Veröffentlichung KWMBl. 2014/09 S. 87 vom 06.06.2014

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Az.: VII.8-5 O 9200-7b-66 189
2236.1-K
2236.1-K
Festlegung der Zuständigkeit für
die Gleichwertigkeitsprüfung schulischer Berufsabschlüsse
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 6. Juni 2014  Az.: VII.8-5 O 9200-7b-66 189
Die Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung schulischer Berufsabschlüsse im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung wird wie folgt festgelegt:
Zuständig für die Bewertung schulischer Berufsabschlüsse gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Sätze 2 und 3 EStG sind
a)
die Regierung von Oberbayern für ausländische Berufsabschlüsse im gewerblich-technischen und im kaufmännischen Bereich sowie für andere ausländische Berufsabschlüsse, soweit diese nicht unter b oder c fallen,
b)
die Regierung von Niederbayern für ausländische Berufsabschlüsse im sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Bereich sowie für Berufsabschlüsse an bayerischen Ergänzungsschulen und bestandsgeschützten Ersatzschulen nach Art.124 Abs. 5 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen,
c)
die Regierung von Oberfranken für ausländische Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Josef Kufner
Ministerialdirigent