation“ wird jeweils durch das Wort „Berufsqualifikation“ ersetzt.
- cc)
- Nach den Worten „Gebärdensprachdolmetscher oder“ werden die Worte „eine Berufsqualifikation“ eingefügt.
- dd)
- Die Worte „Unterricht und Kultus“ werden durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium)“ ersetzt.
- b)
- Sätze 2 und 3 werden durch folgende neue Sätze 2 und 3 ersetzt:
„2Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass die erworbene Berufsqualifikation die Sprache Deutsch als korrespondierende Sprache umfasst. 3Dem Antrag sind neben den in Art. 12 Abs. 1 BayBQFG genannten Unterlagen eine Erklärung, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem Berufsabschluss als Übersetzer oder als Übersetzer und Dolmetscher oder als Gebärdensprachdolmetscher festgestellt werden soll, sowie eine Erklärung, für welche Sprache dies beantragt wird, beizufügen.“
- 7.
- Der bisherige § 2 wird durch folgende §§ 3 und 4 ersetzt:
„§ 3
Voraussetzungen der Gleichwertigkeit
Das Staatsministerium erkennt die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers mit der in Bayern abgelegten staatlichen Prüfung für Übersetzer, Übersetzer und Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher an, wenn
- 1.
- das erworbene Zeugnis den Voraussetzungen entspricht
- a)
- für Übersetzer bzw. Übersetzer und Dolmetscher nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 11 Buchst. c bis e der Richtlinie 2005/36/EG bzw.
- b)
- für Gebärdensprachdolmetscher nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Art. 11 Buchst. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG,
- 2.
- die erworbene Berufsqualifikation im Herkunftsland zur Ausübung eines Berufs berechtigt, welcher dem Beruf des staatlich geprüften Übersetzers, Übersetzers und Dolmetschers oder Gebärdensprachdolmetschers und den hiervon umfassten Tätigkeiten vergleichbar ist, und
- 3.
- zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 BayBQFG bestehen.
§ 4
Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation
1Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 BayBQFG nicht erfolgen kann, stellt das Staatsministerium die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid fest. 2Im Übrigen gelten Art. 10 Abs. 2 und 3 BayBQFG entsprechend.“
- 8.
- Nach § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 2
Ausgleichsmaßnahmen“.
- 9.
- Die bisherigen §§ 3 bis 7 werden durch folgende §§ 5 und 6 ersetzt:
„§ 5
Ausgleichsmaßnahmen
1Für den Ausgleich wesentlicher Unterschiede gilt Art. 11 BayBQFG mit der Maßgabe, dass Antragstellerinnen und Antragsteller aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung haben. 2In den übrigen Fällen entscheidet das Staatsministerium über die Art der Ausgleichsmaßnahme.
§ 6
Eignungsprüfung
(1) Mit der Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller über ausreichende allgemeinsprachliche und fachsprachliche Kenntnisse in einem bestimmten Fachgebiet in der zu prüfenden Sprache mit Deutsch als korrespondierender Sprache verfügt.
(2) 1Die Eignungsprüfung kann schriftliche und mündliche Einzelprüfungen zum Nachweis der sprachlichen und sachlichen Kenntnisse umfassen. 2Prüfungsumfang und -inhalt werden von der zuständigen Stelle zum Ausgleich der festgestellten Defizite festgesetzt. 3Für die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der Eignungsprüfung sowie die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend
- 1.
- die Schulordnung für die Fachakademien für Übersetzen und Dolmetschen in Bayern (Fachakademieordnung Übersetzen und Dolmetschen – FakOÜDol) vom 10. August 1987 (GVBl S. 278, BayRS 2236-9-1-2-K),
- 2.
- bei Fremdsprachen, für die keine staatlichen Prüfungen für Übersetzer bzw. Übersetzer und Dolmetscher an Fachakademien für Übersetzen und Dolmetschen in Bayern angeboten werden, die Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher (ÜDPO) vom 7. Mai 2001 (GVBl S. 255, BayRS 2236-9-3-K) bzw.
- 3.
- für Gebärdensprachdolmetscher die Prüfung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher (GDPO) vom 26. Oktober 2004 (GVBl S. 419, BayRS 2233-6-K).
(3) 1Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind an das Staatsministerium unter Beifügung des Bescheids nach § 4 zu richten. 2Die Prüfungstermine bzw. Prüfungszeiträume werden unter Angabe der Anmeldefristen im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gegeben. 3Nicht zugelassen wird, wer die Anmeldefrist versäumt oder die Bearbeitungs- bzw. Prüfungsgebühr nicht entrichtet hat. 4Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mitzuteilen.
(4) 1Die Einzelprüfung ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit ‚ausreichend‘ bewertet wurde. 2Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die geforderten Einzelprüfungen bestanden sind.
(5) Eine Wiederholung der Eignungsprüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte ist nicht möglich.“
- 10.
- Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„§ 7
Anpassungslehrgang“.
- b)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
- Der bisherige Abs. 2 Satz 1 wird Abs. 1 Satz 2.
- cc)
- Der bisherige Abs. 2 Satz 2 wird Abs. 1 Satz 3; die Worte „für Unterricht und Kultus“ werden gestrichen und die Worte „§ 2 Abs. 2“ werden durch die Worte „§ 4“ ersetzt.
- c)
- Die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden durch folgende Abs. 2 bis 5 ersetzt:
„(2) 1Anträge auf Zulassung zu einem Anpassungslehrgang sind an das Staatsministerium zu richten. 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
- 1.
- Name, Anschrift und Bestallungsurkunde des Ausbilders und
- 2.
- eine Erklärung des Ausbilders darüber, den Anpassungslehrgang entsprechend dem Ausbildungsplan gemäß Abs. 5 Satz 1 durchzuführen und die weiteren Pflichten gemäß Abs. 5 und 7 zu erfüllen.
(3) Nicht zugelassen wird, wer
- 1.
- die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat oder
- 2.
- die Bearbeitungsgebühr nicht entrichtet hat.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
(5) 1Der Ausbilder hat die Anleitung der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers an einem Ausbildungsplan auszurichten, der vom Staatsministerium oder von einer von diesem bestimmten Stelle erstellt wird, und die Tätigkeiten der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers unter Berücksichtigung insbesondere der in § 13 Nrn. 1 und 2 ÜDPO bzw. § 10 Abs. 1 GDPO genannten Merkmale fortlaufend zu bewerten. 2Das Staatsministerium ist berechtigt, die Tätigkeiten der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers im Rahmen des Anpassungslehrgangs und die Anleitung durch den Ausbilder zu überprüfen und Einsicht in die fortlaufenden Bewertungen zu nehmen.“
- d)
- Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:
- aa)
- Die Worte „so kann der Teilnehmer“ werden durch die Worte „kann die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer“ ersetzt.
- bb)
- Die Worte „für Unterricht und Kultus“ werden gestrichen.
- e)
- Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7 und wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Im bisherigen Satz 2 entfällt die Satznummerierung und nach dem Wort „unverzüglich“ werden die Worte „dem Staatsministerium“ eingefügt.
- f)
- Es werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Das Staatsministerium prüft die Durchführung des Anpassungslehrgangs, die Tätigkeiten der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers und die Beurteilungen des Ausbilders und trifft die Feststellung, ob der Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert wurde.
(9) Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs oder einzelner Ausbildungsteile ist nicht möglich.“
- 11.
- Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden durch folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8
Sonstiges Verfahren zur Feststellung der Gleich-
wertigkeit bei fehlenden Nachweisen
wertigkeit bei fehlenden Nachweisen
Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen, muss die staatliche Prüfung für Übersetzer oder für Übersetzer und Dolmetscher bzw. Gebärdensprachdolmetscher in dem vom Staatsministerium festgestellten Umfang abgelegt werden.“
- 12.
- Der bisherige § 13 wird § 9.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.
München, den 5. März 2014
Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig S p a e n l e
Staatsminister
Staatsminister