Veröffentlichung KWMBl. 2015/12 S. 170 vom 28.07.2015

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2235-4-1-K
2235-4-1-K
Verordnung
zur Änderung der
Begabtenprüfungsordnung
Vom 28. Juli 2015 (GVBl S. 314)
Auf Grund des Art. 128 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl S. 183), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfungsordnung) vom 12. August 1986 (GVBl S. 265, BayRS 2235-4-1-K), geändert durch § 1 Nr. 255 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
(Begabtenprüfungsverordnung – BegPO)“.
2.
In § 1 werden die Worte „ , wegen ihres Entwicklungsgangs keine Hochschulzugangsprüfung ablegen konnten“ gestrichen und die Worte „einer Hochschulzugangsberechtigung“ durch die Worte „der allgemeinen Hochschulreife“ ersetzt.
3.
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, die im Frühjahr durchgeführt wird, ist bis spätestens 31. Januar eines Jahres beim Staatsministerium unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts zu stellen.“
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „und in der Regel das 40. Lebensjahr nicht überschritten“ gestrichen.
b)
In Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „einen erfolglosen Versuch“ durch die Worte „zwei erfolglose Versuche“ ersetzt.
5.
§ 6 erhält folgende Fassung:
„§ 6
Allgemeine Prüfungsanforderungen
1Im wissenschaftlichen Fachgebiet sind vertiefte Kenntnisse nachzuweisen, in den übrigen Fächern entsprechen die Anforderungen denen der gymnasialen Oberstufe. 2§ 44 Abs. 5 der Fachober- und Berufsoberschulordnung findet entsprechend Anwendung.“
6.
In § 7 Satz 3 werden die Worte „und Latein“ durch die Worte „ , Italienisch, Latein, Russisch und Spanisch“ ersetzt.
7.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
b)
Abs. 2 wird aufgehoben.
c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; Satz 2 wird aufgehoben und die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
München, den 28. Juli 2015
 
Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister